Beschluss vom 07.04.2026 -
BVerwG 1 WNB 11.25ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B1WNB11.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2026 - 1 WNB 11.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B1WNB11.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 11.25

  • TDG Nord 9. Kammer - 20.08.2025 - AZ: N 9 BLa 01/25 und N 9 RL 01/25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 7. April 2026 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2025 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2025, ihm zugestellt am 28. August 2025, mit einem am 12. September 2025 beim Truppendienstgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, einem Rechtsanwalt, Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 hat das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 3. November 2025 ist dem Antragsteller von dort mitgeteilt worden, dass die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zugesandt würden.

3 Mit (auch) per beA an das Truppendienstgericht übermitteltem Schriftsatz vom 5. November 2025 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass er aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Truppendienstgerichts davon ausgegangen sei, dass nur Briefpost erwartet werde. Er habe die Begründung in schriftlicher Form am 17. Oktober 2025 zur Post gegeben. Er hat deshalb unter Beifügung einer auf diesen Tag datierten Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

4 Diesen Schriftsatz hat das Truppendienstgericht mit Schreiben vom 10. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht übersandt. Mit ebenfalls auf den 17. Oktober 2025 datiertem, aber am Ende um einen Absatz ergänztem Schriftsatz, begründete der Bevollmächtigte die Nichtzulassungsbeschwerde auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dort per beA am 8. November 2025 eingegangen.

5 Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 17. November 2025 auf eine mögliche Verfristung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet wurde.

7 a) Nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist endete angesichts der Zustellung des Beschlusses am 28. August 2025 mit Ablauf des 28. Oktober 2025. Innerhalb dieser Frist ist keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Truppendienstgericht eingegangen. Dies war erst am 5. November 2025 der Fall. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die Begründung erst am 8. November 2025 eingegangen. Auch ein rechtzeitiger Eingang dort hätte aber die Begründungsfrist ohnehin nicht wahren können (vgl. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO; Dau/​Scheuren, WDO, 8. Aufl. 2024, § 22b Rn. 10).

8 b) Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglicht hätten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, liegen nicht vor.

9 aa) Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Truppendienstgerichts war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unrichtig im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO. Die in der Rechtsmittelbelehrung verwendete Formulierung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde "schriftlich einzulegen" ist, entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 22a Abs. 4 WBO (ebenso § 81 Abs. 1 VwGO). Sie ist nicht deshalb unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung als elektronisches Dokument hinweist. Denn aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO folgt keine Pflicht, umfassend über die richtige Form der Einlegung eines Rechtsmittels zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26 Rn. 13 m. w. N.). Unschädlich ist daher das Fehlen des Hinweises, dass Anwälte anstelle eines schriftlichen Antrages im klassischen Sinne seit 1. Januar 2022 ihre Schriftsätze nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55d VwGO grundsätzlich elektronisch einreichen müssen.

10 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55a Abs. 1 VwGO schaffe keine eigenständige Form der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO entspricht, genüge vielmehr dem Schriftformerfordernis. Wird die Beschwerde- bzw. die Begründungsschrift als elektronisches Dokument übermittelt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO demzufolge schriftlich eingelegt bzw. begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 Rn. 16 ff. <zur Klageerhebung nach der VwGO>).

11 Diese Rechtsprechung weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht von der des Bundessozialgerichts ab. Das von ihm angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - bezieht sich auf eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Einlegung eines Widerspruchs im behördlichen Verfahren. Die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die Möglichkeit einer elektronischen Einlegung wird damit begründet, dass § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG für das Widerspruchsverfahren die elektronische Form nach § 36a SGB I als eigenständige Form neben der Schriftform und der Einlegung zur Niederschrift aufführe. Auch § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I stelle auf die "Ersetzung" der Schriftform durch die elektronische Form ab. Weil damit eine Form an die Stelle der anderen trete, werde deutlich, dass beide Formen selbständig seien. Das schließe es aus, die elektronische Form nach § 36a Abs. 2 SGB I lediglich als Unterfall der Schriftform anzusehen (BSG Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - juris Rn. 19).

12 Diese Begründung des Bundessozialgerichts ist nicht auf die abweichend formulierten, für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschriften in Wehrbeschwerdeordnung und Verwaltungsgerichtsordnung übertragbar. Auch nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ergibt sich aus den für die verschiedenen Rechtsbehelfe getroffenen spezifischen Regelungen, welche konkreten Einzelangaben eine Belehrung enthalten muss, um richtig zu sein (BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - juris Rn. 14 m. w. N.). Dementsprechend hat es entschieden, dass es nach § 66 SGG nicht geboten ist, in Rechtsbehelfsbelehrungen hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs dann, wenn für das betreffende Gericht die elektronische Form durch Rechtsverordnung zugelassen ist, stets auch auf die Möglichkeit der Verwendung dieser Form und ihre Voraussetzungen hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 246/17 B - BeckRS 2017, 138212 Rn. 11).

13 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen muss, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2025 ‌- 1 WNB 9.25 - juris Rn. 2 m. w. N.). Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 WBO beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - ‌BVerwGE 171, 194 Rn. 21 <zu § 58 Abs. 1 VwGO>). Durch den Vertretungszwang im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer jedoch eines rechtskundigen Vertreters bedienen, womit der Gesetzgeber ihm gerade den nötigen Sachverstand verschaffen wollte, der auch das Wissen über die Möglichkeiten und Pflichten zur Einreichung elektronischer Dokumente umfasst.

14 bb) Ob die - im Übrigen nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass die rechtzeitig postalisch abgesandte Begründung das Truppendienstgericht nicht erreicht habe, zutrifft, kann dahinstehen. Denn auch dann wäre der Antragsteller nicht "durch" diesen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Denn auch bei erfolgreicher postalischer Übersendung innerhalb der Begründungsfrist wäre die Begründung nicht fristgerecht eingegangen. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine herkömmliche Einreichung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs ist prozessual unwirksam (vgl. nur Braun/​Binder/​Hadank, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 55d Rn. 7 m. w. N.). Das gilt auch für eine nicht als elektronisches Dokument eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 - NVwZ 2023, 1422 Rn. 2 f.). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat auch selbst nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei (vgl. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55d Satz 3 und Satz 4 VwGO).

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.