Verfahrensinformation

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt aus abgetretenem Recht Entschädigung für ein 14.000 qm großes Grundstück in Berlin, das einem Betrieb von jüdischen Gesellschaftern gehörte und 1953 für den Ausbau der "Stalinallee" in Anspruch genommen wurde.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Beteiligten eingelegte Revision zur Klärung der Auslegung des § 2 Satz 2 und 5 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes und der entsprechenden Geltung von Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes (§ 4 Abs. 2 EntschG) zugelassen.


Beschluss vom 05.02.2007 -
BVerwG 5 B 96.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050207B5B96.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 96.06

  • VG Berlin - 28.06.2006 - AZ: VG 25 A 140.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil die Beklagte verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von 650 090,58 € zu gewähren.
  2. Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 28. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von mehr als 650 090,58 € zu gewähren und die weitergehende Klage der Klägerin abgewiesen hat.
  4. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  6. 3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zielt auf eine Revisionszulassung insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1 340 334,60 € zu gewähren. Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, eine Entschädigung in Höhe von 650 090,58 € zu gewähren.

2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Frage
„2. Sind die an einem Betriebsgrundstück gesicherten Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von § 2 S. 2 und 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 EntschG in voller Höhe oder nur nach Maßgabe von § 2 S. 5 3. HS zu berücksichtigen?"
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr). Sie ist durch das Urteil des Senats vom 27. Juli 2006 (BVerwG 5 C 2.06 ) dahin geklärt, dass bei der Unternehmensentschädigung langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen sind, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage im Einklang mit dem bezeichneten Senatsurteil entschieden, so dass die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung zuzulassen ist.

3 Unter Berücksichtigung der weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen ergibt sich hieraus auf der Grundlage der von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Einheitswerten des auf einem Grundbuchblatt mit einer Flurstücksnummer verzeichneten Grundstücks F-Allee 313/314 sowie R-Straße 22, den auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und dem Schätzwert für das sonstige Betriebsvermögen, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, dass der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von jedenfalls 650 090,58 € zusteht.

4 2. Auf die weitergehenden Beschwerden der Beklagten sowie der Klägerin - deren Beschwerde sich allein gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil richtet, soweit dieses die Klage hinsichtlich eines den Entschädigungsanspruch in Höhe von 1 340 334,60 € übersteigenden Klagebegehrens abgewiesen hat - ist die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mehr als 650 090,58 € verpflichtet hat und es die Klage der Klägerin hinsichtlich eines den Betrag von 1 340 334,60 € übersteigenden Entschädigungsbetrages abgewiesen hat. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Auslegung des § 2 Satz 5 NS-VEntschG und der entsprechenden Geltung in Bezug genommener Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes beitragen.

5 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit er die Beschwerde der Beklagten zurückweist.
Soweit der Beschluss die Revision zulässt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 5 C 6.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5C6.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 5 C 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5C6.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 6.07

  • VG Berlin - 28.06.2006 - AZ: VG 25 A 140.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 63/100 und die Beklagte 37/100.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2008, die Beklagte hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 16. April 2008 zurückgenommen; der andere Verfahrensbeteiligte hat jeweils eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die mit der jeweiligen Revision verfolgten Begehren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 4 GKG.