Beschluss vom 25.05.2010 -
BVerwG 7 B 18.10ECLI:DE:BVerwG:2010:250510B7B18.10.0

Beschluss

BVerwG 7 B 18.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 26.11.2009 - AZ: OVG 1 LB 23/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

2 Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 ist den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 30. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Zwei-Monats-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, dem 1. März 2010. Die Begründung der Beschwerde ist per Fax erst am 2. März 2010 und damit verspätet beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3 Dem Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten.

4 Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 29).

5 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden dürfen. Namentlich bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionstüchtigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Bei Störungen des Empfangsgeräts und/oder der Leitung, die gemeinsam mit dem Empfangsgerät die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit darstellt, liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 7 B 304.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 206). Wird eine Fristversäumung auf eine technische Störung des eigenen Telefaxgeräts zurückgeführt, ist Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein einen bloßen Bedienungsfehler ausschließender technischer Defekt des Sendegeräts aufgetreten ist, der nicht vorhersehbar war (sog. Spontanversagen; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX B 215/01 - BFH/NV 2002, 1159 f.). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einem solchen Spontanversagen des Sendegeräts nur dann abzulehnen, wenn der Ausfall zu einem Zeitpunkt eingetreten oder konkret vorhersehbar gewesen ist, als noch eine Übermittlung der Rechtsmittelschrift auf einem anderen Wege möglich und zumutbar war (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 ff.).

6 Ebenfalls geklärt ist, dass eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann. Wer eine Rechtsmittefrist voll ausnutzt, nimmt jedoch eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“ für die Fristwahrung auf sich (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 60.90 - juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 - BFH/NV 2004, 519; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244). So hat ein Rechtsanwalt etwa dem Phänomen, dass der gerichtseigene Telefaxanschluss durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf vielfach belegt ist, im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. November 2003 a.a.O.). Dabei ist es kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919).

7 Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann den Beigeladenen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Begründungfrist einzuhalten.

8 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 2. März 2010 ausgeführt:

9 Die letzte Überarbeitung des Schriftsatzes mit der Beschwerdebegründung sei am 1. März 2010 bei ihm zu Hause um 23.45 Uhr erfolgt. Nach dem Ausdruck habe er den unterschriebenen Schriftsatz in das Faxgerät gelegt und die Nummer des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gewählt. Die Sendung sei nicht per Fax übermittelt worden. Das Gerät habe die Mitteilung gesprochen: „Die von ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich.“ Mehrfache Versuche, die Übermittlung zu wiederholen, seien gescheitert. Mit dem Faxgerät, das seiner Lebensgefährtin - einer Rechtsanwältin - gehöre, seien bislang unzählige Sendungen problemlos versandt worden. Ein anderes Faxgerät in der Nähe habe nicht zur Verfügung gestanden. Das Faxgerät in seiner Kanzlei hätte er auch unter Verletzung von Verkehrsvorschriften nicht mehr rechtzeitig erreichen können.

10 Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen drei Fehlerberichte des Telefaxgeräts seiner Lebensgefährtin vom 1. bzw. 2. März 2010 (von 23.46 Uhr, 23.54 Uhr und 00.03 Uhr) sowie einen Auszug aus einem Internet-Routenplaner vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 hat er überdies einen Auszug aus der Bedienungsanleitung des Faxgeräts vorgelegt. Aus alledem ergibt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen alles seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat.

11 Auf der Grundlage der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 kann ausgeschlossen werden, dass die entscheidende Ursache für die fehlgeschlagene Sendung in der Sphäre des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts liegt. Danach war das Faxgerät des Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitraum ordnungsgemäß in Betrieb und empfangsbereit. In den Empfangsjournalen sei kein Einwahlversuch eines Faxgeräts mit der Nummer +494060951... ersichtlich. Außerhalb der Dienstzeit seien am Abend des 1. März 2010 und am Morgen des 2. März 2010 Telefaxe korrekt eingegangen.

12 Ist die Sendung demnach nicht wegen einer Störung des Empfangsgeräts oder der Leitung fehlgeschlagen, kann die Ursache für das Fehlschlagen der Sendung nur in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, etwa in einer fehlerhaften Bedienung des Sendegeräts oder einem technischen Defekt des Sendegeräts liegen. Wiedereinsetzung könnte bei dieser Sachlage nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass die Übermittlung der Beschwerdebegründung nicht wegen eines Bedienungsfehlers, sondern eines unvorhersehbaren technischen Defekts des Sendegeräts fehlgeschlagen ist. Dazu hätte etwa dargetan und glaubhaft gemacht werden müssen, dass das Faxgerät normalerweise zuverlässig funktioniert hat und im Anschluss an die gescheiterten Übertragungsversuche gewartet oder repariert werden musste. Alternativ hätte eine sonstige, plausible (vorübergehende) Störung dargelegt werden müssen (z.B. Stromausfall o.ä.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2007 - 10 U 26/06 - juris Rn. 7). Daran fehlt es. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat weder näher ausgeführt, welche Art von Störung sich hinter der Mitteilung „Die von ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ verbirgt, noch hat er sonst dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Bedienungsfehler oder ein vorhersehbarer technischer Defekt ausgeschlossen werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vorbringen, von dem fraglichen Gerät aus seien zuvor unzählige Sendungen problemlos übermittelt worden. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen unsubstantiiert geblieben ist, wäre auch dann nicht ausgeschlossen, dass die Übermittlung der Beschwerdebegründung aufgrund eines Bedienungsfehlers fehlgeschlagen ist. Die gegenteilige Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 16. April 2010, „zumindest kann eine Fehlbedienung des Geräts oder eine fehlerhafte Verbindung des Geräts mit der Stromzufuhr und dem Telefonnetz ausgeschlossen werden“, wird - abgesehen davon, dass die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits Anfang April 2010 abgelaufen war - durch nichts belegt. Aus den vorgelegten Fehlerberichten ergibt sich nur, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die richtige Empfängerfaxnummer eingegeben hat. Dies schließt aber andere Bedienungsfehler nicht aus.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 14.07.2010 -
BVerwG 7 B 40.10ECLI:DE:BVerwG:2010:140710B7B40.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 - 7 B 40.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:140710B7B40.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 40.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18.10 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung und Zulassung der Revision nicht verletzt.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>); denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 733/78 - BVerfGE 51, 126 <129>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris Rn. 2 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Die Beigeladenen sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass - wie sie meinen - der Senat die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung von Fristen und die Anforderungen an die Detailliertheit der Begründung des Wiedereinsetzungsersuchens überspannt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag unterliege nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 VwGO keinem zwingenden Begründungszwang. Der Grund für die Wiedereinsetzung, die gescheiterte Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax, sei schon im Antrag benannt worden. Die Tatsachen könnten noch im Verfahren glaubhaft gemacht werden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe glaubhaft dargelegt, dass er das Faxgerät gemäß der dem Senat vorgelegten Bedienungsanleitung bedient habe und das Gerät funktionsfähig und ordnungsgemäß angeschlossen gewesen sei. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857) zur Gewährung von Wiedereinsetzung aus.

4 Mit diesem Vorbringen ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung dargetan; insbesondere ist im angegriffenen Beschluss vom 25. Mai 2010 entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen worden. Die Beigeladenen behaupten auch nicht, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen habe, sie wenden sich vielmehr gegen die tatsächliche und rechtliche Bewertung ihrer den Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Ausführungen. Damit wird aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer nicht ausreichenden Gehörsgewährung dargetan.

5 Zudem greifen die mit der Anhörungsrüge erhobenen Einwände auch in der Sache nicht durch. Richtig ist - davon geht auch der Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010 ausdrücklich aus (Rn. 5) -, dass Wiedereinsetzung bei (gescheiterter) Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax dann zu gewähren ist, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der die Wiedereinsetzung Begehrende mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, sofern er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen ist. Bei einem technischen Defekt des Sendegeräts muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der einen bloßen Bedienungsfehler ausschließende Defekt nicht vorhersehbar und eine Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes auf einem anderen Weg nicht mehr möglich und zumutbar war (a.a.O. Rn. 5).

6 Unzutreffend ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Abgesehen davon, dass die Anhörungsrüge nicht dazu dient, eigene Versäumnisse im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wettzumachen, werden die Darlegungsmängel auch durch das jetzige Vorbringen nicht behoben. Schon im Ausgangspunkt fehlerhaft ist die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, es reiche aus, innerhalb der Antragsfrist, die bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die versäumte Rechtshandlung nachzuholen und den Grund für das Fristversäumnis, hier die gescheiterte Übermittlung per Fax, mitzuteilen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Antragsfrist auch für die Darlegung der Tatsachen gilt, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen (Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - juris Rn. 9, 10 und 12 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 200; Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - juris Rn. 4 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, wie es zu der Fristversäumnis gekommen ist und warum das Fristversäumnis unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist. Fristgerechter Sachvortrag kann im weiteren Verfahren ohne zeitliche Beschränkung ergänzt und erläutert sowie glaubhaft gemacht werden; neues Tatsachenvorbringen kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden.

7 Innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nicht dargelegt, dass er die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt hat. Mit Schriftsatz vom 2. März 2010 ist lediglich vorgetragen worden, dass die Übermittlung mehrfach gescheitert sei, gemäß Sprachnachricht des Sendegeräts die gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal nicht möglich sei, mit dem Gerät bislang unzählige Sendungen problemlos versandt worden seien und das Faxgerät der Kanzlei nicht mehr rechtzeitig hätte erreicht werden können. Aus diesem Vorbringen ergibt sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht, dass ein Bedienungsfehler ausscheiden dürfte und die fehlgeschlagene Sendung wahrscheinlich auf ein unvorhersehbares Spontanversagen des Sendegeräts oder eine - der Sphäre des Oberverwaltungsgerichts zuzurechnende - Leitungsstörung zurückzuführen ist. Dazu, welche konkrete Störung sich hinter der Mitteilung „Die von Ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ verbirgt, verhält sich im Gegenteil weder der Schriftsatz vom 2. März 2010 noch der vom 16. April 2010. Die im Schriftsatz vom 16. April 2010 aufgestellte Behauptung, eine Fehlbedienung des Geräts oder eine fehlerhafte Verbindung des Geräts mit der Stromzufuhr und dem Telefonnetz könne ausgeschlossen werden, ist auch in diesem Schriftsatz nicht substantiiert und glaubhaft gemacht worden.

8 Der Senat hat den Beigeladenen bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten auch keine unzumutbare Darlegungslast auferlegt. Abgesehen davon, dass sich dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ohne Weiteres aufdrängen musste, dass die konkrete Ursache der fehlgeschlagenen Sendung, namentlich die sich hinter der akustischen Nachricht „Die von Ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ verbergende Störung, für den Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages von entscheidender Bedeutung ist, hätte sich auch ohne unzumutbare Anstrengungen - etwa durch Nachfrage beim Netzbetreiber - klären lassen, auf welche Art Störung diese Nachricht schließen lässt. Dies gilt umso mehr als der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 16. April 2010 in der Nacht vom 1. auf den 2. März 2010 durch einen Kontrollanruf beim Empfangsgerät ausschließen konnte, dass dieses besetzt oder sein Privatanschluss zum Festnetz gestört war, er also gerade nicht ohne Weiteres von einer Störung des öffentlichen Telefonnetzes oder des Empfangsgeräts ausgehen konnte. Das nicht näher - etwa durch Vorlage von Sendejournalen oder Sendeberichten - substantiierte, aber anwaltlich versicherte Vorbringen, das Faxgerät habe bislang (so die Formulierung in der Antragsschrift vom 2. März 2010) bzw. davor und danach (so die inhaltlich darüber hinausgehende Formulierung im Schriftsatz vom 16. April 2010) problemlos funktioniert, und die Vorlage der Betriebsanleitung reichten insoweit zur Darlegung und Glaubhaftmachung ersichtlich nicht aus. Selbst wenn das Gerät vorher und nachher fehlerfrei funktioniert haben sollte, fehlt es jedenfalls an konkreten Darlegungen dazu, dass die Fehlermeldung „Die von Ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ nicht auf einen Bedienungsfehler, sondern einen unvorhersehbaren Spontandefekt oder eine Leitungsstörung schließen lässt. Dabei versteht sich von selbst, dass allein mit der Vorlage der Bedienungsanleitung weder eine ordnungsgemäße Bedienung des Geräts noch dessen Funktionsfähigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Dass es sich bei der akustischen Nachricht um eine solche des Netzbetreibers und nicht des Geräts gehandelt habe, hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen erstmalig mit seiner Anhörungsrüge vorgetragen. Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass dieser Umstand zu dem Schluss zwingt, dass eine Leitungsstörung vorgelegen haben muss. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Mai 2010 vorgetragenen mündlichen Auskünfte der Deutschen Telekom AG zu den möglichen Ursachen der akustischen Fehlermeldung, gegen die der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen keine substantiellen Einwände erhoben hat, sprechen jedenfalls eher gegen als für eine Leitungsstörung.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.