Beschluss vom 08.04.2026 -
BVerwG 4 BN 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4BN39.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2026 - 4 BN 39.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4BN39.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 39.25
- VGH München - 04.08.2025 - AZ: 15 N 24.2046
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hampel und Dr. Stamm beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte über den Normenkontrollantrag nicht ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege entscheiden dürfen. Der Fall sei nicht einfach gelagert. Der Antragsteller habe zu den bei Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwartenden Verkehrslärmbeeinträchtigungen nochmals angehört werden müssen. Ein Verfahrensmangel wird damit nicht dargelegt.
3 Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Normenkontrollgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet es nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 - juris Rn. 17 m. w. N.). Das Normenkontrollgericht ist allerdings bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15, vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29 und vom 28. Juli 2021 - 3 BN 4.21 - juris Rn. 7).
4 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung im Beschlusswege nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits den zum Normenkontrollantrag anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) mit der - auch in der Hauptsache entscheidungstragenden - Begründung abgelehnt, dass dem Antragsteller als Plannachbarn die Antragsbefugnis fehle. Eine solche ergebe sich nicht im Hinblick auf das geltend gemachte planbedingte Verkehrsaufkommen. Der Lärmzuwachs wirke sich nur unwesentlich auf sein Grundstück aus (VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 15 NE 24.20 48 - juris Rn. 20 ff.). Nachfolgend haben die Beteiligten ihre Auffassung (u. a.) zu diesem Punkt schriftsätzlich nochmals ergänzend erörtert. Wieso es zusätzlich einer Anhörung des Antragstellers in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, Einwände gegen die Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens, auf das sich der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Würdigung der Lärmauswirkungen maßgeblich gestützt hat, schriftlich vorzubringen.
5 Das Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs war auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" erfasst über rein privatrechtliche Ansprüche hinaus alle Verfahren, deren Ergebnis unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechte und Pflichten haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Juni 2024 - Nr. 22321/19 [ECLI:CE:ECHR:2024:0604JUD002232119] - EuGRZ 2024, 400 Rn. 72). Dagegen genügt eine nur mittelbare Betroffenheit mit zudem geringerer Intensität grundsätzlich nicht, um als "civil right" oder als "droits et obligations de caractere civil" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK angesehen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 - juris Rn. 7). Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Bauplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, grundsätzlich nur aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <206>). Dagegen lässt sich dies für die Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets nicht ohne Weiteres und in jedem Falle annehmen. Maßgebend ist, welche konkrete Beeinträchtigung der Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren geltend macht und ob diese auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt. Fehlt es danach an einer unmittelbaren bzw. hinreichend gewichtigen Betroffenheit, ist der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht eröffnet. Das gilt selbst dann, wenn eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB bestände (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 8 <S. 14 f.>, vom 3. August 2017 - 4 BN 11.17 - juris Rn. 19 und vom 25. März 2019 - 4 BN 14.19 - BRS 87 Nr. 184 S. 1217).
6 Ausgehend davon war vorliegend eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht geboten. Die geltend gemachte planbedingte Lärmbeeinträchtigung ist eine mittelbare und - ungeachtet der Frage einer sich daraus ergebenden Antragsbefugnis - in ihrer Intensität begrenzte Auswirkung des angegriffenen Bebauungsplans. Sie folgt nicht direkt aus einer planerischen Festsetzung; ihr genauer Umfang hängt von der konkreten Umsetzung der planerischen Vorgaben - etwa der Anzahl der errichteten Wohnungen und der für diese vorhandenen Stellplätze - ab.
7 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass er kein weiteres Verkehrs- bzw. Lärmgutachten eingeholt und keine weiteren Ermittlungen zum tatsächlichen Stellplatzbedarf angestellt hat.
8 Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Damit scheidet eine Verletzung der Aufklärungspflicht schon tatbestandlich aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2022 - 4 BN 31.22 - BRS 90 Nr. 135 S. 992 m. w. N.).
9 Weitere Verfahrensmängel sind nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 4 B 32.24 - juris Rn. 3 m. w. N.)
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.