Beschluss vom 07.05.2026 -
BVerwG 8 B 29.25ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B8B29.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 - 8 B 29.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B8B29.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 29.25

  • VGH Kassel - 30.06.2025 - AZ: 23 C 2255/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Mai 2026 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen einen Flurbereinigungsplan und eine vorzeitige Ausführungsanordnung. Ihre hiergegen gerichtete Klage hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen. Der Flurbereinigungsplan sei rechtmäßig, insbesondere seien die Kläger wertgleich abgefunden worden. Auf ihren Vortrag, andere Teilnehmer seien bei der Abfindung bevorzugt worden, komme es deshalb nicht an. Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger, die Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat keinen Erfolg.

3 1. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Soweit die Kläger den Ablauf des Widerspruchsverfahrens kritisieren, begründet dies schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Fehler des gerichtlichen Verfahrens, nicht jedoch des vorgelagerten Verwaltungsverfahrens erfasst (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 17).

4 Die weitere Rüge der Kläger, ihnen hätte Akteneinsicht in Akten betreffend andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens gewährt werden müssen, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. § 100 VwGO gibt den Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht - nur - in die im gerichtlichen Verfahren selbst beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 35 ff.). Das sind allein die Akten, die dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegen (vgl. Rudisile, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht-VwGO, Stand Juli 2025, § 100 VwGO Rn. 6). Dazu zählten die Akten der anderen Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens vorliegend nicht.

5 Soweit die Kläger sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO rügen, weil es das Flurbereinigungsgericht unterlassen hat, Akten anderer Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens beizuziehen, begründet auch dies keinen Verfahrensmangel. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt wurde oder dargelegt wird, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus und auf Grundlage seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2024 - 10 BN 4.23 - UWP 2024, 158 Rn. 24 und vom 28. August 2024 - 8 B 9.24 - juris Rn. 2). Einen entsprechenden Beweisantrag haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dem Flurbereinigungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf Grundlage seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen. Denn es ist davon ausgegangen, dass es wegen der Wertgleichheit der Abfindung der Kläger auf die Abfindungen anderer Teilnehmer von Rechts wegen nicht ankam.

6 2. Die Kläger haben schließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Kläger formulieren schon keine fallübergreifende Rechtsfrage. Vielmehr kritisieren sie die Würdigung des Flurbereinigungsgerichts zur zukünftigen Nutzung der Einwurfgrundstücke, ohne insoweit eine fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage darzutun. Die Kritik der Kläger an der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zum Bewertungsstichtag für die Grundstücksqualität zeigt ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, dass weder zu dem von dem Beklagten angesetzten Qualitätsstichtag noch zu einem späteren Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine Höherbewertung der Einwurfgrundstücke vorgelegen haben. Die Kläger legen schon nicht dar, warum ihre Annahme, es komme insoweit allein auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, angesichts der Tatsachenwürdigung des Flurbereinigungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein sollte.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.