Verfahrensinformation

In dem Rechtsstreit geht es um vermögensrechtliche Ansprüche der Beigeladenen als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter. Diese war zusammen mit ihren beiden Brüdern Mitgesellschafterin eines Unternehmens, das 1948 enteignet wurde. Mit der Enteignung des Unternehmens wurde auch das Privatvermögen der beiden Komplementäre enteignet und im Grundbuch vollzogen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob von dieser Enteignungsmaßnahme auch das Privatvermögen der Mutter der Beigeladenen, die Kommanditistin war, mit umfasst wurde oder ob die Eintragung im Grundbuch 1951 zum Eigentum des Volkes als Enteignungsmaßnahme der DDR-Stellen zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Rechtsstreit Gelegenheit gibt, die Frage der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage näher zu präzisieren.


Beschluss vom 13.12.2004 -
BVerwG 8 B 25.04ECLI:DE:BVerwG:2004:131204B8B25.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2004 - 8 B 25.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:131204B8B25.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.04

  • VG Weimar - 11.12.2003 - AZ: VG 8 K 1634/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 357 904,32 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur näheren Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bieten und zur weiteren Klärung der Anforderungen an eine faktische Enteignung beitragen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14, 13 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 07.07.2005 -
BVerwG 8 PKH 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B8PKH2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 - 8 PKH 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B8PKH2.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 2.05

  • VG Weimar - 11.12.2003 - AZ: VG 8 K 1634/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
Dr. H a u s e r
beschlossen:

Dem Kläger zu 2 wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., ..., ..., als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Dem Kläger zu 2 ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 116 Nr. 1 ZPO, §§ 119, 121 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, weil die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ist nicht vorzunehmen. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier der Fall, da die Kläger in der ersten Instanz obsiegt und die Beigeladenen das Rechtsmittel der Revision eingelegt haben. Gegner im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind auch die Beigeladenen als Revisionskläger.

Urteil vom 10.08.2005 -
BVerwG 8 C 18.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100805U8C18.04.0

Leitsätze:

Besondere Umstände des Einzelfalles können die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 nachträglich wieder freigegeben worden ist.

Ob eine Freigabeentscheidung der zuständigen Stellen getroffen worden ist, beurteilt sich nach faktischen Kriterien; sie muss in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen sein.

  • Rechtsquellen
    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • VG Weimar - 11.12.2003 - AZ: VG 8 K 1634/01.We

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 10.08.2005 - 8 C 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100805U8C18.04.0]

Urteil

BVerwG 8 C 18.04

  • VG Weimar - 11.12.2003 - AZ: VG 8 K 1634/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und Dr. H a u s e r
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Dezember 2003 wird insoweit abgeändert, als es den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10. August 2001 hinsichtlich des heutigen Flurstücks 19/1 aufgehoben hat. Insoweit wird die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.
  2. Im Übrigen wird die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen.
  3. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

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