Beschluss vom 08.12.2022 -
BVerwG 7 B 20.22ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B7B20.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - 7 B 20.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B7B20.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 20.22

  • OVG Münster - 04.05.2022 - AZ: 8 D 317/21.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2022
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 6 und vom 20. Dezember 2019 - 7 B 5.19 - Buchholz 445.41 § 31 WHG 2010 Nr. 1 Rn. 4). Die Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

3 Die Beschwerde versucht, die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts infrage zu stellen, und behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe in diesem und in einem anderen Verfahren (insbesondere) im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bepflanzung des eigenen Grundstücks zur Vermeidung optischer Bedrängnis unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt. Auch insoweit stehen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht in Rede, sondern jeweils eine fallbezogene Betrachtung im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des Gebots der Rücksichtnahme im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

4 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass anhand einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung und unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung ausgeht (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 Rn. 10 und vom 23. Dezember 2010 - 4 B 36.10 - BRS 76 Nr. 185 Rn. 3). Die Beschwerde beanstandet aber die Würdigung der Einzelfallumstände durch das Oberverwaltungsgericht, das bei der Einzelfallbewertung auf den Rotordurchmesser und auf die örtlichen Verhältnisse (auch im Hinblick auf die Sichtbeziehung von Wohnhaus zur Windkraftanlage) abgestellt hat. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Revisionszulassungsrecht kennt keinen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 m. w. N.).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.