Beschluss vom 11.02.2019 -
BVerwG 9 B 45.18ECLI:DE:BVerwG:2019:110219B9B45.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 9 B 45.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:110219B9B45.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 45.18

  • VGH Mannheim - 31.08.2018 - AZ: VGH 7 S 872/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die der Sache nach auf die Zulassungsgründe der Divergenz und eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 1. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 24.01 - (BVerwGE 116, 175 <179 ff.>), beruft sich der Kläger auf eine Abweichung von dieser Entscheidung und damit auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Beschwerde formuliert bereits keinen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem die Vorinstanz abgewichen sein könnte. Darüber hinaus betrafen die zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung des Begriffs der "Landeskultur" nach § 14 Abs. 3 WaStrG, so dass eine revisionsrechtlich relevante Divergenz zur vom Kläger beanstandeten Auslegung des § 1 FlurbG auch deswegen ausscheidet.

4 2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und damit das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger rügt, das Gericht habe sich weder mit seinen Ausführungen zur Landeskultur noch mit seinem Hinweis im Schriftsatz vom 7. November 2016 auf die Verwaltungsvorschrift Flurneuordnung und Naturschutz vom 11. Mai 2015 auseinandergesetzt. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.

5 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Pflicht des Gerichts, sich in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem vorgebrachten Gesichtspunkt ausdrücklich zu befassen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 B 15.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). In der Regel ist davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, wenn etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt, der nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG , Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 29.07 - juris Rn. 2 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend ausnahmsweise der Fall gewesen sein könnte, trägt der Kläger nicht vor. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Schriftsätze des Klägers vom November 2016 grundsätzlich zur Kenntnis genommen hat, ist in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten (UA S. 20), auch der Begriff der "Landeskultur" wird erwähnt (UA S. 14), wie der Kläger selbst einräumt. In der Beschwerde wird nicht erläutert, inwieweit die Ausführungen des Klägers zur Landeskultur und sein bloßer Hinweis auf das angebliche Fehlen des in der oben genannten Verwaltungsvorschrift erwähnten ökologischen Mehrwerts für die Urteilsfindung von zentraler Bedeutung gewesen sein sollten.

6 Der Hinweis des Klägers auf das im Verwaltungsgerichtsprozess geltende "Untersuchungsprinzip" zeigt ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensmangel auf. Soweit damit die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO angesprochen ist, wird deren Verletzung nicht dargelegt. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Kläger rügt jedoch keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, sondern eine unzureichende rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung. Der Sache nach geht es ihm nicht um einen Verstoß gegen Regelungen über den äußeren Verfahrensablauf, sondern um die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts. Darauf kann die Rüge eines Verfahrensmangels nicht gestützt werden.

7 3. Soweit der Kläger ergänzend auf seinen gesamten bisherigen Vortrag verweist, genügt diese pauschale Bezugnahme nicht den Anforderungen an die konkrete Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 133 Abs. 3 VwGO; das Revisionsgericht ist nicht gehalten, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen danach durchzusehen, inwieweit es Anhaltspunkte für Zulassungsgründe enthalten könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.