Verfahrensinformation

Mit dem Bau der Ortsumgehung soll der Durchgangsverkehr aus der überlasteten Ortsdurchfahrt der südlich von Potsdam gelegenen Gemeinde Michendorf herausgenommen und eine für diesen Bereich leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur sichergestellt werden. Gegen das seit über einem Jahrzehnt in der Region umstrittene Vorhaben richten sich die Klagen eines anerkannten Naturschutzvereins, zweier Nachbargemeinden und mehrerer Anwohner, mit denen sie vor allem geltend machen, dass statt der planfestgestellten Ortsumgehung eine westliche Umfahrung von Michendorf, teilweise entlang der vorhandenen Bahntrasse, hätte gewählt werden müssen.


Verfahrensinformation

Verkündungstermin betr. die straßenrechtliche Planfeststellung für die Ortsumgehung Michendorf (B 2 n).


Pressemitteilung Nr. 29/2004 vom 09.06.2004

Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen eines anerkannten Naturschutzvereins, der Gemeinde Michendorf als Rechtsnachfolgerin der ehemals selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst, und mehrerer von dem Vorhaben in ihrem Grundeigentum, als Gewerbetreibende und durch Lärm Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2003 im Wesentlichen abgewiesen. Durch den Planfeststellungsbeschluss ist die Verlegung der durch Michendorf führenden Bundesstraße B 2 auf eine die Ortslage östlich umgehende Trasse zugelassen worden.


Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg für die Ostumgehung von Michendorf im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere musste sich dem Ministerium weder die von den Klägern ursprünglich favorisierte sog. "Bündelungsvariante" entlang der durch die Ortslage führenden Bahnlinie noch die erst im Klageverfahren ins Spiel gebrachte "ortsnahe Westvariante" als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde wegen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums nur eingeschränkt überprüfen kann.


Die Klage des Naturschutzvereins hatte lediglich insoweit Erfolg, als der Beklagte verpflichtet wurde, den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme nachzubessern. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei anerkannt, dass ein Naturschutzverein eine Planergänzung zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Defizite verlangen kann. Die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird hiervon jedoch nicht berührt.


BVerwG 9 A 11.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 12.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 14.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 16.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 23.03 - Urteil vom 09.06.2004


Urteil vom 09.06.2004 -
BVerwG 9 A 23.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A23.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 23.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen je 1/6, die Kläger zu 3 und 4 je 1/3 der Kosten des Gerichtsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

I


Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden L. und W. verläuft. Die B 2n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren durchgeführt und eine "Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf" mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1 b und 1 c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1 b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des insgesamt 13,74 ha großen Flurstücks Nr. 13 Flur 10 auf der Gemarkung L. Das Grundstück wird überwiegend forstwirtschaftlich und teilweise als Ackerland genutzt; teilweise liegt es brach. Für die Trasse der B 2n, die das Grundstück diagonal von Südwesten nach Nordosten durchschneidet, sieht der Planfeststellungsbeschluss 11 281 m² der Grundstücksfläche zum Erwerb vor. 4 249 m² sollen beiderseits der Trasse dauerhaft beschränkt werden für die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme GE 2 (Waldrandgestaltung, Pflanzung von Hecken und Bäumen an der Böschungsoberkante). Der Kläger zu 3 ist Eigentümer der ebenfalls auf der Gemarkung L. gelegenen Grundstücke Flurstück Nr. 113 Flur 1 mit einer Größe von 366 m² und Flurstück Nr. 114 Flur 1 mit einer Gesamtgröße von 15 620 m². Das Flurstück Nr. 114 wird von der B 2n in Nordsüdrichtung etwa mittig durchschnitten; für die Straßenfläche sind im Planfeststellungsbeschluss 1 754 m² zum Erwerb vorgesehen. Beiderseits der Trasse sollen Teile des Grundstücks für trassenbegleitende Anpflanzungen (Maßnahme GE 1) dauernd beschränkt werden. In gleicher Weise ist vorgesehen, das westlich der Trasse liegende Teilstück des Flurstücks Nr. 114 im Übrigen sowie das unmittelbar westlich daran anschließende Flurstück Nr. 113 für die Ersatzmaßnahme E 5 (Entwicklung eines Feldgehölzes mit Baum- und Heckenpflanzung sowie einer Sukzessionsfläche) in Anspruch zu nehmen. Der Kläger zu 4 ist Eigentümer des auf der Gemarkung L. gelegenen Flurstücks Nr. 20 Flur 10 mit einer Gesamtgröße von 7 693 m². Als Straßenfläche für die das Grundstück in Nordsüdrichtung durchschneidende Trasse sieht der Planfeststellungsbeschluss den Erwerb von 641 m² vor. Ferner soll für die Gestaltungsmaßnahme GE 2 beiderseits der Trasse zusammen 284 m² dauerhaft beschränkt werden.
Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin zu 1 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Zerstückelung ihres Grundstücks, dessen erschwerte Erreichbarkeit, den befürchteten Wertverlust als Pachtland und die Abholzung seit 200 Jahren in Familienbesitz befindlicher Waldbestände wandte. Der Kläger zu 2 griff das Vorhaben insgesamt an und machte dabei vor allem Mängel im Raumordnungsverfahren geltend. Der Kläger zu 3 wandte sich ebenfalls gegen den Bau der Ostvariante; sie werde praktisch zum Totalverlust seiner Grundstücke führen. Der Kläger zu 4 machte im Anhörungsverfahren vor allem den Wertverlust des als Garten genutzten Grundstücks geltend.
Der Planfeststellungsbeschluss wies die Einwendungen der Kläger zurück. Die Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 sei für das Vorhaben unverzichtbar und bedeute auch keine unverhältnismäßige Belastung für die Grundstückseigentümer. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in erheblichem Umfang auf die ursprünglich geplante, weitaus umfangreichere Verwendung des Grundstücks für die Kompensationsmaßnahme A 4 verzichtet worden sei. Für die beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung stehe eine ausreichende Restfläche zur Verfügung. Die Erreichbarkeit des Flurstücks bleibe gewährleistet. Etwaige Umwege seien hinzunehmen. Nach Maßgabe der Auflage IV. 2.1.2 stünden den Klägern zu 1 und 2 Entschädigungsansprüche zu, soweit durch das Straßenbauvorhaben selbst oder durch Kompensationsmaßnahmen Ertragsminderungen einträten oder sofern sich für die betroffenen Land- oder Forstwirte die Wege zu ihren Grundstücken erheblich verlängerten. Auch die Inanspruchnahme der Flurstücke Nrn. 113 und 114 des Klägers zu 3 sei unverzichtbar und verhältnismäßig. Dabei verkenne die Planfeststellungsbehörde nicht, dass etwa die Hälfte der beiden Grundstücke für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werde. Sollte die weitere Grundstücksnutzung für den Kläger zu 3 nachweislich unmöglich sein, habe er gegebenenfalls einen Anspruch auf Gesamtübernahme seiner Flurstücke, was er im Anschluss an das Planfeststellungsverfahren geltend machen könne. Von dem Flurstück Nr. 20 des Klägers zu 4 würden lediglich 8,3 % erworben und weitere 3,7 % dauernd beschränkt. Dies sei zumutbar und für das Straßenbauvorhaben erforderlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch für dieses Grundstück zunächst eine wesentlich umfangreichere Inanspruchnahme durch die Kompensationsmaßnahme E 10 vorgesehen gewesen sei, worauf im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens verzichtet worden sei.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machen die Kläger zunächst grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planung geltend, die sich mit denen des Klägers im Verfahren BVerwG 9 A 11.03 inhaltlich decken; hierzu wird auf deren Darstellung in dem Urteil verwiesen, das in jenem Verfahren ergangen ist und den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandt wird. Soweit sie in ihrem Eigentum durch das Vorhaben betroffen werden, tragen die Kläger vor, die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, durch welche ihre Grundstücke beansprucht würden, seien unverhältnismäßig. Denn hierfür stünden zahlreiche Alternativflächen zur Verfügung, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befänden. Das Flurstück Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 hätte zudem durch eine geringfügige Verschwenkung der Trasse nach Südosten verschont werden können. Schließlich verkenne der Planfeststellungsbeschluss, dass das westlich der Trasse verbleibende Restgrundstück des Flurstücks Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 nicht mehr auf öffentlichen Wegen erreichbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Neubau der Bundesstraße 2n, Ortsumgehung Michendorf, vom 19. Februar 2003 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass der genannte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, die direkte Erreichbarkeit des westlich der Trasse liegenden Grundstücks der Kläger zu 1 und 2 über öffentliche Wege sicherzustellen,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss um die Entscheidung zu ergänzen, dass die trassenbedingt von einer öffentlichen Wegeerschließung abgeschnittenen Grundstücke der Kläger vom Vorhabenträger insgesamt gegen eine Entschädigung zu übernehmen sind,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zerschneidung der öffentlichen Wegeerschließung ihrer Grundstücke eine angemessene Entschädigung in Geld zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Dies begründet er im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die von den Klägern zu 1 und 2 beanspruchte Südostverschwenkung der Trasse sei aus trassierungstechnischen Gründen nicht möglich, ohne das Ziel der in diesem Bereich kreuzungsfrei mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h zu führenden Ortsumgehung zu gefährden. Beim Flurstück Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 sei die verbleibende Belastung nach der Reduzierung der ursprünglich vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen mit insgesamt 12 % der Gesamtfläche verhältnismäßig gering und jedenfalls zumutbar. Die von den Klägern behauptete Nutzung des Grundstücks durch Verpachtung an eine Baumschule bleibe möglich. Die Teilung des Flurstücks Nr. 114 des Klägers zu 3 durch die Trasse sei unvermeidbar. Auch bei dem Flurstück Nr. 20 des Klägers zu 4 sei ursprünglich eine wesentlich umfangreichere Inanspruchnahme durch landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen gewesen, so dass nach dem Verzicht hierauf die verbleibende Belastung des Grundstücks mit etwa 12 % zumutbar sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 10.03 ) den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

II


Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag und mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg.
1. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet; dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit begehren (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG). Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger, die durch das Vorhaben in ihrem Eigentum betroffen werden und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Prüfung seiner Rechtmäßigkeit haben, nicht in ihren Rechten. Insbesondere beruht die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht auf einem erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c Satz 1 FStrG) und verstößt auch sonst nicht gegen zwingendes Recht.
a) Der Senat hat in seinem mit gleichem Datum verkündeten Urteil in der Sache BVerwG 9 A 11.03 im Einzelnen ausgeführt, dass das angegriffene Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt, die Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Ostumgehung von Michendorf - auch unter Berücksichtigung der von den Klägern des vorliegenden Verfahrens besonders hervorgehobenen Verfügbarkeit in öffentlichem Eigentum stehender Flächen bei der sogenannten ortsnahen Westumgehung - nicht mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist und dass den Belangen von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss ohne durchgreifende Rechtsfehler Rechnung getragen wurde. Auf die Begründung in dieser den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandten Entscheidung verweist der Senat im Hinblick auf ihre gleichgerichteten Rügen und Hilfsbeweisanträge. Soweit der Senat in jenem Urteil die Ersatzmaßnahme E 7 als unzureichend beanstandet hat, können die Kläger hieraus für den Erfolg ihrer Klage nichts herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <77>).
b) Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger für den Straßenbau ist, da die Trassenwahl von ihnen nicht mit Erfolg angegriffen werden kann, bei Verwirklichung des Vorhabens auch in dem beabsichtigten Umfang unvermeidlich. Dies wurde von der Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Belastung für die Kläger abwägungsfehlerfrei erkannt und ist deshalb von ihnen hinzunehmen. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 10.03 ), in dem er den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat, im Einzelnen dargelegt. Neues hat sich hierzu im Klageverfahren nicht ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die dortige Begründung.
Der Senat hält nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren auch an seiner ebenfalls bereits im Beschluss vom 9. Oktober 2003 geäußerten Auffassung fest, dass die zusätzliche Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen GE 1 und GE 2 mit Rücksicht auf ihre Zielsetzung als trassenbegleitende Kompensations- und Gestaltungsmaßnahmen ungeachtet der hiergegen erhobenen Einwände gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig ist. Zur näheren Begründung nimmt der Senat wiederum Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Beschluss.
Ob die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Inanspruchnahme der Flurstücke Nrn. 113 und 114 des Klägers zu 3 durch die Ersatzmaßnahme E 5 (Entwicklung eines Feldgehölzes mit Baum- und Heckenpflanzung sowie einer Sukzessionsfläche) rechtens war, bedarf keiner Entscheidung mehr. Der Kläger zu 3 hat seine hiergegen erhobenen Einwendungen zurückgezogen, nachdem der Beklagte schriftsätzlich zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hatte, auf die Belastung der Flurstücke Nrn. 113 und 114 mit der Ersatzmaßnahme E 5 insgesamt zu verzichten und sie stattdessen an anderer Stelle zu verwirklichen.
Schließlich hat sich auch der die Zuwegung zum westlichen Teil ihres Flurstücks Nr. 13 betreffende Einwand der Kläger zu 1 und 2 erledigt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. April 2004 zugesagt und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, diesen Grundstücksteil über einen neu einzurichtenden Weg an die Bergstraße anzubinden und so seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25. Mai 2004 haben die Kläger zu 1 und 2 daraufhin diesen Einwand für erledigt erklärt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, die den Planfeststellungsbeschluss ergänzende Erschließungsregelung für diesen Grundstücksteil zu beanstanden.
Was die Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers zu 4 betrifft, ist er mit hierauf zielenden Einwendungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Entsprechende Rügen hat er mit seinem im Anhörungsverfahren vorgelegten Einwendungsschreiben vom 31. März 2001 nicht erhoben. Er hat im Übrigen auch im Klageverfahren den zunächst in der Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorgebrachten Einwand, er könne das durch die geplante Trasse entstehende westliche Teilstück seines Flurstücks Nr. 20 nicht erreichen, nicht mehr weiterverfolgt. Entsprechendes gilt für den auf das östliche Teilstück des Flurstücks Nr. 114 des Klägers zu 3 zielenden Einwand aus dem Eilverfahren.
2. Der zweite, auf eine Verurteilung des Beklagten zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des westlich der Trasse liegenden Teils vom Flurstück 13 der Kläger zu 1 und 2 gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da sich der Beklagte, wie ausgeführt, mittlerweile zur Schaffung einer solchen Zuwegung verpflichtet hat.
3. Die weiteren Hilfsanträge der Kläger bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil die mit ihnen verfolgten Begehren auf Übernahme der trassenbedingt von einer öffentlichen Wegeverbindung abgeschnittenen Restgrundstücke, zumindest aber auf Gewährung einer angemessenen Geldentschädigung für den Wertverlust der Grundstücke wegen ihrer mangelhaften Erschließung, von vornherein nicht mit der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss verfolgt werden können, sondern der Klärung in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn diese Nachteile, wie hier, auf einer Inanspruchnahme des Grundeigentums der Kläger beruhen (BVerwG, Beschluss vom 27. August 1993 - BVerwG 4 A 2.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 24; Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88, S. 80 ff.; Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 VR 27.03 - juris).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit der Beklagte dem Anliegen der Kläger teilweise durch Verzicht auf die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E 5 und die Einrichtung einer Zuwegung zum westlichen Teil des Flurstücks Nr. 13 entgegengekommen ist, bleibt dies ohne Bedeutung für die Kostenverteilung. Abgesehen davon, dass die Kläger diesen Zugeständnissen des Beklagten nicht durch eine entsprechende Änderung ihrer Klageanträge Rechnung getragen haben, fallen die damit erfüllten Teilziele ihrer Klage, gemessen an der in erster Linie verfolgten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt, nicht streitwerterhöhend ins Gewicht und führen auch nicht zu einer Kostenteilung (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).