Beschluss vom 07.11.2022 -
BVerwG 1 B 64.22ECLI:DE:BVerwG:2022:071122B1B64.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2022 - 1 B 64.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:071122B1B64.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 64.22

  • VG Köln - 12.02.2019 - AZ: 7 K 1006/18
  • OVG Münster - 13.06.2022 - AZ: 11 A 1317/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 A. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 B. Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es ihren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag abgelehnt hat. Dieser Antrag war darauf gerichtet, "zum Beweis dafür, dass sich die Klägerin so verhalten hat, dass sie von ihrer näheren Umgebung und von der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen wurde, und zwar dadurch, dass sie sich stets als Deutsche ausgab und die deutsche Sprache mit ihren Kindern und ihren Geschwistern benutzte und sich dadurch subjektiv und objektiv stets zum deutschen Volkstum bekannt hat, ..., die Klägerin persönlich anzuhören und die Schwester A. H. als Zeugin zu vernehmen."

4 Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die gleichen inhaltlichen Anforderungen gelten für einen hilfsweise gestellten Beweisantrag. Dass Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 - juris Rn. 4). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass die Ablehnung des (Hilfs-)Beweisantrags durch das Oberverwaltungsgericht keine Stütze im Prozessrecht findet.

5 Ein Beweisantrag kann unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mithin ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein", also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 m. w. N. und vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 6).

6 Nach diesen Maßstäben ist eine prozessordnungswidrige Ablehnung des Beweisantrags vorliegend nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, er sei bereits unsubstantiiert, weil darin keine konkreten Tatsachen genannt würden, die die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin stützen könnten, sie sei von ihrer näheren Umgebung und der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen worden. Dies ist nicht frei von Bedenken. Zwar stellt das unmittelbare Beweisthema, "dass sich die Klägerin so verhalten hat, dass sie von ihrer näheren Umgebung und von der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen wurde", nicht selbst eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, sondern zielt auf eine dem Gericht vorbehaltene Würdigung der festgestellten oder festzustellenden Tatsachen; das gilt auch für die abschließende Schlussfolgerung, die Klägerin habe sich "dadurch subjektiv und objektiv stets zum deutschen Volkstum bekannt". Als Anknüpfungstatsache, die diese Schlussfolgerungen rechtfertigen soll, wurde aber die Behauptung unter Beweis gestellt, dass die Klägerin "sich stets als Deutsche ausgab und die deutsche Sprache mit ihren Kindern und ihren Geschwistern benutzte". Zumindest die letztgenannte Behauptung - Benutzung der deutschen Sprache mit ihren Kindern und Geschwistern - zielt auf eine konkrete Tatsache. Diese ist zur Stützung der Behauptung, die Klägerin sei von ihrer näheren Umgebung und der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen worden, auch nicht von vornherein ungeeignet.

7 Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags jedoch zusätzlich und selbstständig tragend auf die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung, die Klägerin sei von ihrer näheren Umgebung und der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen worden, gestützt. Denn es hat ausgeführt, diese Behauptung führe unabhängig von der mangelnden Substantiierung auch deshalb zu keiner von den "obigen Feststellungen" abweichenden Beurteilung, weil die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn sich der Betreffende - wie die Klägerin - ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt habe.

8 Diese Begründung ist zumindest prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zugrunde zu legen, und zwar selbst dann, wenn diese einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 39 und vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 13).

9 Ausgehend davon ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerde nicht, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung nach seiner Rechtsauffassung für erheblich hätte halten müssen. Mit der konkreten Begründung, auf die das Oberverwaltungsgericht die Unerheblichkeit gestützt hat, setzt sie sich schon nicht auseinander. Aber auch der Hinweis, die unter Beweis gestellte Behauptung, dass sie von ihrer näheren Umgebung als Deutsche angesehen wurde, "weil sie sich stets als Deutsche ausgab und die deutsche Sprache mit ihren Kindern und ihren Geschwistern benutzte", sei unter dem - entscheidungserheblichen - Gesichtspunkt des glaubhaften Abrückens von einem Gegenbekenntnis von Bedeutung und damit nicht unerheblich gewesen, führt nicht zum Erfolg. Zwar war die Frage, ob die Klägerin von dem in der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Gegenbekenntnis glaubhaft abgerückt ist, für das Berufungsgericht entscheidungserheblich. Ein solches Abrücken hat das Berufungsgericht jedoch verneint, ohne dabei der Frage, ob die Klägerin die deutsche Sprache mit ihren Kindern und Geschwistern benutzte, Bedeutung beizumessen. Das Gericht ist materiell-rechtlich von der Notwendigkeit eines ernsthaften Bekenntniswandels ausgegangen (UA S. 11 f.). Von diesem Rechtsstandpunkt aus durfte es das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin prozessrechtlich als unerheblich betrachten, weil dieses Vorbringen - und namentlich auch die allein substantiierte Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe mit ihren Kindern und Geschwistern die deutsche Sprache benutzt - als solches nicht geeignet war, einen Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins nach Abgabe des Gegenbekenntnisses zu begründen. Ob diese materiell-rechtliche Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der grundsätzlich auch vom Berufungsgericht in den Blick genommenen neueren Rechtsprechung des Senats vollumfänglich zutrifft (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - BVerwGE 171, 210 Rn. 33), ist hier nicht zu entscheiden.

10 II. Die Revision ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

11 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).

12 2. Die ausdrücklich allein bezeichnete Frage,
"ob die Passeintragung einer Person, die subjektiv als Deutsche ein inneres Bewusstsein aufgrund ihrer Abstammung, Erziehung und Kultur erlangt hat, auch dann als Gegenbekenntnis angesehen werden kann, wenn diese nach dem Recht des Herkunftsstaates keine Möglichkeit hatte, diese innere Bewusstseinslage gegenüber den Behörden durch Eintragung in die Passurkunden (in der ehemaligen Sowjetunion) geltend zu machen",
rechtfertigt danach nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Abstammung, Erziehung und Kultur subjektiv ein deutsches Volkstumsbewusstsein erlangt hat. Die Beschwerde hat daher die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage schon deswegen nicht dargelegt, weil sie diese mit tatsächlichen Wertungen verknüpft hat, die so in den tatsächlichen Feststellungen und der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts keine Stütze finden. Die Klärungsbedürftigkeit muss sich indes gerade aufgrund des tatsachengerichtlich festgestellten Sachverhalts ergeben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 8 m. w. N.).

13 Mit den weiteren Ausführungen legt die Beschwerde lediglich nach Art einer Revisionsbegründung dar, warum sie die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Alter von 16 Jahren ein Gegenbekenntnis zu einer nichtdeutschen Nationalität abgegeben, weil sie in ihrem ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität geführt worden war, für unzutreffend hält. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.

14 III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 05.01.2023 -
BVerwG 1 B 77.22ECLI:DE:BVerwG:2023:050123B1B77.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2023 - 1 B 77.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:050123B1B77.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 77.22

  • VG Köln - 12.02.2019 - AZ: 7 K 1006/18
  • OVG Münster - 13.06.2022 - AZ: 11 A 1317/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2022 - BVerwG 1 B 64.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 7. November 2022 - BVerwG 1 B 64.22 - nicht verletzt.

3 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 1. März 2017 - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4 Nach diesen Maßstäben zeigt die Anhörungsrüge der Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung hat der Senat ihr Vorbringen, sie habe im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses kein Gegenbekenntnis abgegeben, sowie die hierzu angeführten Tatsachen zur Kenntnis genommen und erwogen. Er hat in Randnummer 13 des angegriffenen Beschlusses sinngemäß ausgeführt, dass dies die Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertige, weil die Rüge auf die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung zielt, die keinen Revisionszulassungsgrund darstellt.

5 Der Umstand, dass der Senat auf dieses Vorbringen nicht auch im Rahmen der Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags eingegangen ist, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter erwähnt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310>; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26). So lag der Fall hier. Bei der Prüfung der Begründetheit der erhobenen Verfahrensrüge war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie in Randnummer 8 der angegriffenen Entscheidung erläutert - die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zugrunde zu legen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte. Das Berufungsgericht war aber vom rechtserheblichen Vorliegen eines Gegenbekenntnisses ausgegangen. Einwände gegen diese materiell-rechtliche Rechtsauffassung waren für die Frage, ob der Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, mithin unerheblich, weshalb der Senat darauf nicht eingehen musste.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.