Beschluss vom 06.04.2022 -
BVerwG 5 PB 7.21ECLI:DE:BVerwG:2022:060422B5PB7.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2022 - 5 PB 7.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:060422B5PB7.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 7.21

  • VG Greifswald - 04.02.2020 - AZ: VG 7 A 1682/19 HGW
  • OVG Greifswald - 12.05.2021 - AZ: OVG 8 LB 539/20

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Mai 2021 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) nicht genügt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 87 Abs. 2 PersVG MV entsprechend anwendbaren § 92a Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Beschwerde formuliert zwar unter Nr. 2e) die Rechtsfrage,
"ob immer dann kein Informationsanspruch eines Personalrates für Informationen, die der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, (mehr) besteht, wenn bei einer vorausgegangenen Maßnahme (hier: Stationszusammenlegung) kein umfassender Informationsanspruch nach § 60 Abs. 1 PersVG MV bestand"
und spricht diese Frage auch unter Nr. 2b) an. Es fehlt aber bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Entscheidung nicht davon ausgeht, dass der Anspruch nach § 58 Abs. 1 PersVG MV gesperrt ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 PersVG MV nicht erfüllt sind. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, der Informationsanspruch nach § 58 Abs. 1 PersVG MV könne jedenfalls in den Grundzügen auch solche Vorgänge umfassen, "die zwar in die Zuständigkeit einer anderen in der Dienststelle vertretenen Personalvertretung fallen, die aber auch Beschäftigte der nicht zur Beteiligung nach §§ 68 bis 70 PersVG MV berufenen Personalvertretung betreffen", für die also - in den Worten der Beschwerde - "die Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gemäß § 60 Abs. 1 PersVG MV schon nicht vorliegen".

4 Im Übrigen bemängelt die Rechtsbeschwerde in der Sache lediglich, dass hieraus keine Konsequenzen gezogen worden seien und § 58 Abs. 1 PersVG MV "unrichtig angewendet" worden sei. Sie kritisiert damit allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht. Mit einem Vorbringen, das sich dem Inhalt nach gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall richtet, lässt sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht erfolgreich begründen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 7). Nichts anderes gilt für die weiteren Ausführungen der Beschwerde (unter Nr. 2e), mit der diese rügt, das Oberverwaltungsgerichts habe rechtsfehlerhaft eine Klärung der Frage unterlassen, ob die vom Antragsteller begehrten Informationen als "allgemein" im Sinne von § 58 Abs. 1 PersVG MV oder "umfassend" im Sinne von § 60 Abs. 1 PersVG MV einzuordnen seien.