Beschluss vom 07.06.2019 -
BVerwG 1 WNB 5.18ECLI:DE:BVerwG:2019:070619B1WNB5.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2019 - 1 WNB 5.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:070619B1WNB5.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 5.18

  • TDG Süd 2. Kammer - 18.04.2018 - AZ: TDG S 2 SL 2/17 und S 2 RL 2/18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 7. Juni 2019 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde verfristet ist oder im Hinblick auf das Fehlen eines Hinweises auf die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses nach § 7 Abs. 1 und 2 WBO als rechtzeitig eingelegt und begründet zu betrachten ist. Denn die Beschwerde erfüllt für keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe das Darlegungserfordernis des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO. Daran sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2, vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - juris Rn. 2).

2 1. Die vom Beigeladenen erhobene Divergenzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

3 Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 2.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

4 a) Soweit die Beschwerde eine Divergenz vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1996 - 1 WB 28.96 - (BVerwGE 103, 383) rügt, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses diese Entscheidung zitiert und ihm denselben Rechtssatz entnimmt, den auch die Beschwerde anführt. Hiernach ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorinstanz einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben könnte.

5 b) Die Beschwerde bezeichnet auch eine Divergenz von einem tragenden Grundsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2008 - 1 WB 17.08 - (Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1) nicht. Zwar formuliert sie einen diesem Beschluss zu entnehmenden abstrakten Rechtssatz. Es fehlt aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung, insbesondere der Formulierung des hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatzes der Vorinstanz. Die Beschwerde rügt die Abweichung von dem von ihr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen Grundsatz und legt dar, wie dieser ihrer Auffassung nach zutreffend im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, ohne aber auszuführen, welchen von dem Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Grundsatz das Truppendienstgericht seinem Beschluss entscheidungstragend zugrunde gelegt hat und wieso die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall wird kein Grund dargelegt, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO rechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2012 - 1 WNB 4.12 - juris Rn. 7 und vom 22. Juli 2014 - 2 WNB 2.14 - Rn. 4). Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Senates die Geltendmachung von Beteiligungsrechten des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach § 37 Abs. 1 SBG a.F. (vgl. § 38 Abs. 1 SBG n.F.) betrifft. Das Truppendienstgericht hat aber über die Geltendmachung von Beteiligungsrechten einer Vertrauenspersonenversammlung nach § 33 SBG entschieden. Vor diesem Hintergrund hätte es auch der Darlegung bedurft, dass der - von der Beschwerde schon nicht formulierte - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende abstrakte Rechtssatz der Vorinstanz die Auslegung derselben Vorschrift betrifft wie der von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtssatz des Beschlusses vom 17. Februar 2008.

6 c) Soweit die Beschwerde in den von ihr angeführten Grundsatzfragen zugleich eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - (Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2) rügen will, fehlt es sowohl an der Benennung eines abstrakten Rechtssatzes der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem die angefochtene Entscheidung abweicht, als auch an der Benennung des abweichenden Rechtssatzes des Truppendienstgerichts.

7 2. Dem Darlegungserfordernis genügt die Beschwerde auch im Hinblick auf die Grundsatzrüge nach § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO nicht. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 WNB 2.14 - juris Rn. 5 m.w.N.).

8 Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Fragen
"1. Ist im Beschwerdeverfahren einer Vertrauensperson nach § 17 SBG, in dem sachlich über die Existenz eines Gremiums nach § 33 SBG zu befinden, diesem Gremium vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren?
2. Hat dazu eine Beiladung entsprechend § 23 a Abs. 2 WBO, § 65 Abs. 2 VwGO für das Gremium, gesetzlich vertreten durch den Sprecher, zu erfolgen, oder ist der Sprecher in Person zu beteiligen?
3. Wird in einem Beschwerdeverfahren nach § 17 SBG die Nichtbeteiligung eines Gremiums des Verbandes nach § 33 Abs. 1 SBG gerügt, ist dann für das Beschwerdeverfahren der Ansprechpartner des als unzuständig gerügten Gremiums nach § 33 Abs. 2, 3 SBG oder der Ansprechpartner des nicht beteiligten Gremiums nach § 33 Abs. 1 SBG zuständig?
4. Kann im Streit um die Existenz eines Gremiums nach § 33 SBG eine Vertrauensperson sich gegen die Tätigkeit eines Gremiums beschweren oder muss sie sich gegen die unterlassene Beteiligung des nach ihrem Vortrag zuständigen Gremiums wenden?
5. Ist das Mitglied eines Gremiums nach § 33 Abs. 1 SBG, das die unterbliebene Beteiligung dieses Gremiums als rechtswidrig beanstandet, für ein Beschwerdeverfahren antragsbefugt, auch wenn es nicht als Sprecher dieses Gremiums oder in anderer Form mit der Führung dieses Verfahrens beauftragt worden ist?
6. Wie konfiguriert ein Gremium nach § 33 SBG im Rubrum einer gerichtlichen Entscheidung nach § 19 WBO?
7. Ist nach § 33 Abs. 2, 5 SBG die Bildung eines Gremiums nach § 33 Abs. 2 SBG beim Kasernenkommandanten einer Liegenschaft auch dann geboten, wenn die Liegenschaft neben einem Verband nach § 33 Abs. 1 SBG mehrere Dienststellen nach § 60 SBG der Einheit- oder Verbandsebene sowie Außenstellen solcher Dienststellen beherbergt?
8. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Beantwortung der vorstehenden Frage für die Bildung eines Kasernenausschusses nach § 26 Abs. 1 SBG, § 92 Nr. 2 BPersVG?
9. Soweit in dieser Lage die Bildung eines Gremiums nach § 33 Abs. 2 SBG verneint wird, erfolgt dann die Beteiligung durch den Kasernenkommandanten über ein in erweiterter Besetzung tätiges Gremium nach § 33 Abs. 1 SBG (so TDG ... in den angefochtenen Beschlüssen), über eine parallele Beteiligung der Vertretungen aller in der Liegenschaft untergebrachten Dienststellen und Einheiten (so BVerwG vom 23.06.199 - 6 P 6.98 ) oder in noch anderer Form?".

9 Sie beschränkt sich auf eine Aufzählung dieser Rechtsfragen, ohne in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung auszuführen, wieso sich diese in einem Rechtsbeschwerdeverfahren stellen würden und warum es ihrer Klärung im allgemeinen Interesse bedarf.

10 Soweit die Beschwerde sich wegen dieser und weiterer Fragen im Übrigen gegen die Rechtsausführungen des angegriffenen Beschlusses wendet und Rechtsfehler der Vorinstanz behauptet, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge nicht. Die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO i.V.m. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 6).

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.