Beschluss vom 10.12.2025 -
BVerwG 2 WD 36.25ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0

Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung

Leitsatz:

Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.

  • Rechtsquellen
    SG §§ 7, 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3
    StGB § 172 Satz 1 Nr. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 267 Abs. 1
    WDO § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 123 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2

  • TDG Nord 9. Kammer - 27.05.2025 - AZ: N 9 VL 53/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2025 - 2 WD 36.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 36.25

  • TDG Nord 9. Kammer - 27.05.2025 - AZ: N 9 VL 53/24

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 10. Dezember 2025 beschlossen:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Das Disziplinarverfahren betrifft einen Trennungsgeldbetrug und die Eingehung einer Doppelehe.

2 1. Der angeschuldigte Berufssoldat ist Oberstleutnant. Er war von 2010 bis 2015 als Ausbilder ... in der ... in M. tätig und wird seither als Infrastrukturoffizier in der dortigen Liegenschaft verwendet. In einer Sonderbeurteilung vom 19. August 2025 wird er als Teamplayer und engagierter Offizier mit einem ausgeprägten Pflichtbewusstsein bezeichnet, der eigenständig arbeite und wenig Zielvorgaben für maximale Zielerreichung benötige. Das abschließende Gesamturteil lautet "D 0". Mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Juli 2014 war er wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens (Prozessbetrugs mit Urkundenfälschung) um einen Dienstgrad herabgesetzt worden.

3 2. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft schuldigte den Soldaten am 16. September 2024 an, dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M. nicht angezeigt zu haben, dass die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, ... B., im vormals gemeinsam bewohnten Haus in K. seit einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2012, spätestens aber seit Oktober 2012, nicht mehr bestand und dass sich sein dauerhafter Lebensmittelpunkt am Dienstort in M. befand. Deshalb habe er rechtsgrundlos für den Zeitraum Juli 2012 bis August 2017 jeweils monatlich 270 €, insgesamt 16 470 €, Trennungsübernachtungsgeld für die Miete einer Trennungsgeldwohnung in M. erhalten (Anschuldigungspunkt 1). Auf seine zwischen Dezember 2013 und September 2017 eingereichten Anträge seien ihm insgesamt 10 641,84 € Trennungsgeld (Anschuldigungspunkt 2) und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten in Höhe von 4 134 € (Anschuldigungspunkt 3) ausgezahlt worden. Weiter habe er am 3. Juni 2022 anlässlich seiner Anmeldung zur Eheschließung mit der Zeugin ... R. die gefälschte Ablichtung eines Eheregisters vorgelegt, wonach seine Ehe mit ... B. mit Wirkung zum 3. April 2018 geschieden worden sei (Anschuldigungspunkt 4). Er habe sodann am 9. Juni 2022 beim Standesamt der Gemeinde G. die Ehe mit ... R. geschlossen, obwohl er wusste, dass er weiterhin mit ... B. verheiratet war (Anschuldigungspunkt 5).

4 3. Das Truppendienstgericht Nord hat den Soldaten mit Urteil vom 27. Mai 2025 unter Freispruch von einem sechsten Anschuldigungspunkt aus dem Dienstverhältnis entfernt. Es hat die Anschuldigungspunkte 1 bis 5 als weitgehend erwiesen angesehen. Der Soldat sei spätestens im Oktober 2012 aus dem ehelichen Wohnhaus in K. ausgezogen und habe seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort nach M. verlegt. Damit habe spätestens ab November 2012 kein Anspruch mehr auf Gewährung von Trennungsgeld bestanden. Der Soldat habe weiterhin wahrheitswidrig Forderungsnachweise eingereicht und die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten beantragt. Diese seien ihm, wie angeschuldigt, auch ausgezahlt worden. Mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums M. vom 13. Januar 2025 sei bei dem Soldaten eine Überzahlung in Höhe von 37 885,77 € geltend gemacht worden. Hierbei sei von einer Überzahlung der Miete ab Juni 2012 ausgegangen worden. Zugunsten des Soldaten sei jedoch von einem Wegfall des Trennungsgeldanspruches ab November 2012 auszugehen. Die Anschuldigungspunkte 4 und 5 seien aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. März 2023 im sachgleichen Strafverfahren erwiesen. Hierdurch sei rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 4 400 € wegen Urkundenfälschung und Doppelehe gemäß § 267 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 1, §§ 42, 53 StGB verhängt worden. Gegen die Feststellungen seien keine Einwendungen erhoben worden.

5 Sachgleich zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 sei zwar kein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden. Auch sei diese Straftat inzwischen verjährt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Soldat sich durch die betrugsmäßige Schädigung des Dienstherrn bereichert und deshalb strafbar gemacht habe. Der Soldat habe gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, sowohl hinsichtlich der Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen als auch der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Weiterhin habe er durch die unwahren Angaben in den Forderungsnachweisen und den Anträgen auf Reisebeihilfe die Wahrheitspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht liege in dem Verhalten bei Eingehung der Doppelehe (Anschuldigungspunkt 4 und 5). Dabei habe er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben.

6 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung. Angesichts der Umstände im konkreten Fall sei jedoch zur Höchstmaßnahme überzugehen. Die Kombination eines besonders hohen Schadens im fünfstelligen Bereich und eines fortgesetzten Handelns über einen längeren Zeitraum rechtfertige die Annahme eines besonders schweren Falles, für den regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt sei. Dem stünden keine erheblich mildernden Umstände gegenüber. Vielmehr sei erschwerend zu gewichten, dass der Soldat nicht nur den Dienstherrn betrogen habe, sondern auch anderen Behörden gegenüber unehrlich gewesen sei und seine Lügen durch Vorlage einer gefälschten Urkunde untermauert habe. Damit habe er einen erheblichen Charaktermangel gezeigt. Ein Charakter sei nicht in dienstlich und privat teilbar. Die geständige Einlassung des Soldaten könne ihn kaum entlasten, da die Beweislage erdrückend gewesen sei. Nach dem Eindruck der Kammer sei die von ihm gezeigte Reue eher den drohenden Konsequenzen geschuldet. Das lange Zurückliegen des Dienstvergehens zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 rechtfertige kein Abweichen von der Höchstmaßnahme.

7 4. Die fristgerecht erhobene und begründete Berufung wird im vollen Umfang geführt. Die Entfernung aus dem Dienst sei nicht tat- und schuldangemessen. Die nachgewiesenen Disziplinarvergehen rechtfertigten vielmehr eine geringere Maßnahme. In den Urteilsgründen werde unrichtiger Weise darauf abgestellt, dass sich der Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 im Wesentlichen bestätigt habe und dass der Soldat vollumfänglich geständig gewesen sei. Die Feststellung, dass sich der Soldat durch die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 strafbar gemacht habe, sei ausschließlich den Strafgerichten vorbehalten und stehe dem Truppendienstgericht nicht zu. Zu Anschuldigungspunkt 1 hätte eine Freistellung für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 erfolgen müssen. Die Kammer habe die psychische Ausnahmesituation des Soldaten nicht hinreichend erforscht und gewürdigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn sei nicht unheilbar zerstört. Zwischen den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 einerseits und 4 bis 6 andererseits habe ein Zeitraum von 4 Jahren und 9 Monaten gelegen in der der Soldat keinerlei Verfehlungen begangen, sondern sich nachbewährt habe. Auch die Stellungnahme des Leiters Zentrale Aufgaben der ... vom 11. April 2025 spreche dafür, dass sich der Dienstherr auf den Soldaten gleichwohl noch verlassen könne. Daher sei eine Dienstgradherabsetzung angemessen.

8 Der Soldat beantragt,
das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Mai 2025 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen,
hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die ausgeurteilte Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verhängen.

9 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet hingewiesen. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat dem zugestimmt. Der Soldat hat durch seinen Verteidiger ausgeführt, dass er weiterhin das Vertrauen seiner Vorgesetzten genieße. Er selbst hat im Einzelnen dargelegt, welche Aufgaben er in der Truppenschule M. erst als Truppenfachlehrer, dann auf einem Dienstposten zur besonderen Verwendung im Bereich der Kasernen- und Infrastrukturverwaltung erfüllt habe. Er betreibe seine Arbeit engagiert und sei für den Kasernenkommandanten und den Standortältesten ein verlässlicher, geschätzter und kompetenter Ansprechpartner geworden, obwohl seine Vergangenheit bekannt sei. Auch im privaten Bereich habe er seine Angelegenheiten geordnet und engagiere sich auf lokaler und landesweiter Ebene im Breitensport. Er sei mit vollem Herzen Soldat und würde seine Aufgaben mit all seiner Kraft fortsetzen. Aktuell sei er krankgeschrieben.

11 5. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Ablauf des Disziplinarverfahrens, zur Anschuldigung und den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II

12 Die Berufung hat keinen Erfolg. Auf sie ist die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) anzuwenden. Gemäß § 151 Abs. 7 WDO gelten auch für die Berufung die neuen Vorschriften, weil das Urteil des Truppendienstgerichts nach dem 1. April 2025 verkündet worden ist.

13 1. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO kann das Bundesverwaltungsgericht eine zulässige Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschrift wurde mit dem 3. WehrDiszNOG eingeführt, um das Berufungsgericht zu entlasten, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und der Motivation zu begegnen, gerichtliche Disziplinarverfahren aus finanziellen Gründen hinauszuzögern (BT-Drs. 20/12197 S. 108). Die Zurückweisung setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten (§ 123 Abs. 2 WDO) voraus, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Anders als im Straf- und Zivilprozessrecht (§ 313 Abs. 2 StPO und § 552 Abs. 2 ZPO) steht die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung - wie die Formulierung "kann" zeigt - im unbeschränkten prozessualen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.

14 2. Die Zurückweisungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere haben die Beteiligten - wie im Tatbestand ausgeführt - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich (a)). Ferner ist die Berufung offensichtlich unbegründet, da für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (b)). Schließlich entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, im Beschlusswege zu entscheiden, weil dies dem Beschleunigungszweck der Regelung Rechnung trägt.

15 a) Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung ist entbehrlich. Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts sind weder lückenhaft noch in erheblichem Umfang in sich widersprüchlich. Aufgrund der Beweisaufnahme des Truppendienstgerichts ist zwar von einem Auszug des Soldaten aus der gemeinsamen Ehewohnung erst im Oktober 2012 auszugehen. Dies führt jedoch nur zu einer geringfügigen Freistellung des Soldaten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Da das Einreichen von Forderungsnachweisen und die Stellung von Anträgen auf Reisekostenbeihilfe in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 jeweils erst beginnend ab Dezember 2013 angeschuldigt worden ist, ist der Soldat insoweit nicht belastet. Hingegen ist in Bezug auf die überzahlten Mietkosten zu Anschuldigungspunkt 1 ein Betrag von jeweils 270 € für die Monate Juli bis Oktober 2012 abzuziehen und der Soldat insofern freizustellen. Die Maßnahmebemessung des Truppendienstgerichts beruht jedoch erkennbar nicht auf dieser Inkonsequenz. Der Abzug von 1 080 € von der angeschuldigten Gesamtschadenssumme in Höhe von 31 245,84 € ändert an dem über 30 000 € liegenden Schaden nichts und fällt deswegen nicht entscheidend ins Gewicht.

16 Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher Art erwarten, die Zweifel an der Tat- und Schuldangemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme aufkommen lassen könnten. Die Feststellungen des Truppendienstgerichts zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 sind durch die vorhandenen Urkunden (Forderungsnachweise und Anträge auf Reisekostenbeihilfe sowie Auszahlungsanweisungen) bewiesen. Der Soldat hat die Vorwürfe insoweit eingeräumt. Ferner liegt ein bestandskräftiger Rückforderungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums M. vor, mit dem bei dem Soldaten eine Überzahlung in Höhe von 37 885,77 € geltend gemacht worden ist. Die Anschuldigungspunkte 4 und 5 sind ebenfalls unbestritten. Zudem liegen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren des Amtsgerichts Oldenburg vor, die nach § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden können.

17 b) Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Umstände, die das begehrte Abweichen von der Höchstmaßnahme in rechtlicher Hinsicht möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Den Schwerpunkt des nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens bildet der Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug im Zeitraum November 2012 bis September 2017 mit der damit verbundenen Schädigung des Dienstherrn in Höhe von über 30 000 €. Zwar bildet im Falle einer vorsätzlichen Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 51 sowie BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 40 m. w. N.). Jedoch rechtfertigt ein hoher Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falles mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69, vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - juris Rn. 73 und vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 -‌ juris Rn. 54). In gleicher Weise zerstört ein fortgesetztes und wiederholtes betrügerisches Handeln über einen längeren Zeitraum das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten, auch wenn ein entsprechend hoher Schaden nicht erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 38, vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 31 und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 41).

18 aa) Im vorliegenden Fall wird nicht nur die Schwelle des besonders hohen Schadens von 10 000 € mehrfach überschritten. Es liegt auch ein gewohnheitsmäßiges betrügerisches Handeln über mehr als vier Jahre mit der monatlichen Einreichung von Anträgen mit unrichtigen Angaben über den eigenen Lebensmittelpunkt und durchgeführte Familienheimfahrten vor.

19 Daran ändert auch nichts, dass diese Dienstpflichtverletzungen strafrechtlich nicht verfolgt worden sind und mehrere Jahre zurückliegen. Zum einen ist es den Wehrdienstgerichten auch bei Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung nicht verwehrt, im Rahmen der rechtlichen Würdigung das tatbestandliche Vorliegen eines gewerbsmäßigen Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB festzustellen und daraus zu schließen, dass neben der Pflicht aus § 7 SG, das Vermögen des Dienstherrn zu wahren, auch die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt worden sind. Zum anderen lässt mit zunehmendem Zeitablauf zwar in der Regel die Notwendigkeit nach, das Geschehen aus individual- oder generalpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden. Daher kann es in disziplinarrechtlicher Hinsicht für einen minderschweren Fall sprechen, wenn eine außerdienstliche Pflichtverletzung eines Soldaten strafrechtlich bereits verjährt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2019, 983 Rn. 58). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn sich das Dienstvergehen - wie hier - gegen den Dienstherrn richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 29 f.). Dann lässt der Gesichtspunkt des fortbestehenden Schadens des Bundes keine mildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zu.

20 bb) Zu diesen allein schon die Höchstmaßnahme gebietenden Umständen tritt hinzu, dass der Soldat im Juni 2022 zwei weitere außerdienstliche Straftaten - die Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) und den Abschluss einer Doppelehe (§ 172 Satz 1 Nr. 1 StGB) – begangen hat. Damit hat er seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) schwer verletzt.

21 Erschwerend wirkt auch, dass der Soldat bei all diesen Handlungen Stabsoffizier war und damit einen exponierten Vorgesetztendienstgrad innehatte und auch unter dem Eindruck der 2014 ausgesprochenen Degradierung die bereits 2012 begonnenen Trennungsgeld- und Reisekostenbetrugstaten fortgesetzt hat. Dies gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO ebenfalls eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - juris Rn. 37 m. w. N.) und damit den Übergang zur nächsthöheren Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die dem damaligen Dienstvergehen zugrunde liegende außerdienstliche Straftat eines Prozessbetruges zeigt zudem, ebenso wie die nunmehr angeschuldigten Taten, dass es der Soldat unternimmt, sich durch unwahre Aussagen Vorteile zu verschaffen, und darüber hinaus bereit ist, gefälschte Unterlagen vorzulegen, sofern er sich hiervon einen Nutzen verspricht.

22 cc) Gründe, von der hiernach in Ansatz zu bringenden Höchstmaßnahme abzusehen und das Dienstvergehen nur mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden, liegen nicht vor. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen auch die Milderungsgründe sein, die es erlauben, von einer an sich veranlassten Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40 m. w. N.). Den zu berücksichtigenden mildernden Gesichtspunkten kommt hier kein hinreichendes Gewicht zu, um die erschwerenden Umstände auch nur annähernd aufzuwiegen.

23 Zugunsten des Soldaten kann nicht angenommen werden, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte oder dass die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000 - 2 WD 51.99 - NZWehrr 2001, 127 <128 f.>). Das emotionale Hin und Her zwischen seiner ersten und seiner zweiten Ehefrau mag für den Soldaten eine extrem schwierige private Situation gewesen sein. In diese hat er sich zum einen jedoch selbst und bewusst hineinbegeben. Zum anderen war die Situation nicht derart außergewöhnlich, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Handeln nicht mehr vorausgesetzt werden konnte.

24 Zugunsten des Soldaten sprechen zwar sein Geständnis, seine Einsicht und Reue. Der geständigen Einlassung kommt allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nur geringe Bedeutung zu. Auch wenn man zugunsten des Soldaten - anders als das Truppendienstgericht - von einer ernsthaften Reue ausgeht, kommt diesem Aspekt kein solches Gewicht zu, dass dies ein Abweichen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte.

25 Ebenfalls zugunsten des früheren Soldaten sprechen seine soliden dienstlichen Leistungen, seine allerdings schon lange zurückliegende förmliche Anerkennung und seine Bewährung in einem Auslandseinsatz. Es ist anerkennenswert, dass er während des Disziplinarverfahrens seinen Dienst zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten weiter wahrgenommen hat. Allerdings lässt die aktuelle Sonderbeurteilung mit einem Gesamtergebnis von "D 0" nur auf eine gehobene Normalleistung schließen. Im Übrigen wären selbst hervorragende Leistungen nicht geeignet, von der Höchstmaßnahme abzuweichen. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können. Daher könnte selbst eine Nachbewährung die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht abwenden (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - ‌juris Rn. 40 und vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NZWehrr 2025, 336 Rn. 37).

26 Soweit der Verteidiger des Soldaten ausdrücklich darauf hinweist, dass der Soldat das Vertrauen seiner unmittelbaren Vorgesetzten weiter genießt, ist dies disziplinarrechtlich nicht entscheidend. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 73 und vom 31. März 2021 - 2 WD 13.20 - juris Rn. 2). Danach ist schon angesichts der Schwere des Trennungsgeldbetrugs, der disziplinaren Vorbelastung mit einer Degradierung und der Verwirklichung von weiteren Straftaten von einem objektiven Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen.

27 3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung kann auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.