Verfahrensinformation

Die Kläger erstreben die Befristung ihrer Ausweisung nach § 11 AufenthG. Sie sind als Flüchtling bzw. Asylberechtigter anerkannt (Sri Lanka bzw. Algerien). Im Jahr 2000 wurden sie wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern bzw. wegen Drogendelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Ausländerbehörden erließen Ausweisungsverfügungen, ohne eine Sperre für die Wiedereinreise oder eine Abschiebungsandrohung festzusetzen. Zehn Jahre später beantragten beide, die Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen. Der Beklagte kam diesem Begehren nur teilweise nach und befristete die Wirkung der Ausweisungen auf ein Jahr bzw. einen Monat, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Die Kläger verfolgen ihr Befristungsbegehren auf Null im Klagewege weiter und hatten damit vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die in beiden Fällen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass der spezialpräventive und generalpräventive Zweck der Ausweisungen nach zehn Jahren Straflosigkeit der Kläger entfallen sei. Zugleich hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach in Einzelfällen auch eine Befristung auf Null ohne vorherige Ausreise geboten sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen vom Erfordernis der vorherigen Ausreise bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann.


Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 06.03.2014

Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

Die gesetzliche Sperrwirkung einer Ausweisung für die Wiedereinreise eines Ausländers nach Deutschland und für die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels kann auf Null befristet werden, wenn der präventive Zweck der Ausweisung erfüllt ist, insbesondere von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgeht. Einer Ausreise des Ausländers bedarf es dazu nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Entscheidung lag der Fall eines Staatsangehörigen von Sri Lanka zugrunde, der als Flüchtling anerkannt ist. Dieser wurde im Jahr 2000 wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im März 2001 wurde er unbefristet ausgewiesen. Zu einer Abschiebung kam es wegen der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht. Der Kläger lebte nach der Haftentlassung durchgängig mit seiner Familie im Bundesgebiet, zunächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhielt. Im Jahr 2010 beantragte er die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Daraufhin befristete der Beklagte im Dezember 2010 die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger verfolgte sein Befristungsbegehren auf Null im Klagewege weiter und war beim Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich, weil der präventive Zweck der Ausweisung nach zehn Jahren Straflosigkeit zwischenzeitlich entfallen sei. Das beklagte Land Baden-Württemberg machte mit seiner Revision geltend, dass die Frist für den Lauf der Sperre erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne. Das Ausreiseerfordernis dürfe auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zurückgewiesen. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG dient vor allem der Abwehr von Gefahren, die von dem Ausländer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Sie ist auf Antrag des Betroffenen aufzuheben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht. Dies war hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Kläger hat sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2000 straffrei geführt und lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern in familiärer Gemeinschaft. Die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten geht von ihm nicht mehr aus. Er hat damit einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen auf Null. Mangels Fristsetzung bedarf es dann auch keiner Ausreise. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Befristungsbegehren. Denn die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hebt nicht die besondere Titelerteilungssperre für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG auf, die schneller zu einer Aufenthaltsverfestigung führt. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zur Wirkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für besondere Erteilungssperren eingeschränkt.


BVerwG 1 C 2.13 - Urteil vom 06. März 2014

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 11 S 66/12 - Urteil vom 05. Dezember 2012 -

VG Stuttgart, 12 K 5080/10 - Urteil vom 08. September 2011 -

BVerwG 1 C 5.13 - Urteil vom 06. März 2014

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 11 S 739/12 - Urteil vom 05. Dezember 2012 -

VG Stuttgart, 11 K 3569/11 - Urteil vom 01. März 2012 -


Urteil vom 06.03.2014 -
BVerwG 1 C 5.13ECLI:DE:BVerwG:2014:060314U1C5.13.0

Leitsatz:

Parallelfall zum Urteil des 1. Senats vom 6. März 2014 - BVerwG 1 C 2.13 -

  • Rechtsquellen
    AsylVfG 1982 § 29
    AufenthG § 11 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5

  • VG Stuttgart - 01.03.2012 - AZ: VG 11 K 3569/11
    VGH Mannheim - 05.12.2012 - AZ: VGH 11 S 739/12

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:060314U1C5.13.0]

Urteil

BVerwG 1 C 5.13

  • VG Stuttgart - 01.03.2012 - AZ: VG 11 K 3569/11
  • VGH Mannheim - 05.12.2012 - AZ: VGH 11 S 739/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er erstrebt die Befristung der gegen ihn verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).

2 Der Kläger kam im September 1991 nach Deutschland und ist seit Mai 1994 als Asylberechtigter anerkannt. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern in familiärer Lebensgemeinschaft. 1992 und 2000 wurde er wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von 15 bzw. 9 Monaten verurteilt. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2000 wies ihn der Beklagte aus, ohne die Wirkungen dieser Ausweisung zu befristen. Zu einer Abschiebung des Klägers kam es nicht. Seit Januar 2005 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

3 Auf Antrag des Klägers befristete der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung durch Bescheid vom 31. August 2011 auf einen Monat ab Ausreise. Die beantragte Befristung auf Null lehnte er ab, weil eine derartige Fristsetzung ohne vorherige Ausreise nur in Ausnahmefällen möglich sei; ein solcher Fall liege hier nicht vor. Andererseits genüge die angeordnete Sperrfrist von einem Monat, weil auf die letzte Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe eine lange straffreie Zeit gefolgt sei.

4 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Sperrwirkung auf Null zu befristen, so dass eine vorherige Ausreise nicht erforderlich ist, stattgegeben. Der Zweck der Ausweisung sei erreicht; das Verlangen einer vorherigen Ausreise sei unverhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2012 zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des Klägers.

5 Das beklagte Land Baden-Württemberg macht mit seiner Revision geltend, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe. Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

II

6 Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet gehalten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.

7 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

8 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden. Denn ohne eine solche Befristung bleiben die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außerhalb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel dauerhaft bestehen. Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1, <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2 <2>).

9 Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf eine in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Diese ist einem Ausländer, der - wie der Kläger - als Asylberechtigter anerkannt ist, zu erteilen, es sei denn, der Ausländer ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie hier erfolgt ist, aufgehoben. Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben, nicht hingegen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken. Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010, a.a.O. jeweils Rn. 13).

10 Der Senat beschränkt seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nunmehr ausdrücklich auf diejenigen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die keine spezielle Sperrwirkung angeordnet ist. Eine solche spezielle Sperrwirkung findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Deren Aufhebung allein wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Asylberechtigten und Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht zukommen zu lassen, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sind. Sie sollen die Vorteile der Regelung, die u.a. zu einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung führt, vielmehr erst dann genießen, wenn von ihnen keine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr ausgeht und die Wirkungen der Ausweisung deshalb befristet und nach Fristablauf erloschen sind.

11 Allerdings steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufgehoben wird. Denn die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf alle Aufenthaltstitel. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111). Daraus ergibt sich für den Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass die darin geregelte spezielle Sperrwirkung vom Gesetzgeber nicht als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, sondern ebenfalls gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert worden ist. Deshalb wird sie nach Sinn und Zweck von der präventionsgeleiteten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG miterfasst und steht nach Ablauf der Frist der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nicht mehr entgegen.

12 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auch in der Sache zu Recht einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34). Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

13 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

14 Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu beseitigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konventionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden dürfen.

15 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.

16 3. Die Kostenentscheidung für das Berufungs- und Revisionsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.