Beschluss vom 09.12.2025 -
BVerwG 10 A 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:091225B10A3.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2025 - 10 A 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:091225B10A3.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 A 3.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2025 - BVerwG 10 A 1.24 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4 und vom 4. Juni 2025 - 10 B 1.25 - juris Rn. 2). Danach liegt hier ein Gehörsverstoß nicht vor.
3 Der Kläger rügt, der Senat habe den klägerischen Vortrag zum Nichtvorliegen von Weigerungsgründen für den von ihm begehrten Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes nicht berücksichtigt. Er legt aber zugleich selbst zutreffend dar, dass dies seine Grundlage in der Rechtsauffassung des Senats zur präjudiziellen Wirkung der ergangenen Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO findet, der das Vorliegen von Weigerungsgründen bejaht hat. Die nochmalige Überprüfung dieser Rechtsauffassung ist nicht Sache des Anhörungsrügeverfahrens.
4 Soweit der Kläger - unter Verweis auf die Rechtsordnungen anderer Staaten - noch den mangelnden Zutritt (auch) seines Prozessbevollmächtigten zu den begehrten Unterlagen bemängelt, betrifft auch dies nicht die hier maßgebliche Frage, ob und inwieweit der Senat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Prüfungsmaßstab im Anhörungsrügeverfahren ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.