Beschluss vom 10.03.2026 -
BVerwG 3 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:100326B3AV1.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2026 - 3 AV 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:100326B3AV1.26.0]
Beschluss
BVerwG 3 AV 1.26
- VG Neustadt a. d. Weinstraße - 27.01.2026 - AZ: 5 K 1392/25.NW
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Plog beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bestimmt.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein privater Abschleppdienst, begehrt, den Beklagten zur Zahlung von 2 338,95 € nebst Zinsen als Vergütung für das Abschleppen und Verwahren eines Fahrzeugs zu verurteilen.
2 Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers hatte der Beklagte einen Unfall und äußerte im Rahmen der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei den Wunsch, dass sein nicht mehr verkehrstüchtiges Fahrzeug abgeschleppt werde und die Polizei dies in die Wege leite. Das Polizeipräsidium habe die Information einer Abschleppauftragsvermittlungszentrale übermittelt, über die er den Auftrag erhalten habe. Er habe das Fahrzeug abgeschleppt und auf seinem Betriebsgelände verwahrt.
3 Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen. Es meint, es handele sich um hoheitliche Kostenansprüche, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, weil der Beklagte Zustandsstörer gewesen sei und das Handeln der Polizei in erster Linie öffentlich-rechtlich zu beurteilen sei. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Polizei privatrechtlich tätig geworden sei, denn dies gehöre grundsätzlich nicht zu ihren Aufgaben.
4 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 seinerseits den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Kläger mache als Privatrechtssubjekt eigene vertragliche Ansprüche geltend. Die Vermittlungstätigkeit der Polizei verleihe dem streitigen Rechtsverhältnis keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Die gegenteilige Annahme des Amtsgerichtes sei unhaltbar.
II
5 Als sachlich zuständiges Gericht für die Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch wird das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bestimmt.
6 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts als zuerst angegangenes, übergeordnetes Gericht berufen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung; stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Oktober 2024 - 3 AV 1.24 - NVwZ 2025, 257 Rn. 6 und vom 1. Oktober 2025 - 3 AV 1.25 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).
7 2. Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Oktober 2025 kommt nicht die Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss eines Gerichts ausnahmsweise nicht bindet, liegen hier vor.
8 a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war oder das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen hat. Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1.21 - NVwZ 2022, 421 Rn. 11 und vom 17. Oktober 2024 - 3 AV 1.24 - NVwZ 2025, 257 Rn. 8, jeweils m. w. N.).
9 b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Oktober 2025 ist in dieser Weise qualifiziert fehlerhaft.
10 Dem öffentlichen Recht zuzuordnende Kostenerstattungsansprüche für das Abschleppen und Verwahren eines Fahrzeugs kommen in vorliegendem Zusammenhang in Betracht, wenn die Polizei auf der Grundlage des Polizeirechts das Abschleppen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Die sogenannte unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme setzt voraus, dass der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme eines polizeirechtlich Verantwortlichen (Störer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; hierdurch entstehende Kosten sind zu erstatten (vgl. hier § 6 POG RP). Kann die Polizei einen Verantwortlichen in Anspruch nehmen und ordnet das Abschleppen ihm gegenüber an, so ergeben sich Kostenerstattungsansprüche, wenn die Anordnung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird (vgl. hier § 63 Abs. 1 LVwVG RP). Nichts anderes gilt im Falle der Sicherstellung (vgl. hier § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 4 POG RP).
11 Ein derartiger Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit jedoch offensichtlich nicht zugrunde. Der für die Bestimmung des Rechtswegs maßgebliche Streitgegenstand ergibt sich aus dem hier geltend gemachten und unstreitig gebliebenen Lebenssachverhalt. Danach hat der verantwortliche Beklagte die Notwendigkeit des Abschleppens seines Fahrzeugs selbst gesehen und dieses auch selbst veranlasst. Weder bestand daher Raum für die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme noch die Notwendigkeit, das Fahrzeug sicherzustellen oder das Abschleppen gegenüber dem Beklagten anzuordnen und zu vollstrecken. Der Umstand, dass der Beklagte die Polizei um Hilfe gebeten und diese wunschgemäß eine Abschleppauftragsvermittlungszentrale informiert hat, rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, es habe sich bei dem Abschleppen und der anschließenden Verwahrung um eine polizeiliche Maßnahme gehandelt. Vorgetragen ist lediglich die Übermittlung eines Wunsches des Beklagten durch die Polizei, was einer der Situation angemessenen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung entsprach (§ 1 Abs. 1 Satz 1 POG RP). Daraus ergibt sich zugleich die privatrechtliche Natur des Rechtsverhältnisses zwischen den beteiligten Privatrechtssubjekten, um dessen Inhalt alleine gestritten wird.
12 Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für einen öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Kostenerstattungsanspruch, so bedarf keiner Betrachtung, dass der Kläger hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht aktivlegitimiert wäre, sondern der Rechtsträger der Polizei. Soweit das Amtsgericht darauf hinweist, dass ein von der Polizei beauftragtes Abschleppunternehmen Kosten gegenüber dem Störer geltend machen könne, geht es daran vorbei, dass die hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - NJW 2006, 1804) die polizeiliche Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs betraf und die Geltendmachung von Kostenansprüchen darin lag, das Fahrzeug weisungsgemäß nur gegen Bezahlung der entstandenen Kosten herauszugeben (Zurückbehaltungsrecht).