Beschluss vom 08.11.2017 -
BVerwG 4 B 19.17ECLI:DE:BVerwG:2017:081117B4B19.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2017 - 4 B 19.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:081117B4B19.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 19.17

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 24.05.2016 - AZ: VG 5 K 788/15
  • OVG Koblenz - 21.03.2017 - AZ: OVG 8 A 11513/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen eine Baugenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen. Nach der Betriebsbeschreibung dienen die Stellplätze sechs Fahrzeugen während der Schulzeit und zehn Fahrzeugen in den Ferien. Die An- und Abfahrtszeiten an den Schultagen sind jeweils 6:00 Uhr (Abfahrten), sowie ca. 8:30 Uhr (Rückkehr), 11:30 Uhr (Abfahrten), 14:00 Uhr (Rückkehr), 15:30 Uhr (Abfahrten) und 18:00 Uhr (Rückkehr). Am Tag dürfen maximal 60 Bus-Parkvorgänge stattfinden sowie die Motoren von maximal 30 Bussen maximal 10 Minuten warmlaufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Abstellplatz ausgehenden Lärmimmissionen seien gutachterlich mit 50,4 dB(A) berechnet worden und den Klägern in dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zumutbar. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht rücksichtslos.

2 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3 I. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar, so dass die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.

4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 Rn. 5).

5 Die Beschwerdeführer möchten rechtsgrundsätzlich klären lassen,
inwieweit die durch die TA Lärm grundsätzlich allgemein festgelegte Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn Raum für weitergehende Wertungen zur Beurteilung lässt, ob ein Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

6 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung Aussagen des Senatsurteils vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - (BVerwGE 145, 145 Rn. 18 f.) zur Bindungswirkung der TA Lärm im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt (UA S. 15 f.). Die Beschwerdeführer wollen Formulierungen dieses Senatsurteils Beschränkungen der Bindungswirkung entnehmen, die Raum für weitere Wertungen ließen. Die Beschwerde legt indes weder dar, welche "Beschränkungen" sie den Ausführungen des Senats im Einzelnen entnehmen möchte, noch, welche "weitergehenden Wertungen" sie - über die von der TA Lärm selbst eröffneten Spielräume hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 a.a.O. Rn. 18 a.E.) - für geboten hält. Sie strebt vielmehr die Klärung von Fragen für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen nach Art eines Lehrbuchs an. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 4).

7 Hiervon unabhängig legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Maßgeblich für die Entscheidungserheblichkeit sind die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1961 - 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12). Die Beschwerde erläutert indes weder, welche weiteren rechtlichen Maßstäbe sie für geboten hält, noch, warum das Vorhaben der Beigeladenen sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz anhand dieser Maßstäbe als rücksichtslos erweisen könnte.

8 II. Die Beschwerdeführer rügen eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

10 Die Beschwerde entnimmt dem Urteil der Vorinstanz zu dem im Begriff des "Einfügens" enthaltenen Rücksichtnahmegebot in § 34 Abs. 1 BauGB zwei Rechtssätze, die nach ihrer Auffassung von dem Senatsurteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) abweichen. Das Berufungsurteil gehe von dem Rechtssatz aus, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen sei, in denen das Rücksichtnahmegebot eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren habe, wenn verschiedenartige Nutzungen aufeinanderträfen und hierbei Immissionskonflikte aufträten (UA S. 15). Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem genannten Senatsurteil scheidet insoweit von vornherein aus, weil der Satz aus dem angeführten Senatsurteil stammt (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - a.a.O. S. 69).

11 Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den weiteren Rechtssatz, dass die TA Lärm hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen abschließend sei und für eine allgemeine Billigkeitsprüfung aufgrund der Bindungswirkung der TA Lärm kein Raum bestehe. Dem stellt die Beschwerde Aussagen des Senatsurteils vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) gegenüber: Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt sei, hänge davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten sei. Wo die Erheblichkeitsgrenze verlaufe, richte sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (a.a.O. S. 69). Auf eine Divergenz führt dies nicht, weil der angeführte Rechtssatz des Senats sich zur rechtlichen Bedeutung der TA Lärm bei der Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze nicht äußert.

12 Hiervon unabhängig war im Zeitpunkt des angeführten Senatsurteil die für das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Fassung der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) noch nicht in Kraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 265 Rn. 5). Erst dieser auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassenen Fassung der TA Lärm hat die Rechtsprechung aber den Charakter einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zuerkannt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12).

13 III. Die Beschwerde bezeichnet einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt.

14 Die Kläger haben hilfsweise zu ihrem Sachantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass von den genehmigten Stellplätzen Belästigungen oder Störungen hinsichtlich Luftverunreinigungen (Staub, Abgase, Ruß) ausgehen, die einen Grad erreichen, dass die Belästigungen oder Störungen für sie unzumutbar sind (UA S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag angesehen (UA S. 18), weil es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür fehle, dass es vorliegend durch die Nutzung der Grundstücke als Abstellplatz für Omnibusse zu unzumutbaren Luftverunreinigungen und Gerüchen am Anwesen der Kläger komme. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 19. Januar 2017. Danach fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Werte überschritten würden, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

15 Auf dieser Grundlage durfte das Oberverwaltungsgericht indes nicht annehmen, dem Hilfsbeweisantrag liege eine Tatsachenbehauptung zugrunde, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" aufgestellt worden sei (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 m.w.N.). Namentlich waren die Kläger nicht gehalten, sich weiter mit der angeführten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Diese benennt zwar die "Frage der Abgasbelastung durch Dieselmotoremissionen", geht aber nicht auf die konkrete Situation und die zu erwartenden Immissionen ein, sondern beschränkt sich auf wenige, ganz allgemein gehaltene Rechtsausführungen. Zur konkreten Situation teilt sie nur mit, es sei "zu berücksichtigen, dass durch die unmittelbare Nachbarschaft eine Belästigung nicht ausgeschlossen werden" könne (Bl. 335 der Gerichtsakte). Angesichts dieses Vorbehalts ("nicht") in dem sonst wenig substantiierten Schreiben war die Stellungnahme nicht geeignet, die Annahme der Kläger als "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als auch das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Belästigung durch den Ausstoß von Abgasen ausgegangen ist (dort UA S. 18).

16 Der Erfolg einer Aufklärungsrüge setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Kläger noch. Allerdings beschränken sie sich auf den Hinweis, ein Gutachten werde ergeben, dass die Luftverunreinigungen einen Grad erreichten, der für sie unzumutbar sei. Die Annahme, Immissionen durch Luftverunreinigungen seien zumutbar oder unzumutbar, ist als Ergebnis rechtlicher Würdigung einem Sachverständigenbeweis indes nicht zugänglich. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber entnehmen, dass es den Klägern um Beeinträchtigungen durch die Emissionen der Fahrzeuge, insbesondere beim Warmlaufen der Motoren geht. Weitergehendes ist in der konkreten Prozesssituation nicht verlangt: Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der Auskunft gebenden Stelle gestellt werden, weil der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema ggf. aufgrund von Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7). Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens, etwa mit Blick auf bestimmte Stoffe, war hier - ausnahmsweise - entbehrlich, weil die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Stellungnahme der Fachbehörde auf jede Differenzierung verzichtet und gleichfalls nicht darlegt, welche Einwirkungen durch welche Stoffe in den Blick zu nehmen und zu bewerten sein könnten.

17 IV. Der Senat weist zur weiteren Sachbehandlung auf Folgendes hin: Die zur Genehmigung gestellte Stellplatzfläche für Kraftomnibusse ist eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Denn auf dem Grundstück werden Arbeiten durchgeführt, die Emissionen verursachen können, ohne dass es sich um einen öffentlichen Verkehrsweg handelt (für Parkplätze vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9a m.w.N.). Dies eröffnet den Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 TA Lärm, die sich Geltung für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige und - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beimisst; eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

18 Nr. 7.4 der TA Lärm regelt die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen. Ursprüngliches Leitbild der TA Lärm sind indes gewerbliche und industrielle Anlagen, bei denen die Verkehrsgeräusche zu den Geräuschen einer Anlage hinzutreten. Von diesem Leitbild unterscheidet sich eine Situation maßgeblich, in der es an einer gewerblichen oder industriellen Anlage fehlt, der die Verkehrsgeräusche zuzurechnen sein könnten. Dies könnte Anlass geben, eine Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl. Mai 2017, B 3.6 Nr. 3 Rn. 77), die auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen kann (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Band IV, Stand Mai 2017, Nr. 4 TA Lärm Rn. 8; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., B 3.6 Nr. 4 Rn. 16). Die Würdigung, ob eine solche Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm - etwa im Hinblick auf die zeitliche gedrängte Nutzung der Anlage bei den An- und Abfahrten, die längeren Lärmpausen und die soziale Adäquanz der Geräuschimmissionen - durchzuführen ist oder den Besonderheiten des Lärms (ggf. durch Zuschläge) bei der Berechnung ausreichend Rechnung getragen ist, ist Aufgabe der Tatsachengerichte (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9). Entsprechende Erwägungen fehlen in dem angegriffenen Urteil.

19 Ferner dürfte zu prüfen sein, ob eine andere Anordnung der Stellplätze nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm in Betracht kommt. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

20 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.