Beschluss vom 09.09.2025 -
BVerwG 11 VR 9.25ECLI:DE:BVerwG:2025:090925B11VR9.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.09.2025 - 11 VR 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:090925B11VR9.25.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 9.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. September 2025 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Hammer sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2025 - 11 VR 7.25 - wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Mit Beschluss vom 19. August 2025 - 11 VR 7.25 - hat der Senat die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung der in dem Antrag vom 20. Juni 2025 bezeichneten geotechnischen Untersuchungen im Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 30. September 2025 zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
2 Die Antragstellerin begehrt nunmehr sinngemäß, diesen Beschluss im Wege des Abänderungsverfahrens aufzuheben und den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer geänderten Sachlage abzulehnen.
II
3 Der Antrag, den auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO ergangenen Beschluss zu ändern, hat keinen Erfolg.
4 Er ist zwar in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht, das eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erlassen hat, wenn es auch Gericht der Hauptsache ist, bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auf Antrag seine Entscheidung aufheben oder abändern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2264/97 - NJW 1998, 1218 und vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 - NVwZ 2008, 417 <417 f.>; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 - 1 W-VR 4.23 - BayVBl 2023, 681 Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 1 S 1310.95 - DVBl 1995, 929; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 12 MC 93/19 - NJW 2019, 2951 Rn. 9 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 77 m. w. N.; Kopp, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 35 m. w. N.; Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 74. Aufl. 2025, § 123 Rn. 182 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 123 Rn. 174 ff. m. w. N. und Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, S. 357 f. m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die anhängige Hauptsache, hier das Verfahren 11 A 12.25 , zuständig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2025 - 11 VR 7.25 - juris Rn. 3 ff.).
5 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
6 Die Antragstellerin stützt ihren Abänderungsantrag allein darauf, dass das mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Subunternehmen der Antragsgegnerin das örtliche Speditionsunternehmen am 26. August 2025 gebeten habe, die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die zum Transport von Geräten und Stoffen für die geotechnischen Untersuchungen außerhalb des Nordstrandes der Insel erforderlich ist, mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Oktober 2025 zu beantragen. Daraus folgert die Antragstellerin, dass tatsächlich nicht im Zeitraum bis zum 30. September 2025, sondern bis zum 31. Oktober 2025 gebohrt werden solle, womit die begehrte Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO entbehrlich sei.
7 Die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung war indes nicht Gegenstand des von der Antragsgegnerin initiierten Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2025 - 11 VR 7.25 - juris Rn. 19 m. w. N.). Für den stattgebenden Beschluss des Senats war die mögliche Ausgestaltung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung daher nicht entscheidungserheblich.
8 Im Übrigen ist das Vorbringen nicht geeignet, den Zeitplan der Antragsgegnerin und die Ausnahmebedürftigkeit nach § 10 Abs. 1 LanLVO in Zweifel zu ziehen. Die intendierte Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Oktober 2025 ändert nichts an den zeitlichen Restriktionen, denen die Antragsgegnerin bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen unterliegt, insbesondere der für die geotechnischen Untersuchungen lediglich bis zum 30. September 2025 befristet erteilten Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" nach § 17 NWattNPG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2025 - 11 VR 7.25 - juris Rn. 21 i. V. m. Rn. 5). Die Antragsgegnerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass sie an einem Abschluss der geotechnischen Untersuchungen innerhalb des beantragten Zeitraums festhält und mit den Arbeiten bereits begonnen hat.
9 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, den Beschluss in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.6 ("gegen Vorbereitungsarbeiten") des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von der regelhaften Halbierung dieses Werts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde abgesehen, weil der vorangegangene Beschluss des Senats die Hauptsache vorwegnimmt.