Beschluss vom 10.08.2021 -
BVerwG 6 AV 7.21ECLI:DE:BVerwG:2021:100821B6AV7.21.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.08.2021 - 6 AV 7.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100821B6AV7.21.0]
Beschluss
BVerwG 6 AV 7.21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:
- Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
- Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller wird bewilligt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, begehrt vom Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung der örtlich und sachlich zuständigen Gerichte zur gerichtlichen Aufarbeitung mehrerer von ihm vorgetragener Sachverhalte. Er hält sich nach seinen Angaben obdachlos in der Russischen Föderation in Moskau auf.
II
2 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, über den der Senat gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
3 Der Senat stellt Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags zurück. Diese ergeben sich daraus, dass der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat (vgl. zu diesem prozessrechtlichen, auch für ein Verfahren nach § 53 VwGO geltenden Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 und Beschluss vom 14. Januar 2021 - 6 AV 7.20 - Rn. 5). Denn vorliegend kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 VwGO nicht in Betracht. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass sein verwaltungsgerichtliches Verfahren von dem Verwaltungsgericht Ansbach an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen worden ist und der Bayerische Verfassungsgerichtshof über die gegen die Verweisung erhobene Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller verkennt die Funktion des in § 53 VwGO geregelten Verfahrens, wenn er das Bundesverwaltungsgericht wie ein Rechtsmittelgericht anruft, weil er mit der prozessrechtlichen Behandlung seiner Begehren durch andere Gerichte nicht einverstanden ist.
4 Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 186 Abs. 1 und § 185 Nr. 1 ZPO, da der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist.