Beschluss vom 18.11.2025 -
BVerwG 1 WNB 9.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181125B1WNB9.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.11.2025 - 1 WNB 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:181125B1WNB9.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WNB 9.25
- TDG Nord 6. Kammer - 01.04.2025 - AZ: N 6 RL 5/25 und N 6 BLa 5/25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 18. November 2025 beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 1. April 2025 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 1. April 2025, ihm zugestellt am 25. Juli 2025, mit einem am 25. August 2025 beim Truppendienstgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, am 25. August 2025 abgelaufen ist.
2 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 3 m. w. N.).
3 Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller selbst abgefasste und unterzeichnete Schreiben nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Beschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung. Das Truppendienstgericht war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 4 m. w. N.).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.