Beschluss vom 08.06.2020 -
BVerwG 1 B 27.20ECLI:DE:BVerwG:2020:080620B1B27.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 1 B 27.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:080620B1B27.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.20

  • VG Würzburg - 23.03.2017 - AZ: VG W 2 K 16.32105
  • VGH München - 26.02.2020 - AZ: VGH 20 B 19.32859

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Der von dem Kläger mit Blick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon nicht hinreichend dargelegt.

2 1. Der Kläger trägt zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz Widerspruchs und Antrages auf Durchführung und umfangreicher Ausführungen ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, vor, dass die Sache nicht ausermittelt sei und den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten ein Hinweis, wann ohne seine Anhörung entschieden werden und bis wann noch Schriftsätze eingereicht werden könnten, nicht erreicht habe.

3 Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht durch seine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

4 Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht hinreichend den Verfahrensablauf, wie er sich aus der Gerichtsakte erschließt.

5 Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene, erstinstanzlich mit seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über den ihm zuerkannten subsidiären Schutz hinaus obsiegende minderjährige Kläger ist mit am 6. Dezember 2019 zugestelltem Schreiben vom 2. Dezember 2019 zu der Absicht des Verwaltungsgerichtshofes, der Berufung der Beklagten nach § 130a VwGO stattzugeben, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, angehört worden; ihm ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu und zu der beiliegenden Auskunftsliste binnen drei Wochen zu äußern. Nach der Bestellung seines Prozessbevollmächtigten unter Beantragung von Akteneinsicht, einem Antrag, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Dezember 2019 gesetzte Vier-Wochenfrist bis zum 18. Januar 2020 mindestens zunächst bis zum 29. Februar 2020 zu verlängern, sowie der Benennung der Eltern des Klägers, deren ladungsfähige Anschrift nachgereicht werden werde, als Zeugen zu den Umständen und Tatsachen, aus denen sich die politische Verfolgung des Klägers ergebe, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 zur Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einen Datenträger übermittelt und die Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Februar 2020 verlängert. Nachdem der Kläger unter dem 17. Januar 2020 mitgeteilt hatte, dass er den Datenträger mit dem ihm übermittelten Entschlüsselungscode nicht habe öffnen können, ist ihm unter dem 22. Januar 2020 die Verwaltungsakte des Bundesamtes zur Gewährung von Akteneinsicht als Papierausdruck übermittelt worden; eine neuerliche Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ist nicht erfolgt und auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht beantragt worden. Mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 26. Februar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020, der am selben Tag bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte "um stillschweigende Fristverlängerung wegen Überlastung des alleinigen Sachbearbeiters bis zum 20.03.2020 gebeten", zumal noch eine Rücksprache mit dem Kläger erforderlich sei.

6 2. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte.

7 2.1 Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.

8 Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

9 2.2 Nach diesen Maßstäben ist ein möglicher Ermessensfehler bei der Entscheidung, über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, schon nicht dargelegt.

10 a) Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu Lasten des Klägers zu entscheiden, mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 vorab gehört. Dabei hat es auf seine jüngere Rechtsprechung zur Bewertung der Situation in Syrien und u.a. darauf verwiesen, dass hiernach allein eine illegale Ausreise, eine Asylantragstellung, die Nichtableistung von Wehrdienst oder eine Herkunft aus von der syrischen Opposition kontrollierten Gebieten nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Für den Kläger war hiernach zu ersehen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben werde.

11 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin zwar mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2019 innerhalb der Äußerungsfrist unter Hinweis auf die Minderjährigkeit des Klägers und die in einer Besprechung zu Tage getretenen Verständigungsschwierigkeiten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dessen persönlicher Anhörung beantragt, dessen Eltern (ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift) als Zeugen "zu den tatsächlichen Lebensumständen am ehemaligen Wohnort des Klägers" sowie "zu den Umständen und Tatsachen, aus denen sich die politische Verfolgung des Klägers ergibt," benannt, ohne diese Umstände und Tatsachen näher zu umschreiben, und der Verwertung von etwaigen Berichten des Auswärtigen Amtes widersprochen. Der Kläger hat aber weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch einen konkreten Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris). Damit bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813). Dem weiteren Antrag, die Frist zur Stellungnahme mindestens zunächst bis zum 29. Februar 2020 zu verlängern, hat das Gericht in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 nicht entsprochen und die Frist zur Stellungnahme lediglich bis zum 7. Februar 2020 verlängert.

12 b) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.

13 c) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

14 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

15 d) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung, auf deren Durchführung die Beteiligten verzichtet hatten, ergangen ist. Zwar verlangt die bei der Ermessensausübung zu beachtende Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der ständigen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10). Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30). Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f., vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N. und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 -).

16 e) Das Berufungsgericht war auch nach Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist nicht gehalten, mit Blick darauf mit der Entscheidung zuzuwarten, dass die Gewährung der Aktensicht zunächst fehlgeschlagen war und dann erst unter dem 22. Januar 2020 erfolgt ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Rücksendung der zur Einsichtnahme übermittelten Verwaltungsvorgänge nicht mit einem Fristverlängerungsantrag oder der Ankündigung verbunden, bis zu einem bestimmten Termin ergänzend Stellung nehmen zu wollen. Auch hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.