Beschluss vom 06.03.2026 -
BVerwG 8 BN 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:060326B8BN1.26.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2026 - 8 BN 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:060326B8BN1.26.0]
Beschluss
BVerwG 8 BN 1.26
- OVG Greifswald - 27.01.2025 - AZ: 4 K 273/22
In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Antragsgegnerin beschloss am 22. März 2021 eine Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe. Am 25. April 2022 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag. Mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2022 ersetzte die Antragsgegnerin die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2022 durch eine neue Kurabgabensatzung. Der Antragsteller richtete seinen Normenkontrollantrag daraufhin am 20. Januar 2023 gegen letztere. Am 11. Dezember 2023 beschloss die Antragsgegnerin die 1. Satzung zur Änderung ihrer Kurabgabensatzung. Der Antragsteller erweiterte seinen Normenkontrollantrag am 16. August 2024 insoweit. Das Oberverwaltungsgericht hat die geänderte Kurabgabensatzung mit Urteil vom 27. Januar 2025 teilweise für unwirksam erklärt, weil sie fehlerhafte Maßstabsregeln enthalte und daher gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V verstoße. Nicht zu beanstanden sei die in der Satzung enthaltene kurabgabenrechtliche Meldepflicht. Sie könne auf § 11 Abs. 3 KAG M-V gestützt werden. Der Umstand, dass eine Kurabgabenpflicht der beherbergten Personen nicht bestehe, berühre den Bestand der satzungsmäßigen Pflichten der Quartiergeber nicht. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 19. März 2025 hat die Antragsgegnerin ihre Kurbeitragssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2022 durch eine neue Kurabgabensatzung ersetzt.
2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
3 Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Antragsteller beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu.
4 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
5
Die Frage,
ob Regelungen in einer Kurabgabensatzung zu Melde-, Einziehungs- und Haftungspflichten von Quartier[s]gebern nach Rechtskraft einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO weiter wirksam sein können, wenn die satzungsgemäße Erhebung der Kurabgabe von den Primärabgabenschuldnern insgesamt wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht mit dieser Entscheidung für unwirksam erklärt wird,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Normenkontrollantrag zwischenzeitlich unzulässig geworden wäre. Dem Antragsteller steht vielmehr das insoweit erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der vom Oberverwaltungsgericht nicht beanstandeten Teile der angegriffenen Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2024 - 3 CN 15.22 - juris Rn. 7) zur Seite, weil diese seine Rechtsposition in einem gegen ihn geführten Bußgeldverfahren und einem Verfahren gegen einen Haftungsbescheid für Kurabgaben im Veranlagungszeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 möglicherweise verbessern könnte.
6 Die aufgeworfene Frage bedarf aber keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes führt, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 - 10 CN 3.25 - juris Rn. 23). Hinsichtlich dieser Grundsätze zeigt die Beschwerde keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf auf.
7 Zu welchem Ergebnis die Anwendung dieser Grundsätze führt, hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 5).
8
Die weitere sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob die Annahme, Regelungen in einer Kurabgabensatzung zu Melde-, Einziehungs- und Haftungspflichten von Quartier[s]gebern seien nach Rechtskraft einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO weiter wirksam, wenn die satzungsgemäße Erhebung der Kurabgabe von den Primärabgabenschuldnern insgesamt wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht mit dieser Entscheidung für unwirksam erklärt wird, gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil dazu kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist. Wird die Unvereinbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irreversiblen Landesrechts mit Bundesrecht gerügt, so kann sich daraus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung nur ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dies ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Begründung der Beschwerde darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 8 B 26.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
9
Die Frage,
ob kurabgabenerhebende Körperschaften auch nach Inkrafttreten von Art. 6 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie zum 1. Januar 2025 gesetzlich befugt sind, aufgrund Satzung die personenbezogenen Daten Familienname, Vorname (Rufname), Tag der Geburt, Heimatanschrift betreffend die beherbergten Personen inländischer Staatsangehörigkeit bei den Quartier[s]gebern zu erheben,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie - soweit sie Bundesrecht betrifft - ohne Weiteres aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Antragsteller beanstandete Meldepflicht für Quartiergeber auf § 11 Abs. 3 KAG M-V und damit auf nicht revisibles Landesrecht gestützt. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung einer solchen Meldepflicht nicht mit der Beschränkung der Besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten auf ausländische Personen durch Art. 6 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323) oder die Einführung der Öffnungsklausel in § 30 Abs. 3 BMG durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1084) ausgeschlossen. Vielmehr darf gemäß § 30 Abs. 3 BMG durch Landesrecht bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere als die nach dem Bundesmeldegesetz vorgesehenen Daten (vgl. § 30 Abs. 2 BMG) auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen. Das erklärt sich aus den unterschiedlichen Zweckrichtungen des Bundesmeldegesetzes einerseits und der kurabgabenrechtlichen Meldepflichten andererseits. Die nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten stellen eine Informationsbasis zu Einwohnerdaten für öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie Privatpersonen dar (BT-Drs. 17/7746 S. 26). Zweck der Besonderen Meldepflicht gemäß §§ 29 ff. BMG ist staatliche Informationsbeschaffung für die Kriminalitätsbekämpfung (Leopold, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 29 Rn. 16). Demgegenüber dient die kurabgabenrechtliche Meldepflicht für Quartiergeber der Erhebung der Kurabgabe einschließlich der Rückabwicklung von etwaigen fehlerhaften Heranziehungen. Die Befugnis hierfür über die bundesmelderechtliche Datenerhebung hinausgehende Regelungen zu treffen, folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Kurabgabe selbst und wird bundesrechtlich nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 BMG anerkannt (vgl. BT-Drs. 17/7746 S. 41 zu i30).
10 2. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). Zwar muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7).
11 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Es ist insbesondere auf seine Argumentation eingegangen, der Landesgesetzgeber und der Satzungsgeber hätten keine Regelungskompetenz zur Begründung kurabgabenrechtlicher Meldepflichten für Quartiergeber (UA S. 18 bis 20). Ein Gehörsverstoß liegt weder darin, dass es den Argumenten des Antragstellers nicht gefolgt ist, noch darin, dass es hierauf nicht in der vom Antragsteller gewünschten Art und Ausführlichkeit eingegangen ist.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.