Beschluss vom 11.02.2026 -
BVerwG 5 BN 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110226B5BN1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.02.2026 - 5 BN 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110226B5BN1.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 BN 1.25
- OVG Schleswig - 13.03.2025 - AZ: 3 KN 11/21
In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 wird verworfen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, dass dieser Revisionszulassungsgrund gegeben ist.
2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5, vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 22. April 2021 - 5 B 14.21 - juris Rn. 3). Sie muss zudem im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die dieser Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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1. Das gilt zunächst für die von ihr für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob einer Regelung der Normcharakter auch deshalb zukommt, weil sie dazu führt, dass sich die betroffenen Rechtsträger in ihren Entscheidungen nach ihr richten, insbesondere weil sie von der zuständigen Behörde entsprechend beraten werden."
4 Die Beschwerde genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie mit der aufgeworfenen Frage keine konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne formuliert. Eine solche Frage muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm des revisiblen Rechts beziehen und deren Voraussetzungen oder Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die vorstehende Frage, in der keine bestimmte Norm des revisiblen Rechts genannt wird, nicht gerecht. Auch mit ihrem weiteren diesbezüglichen Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, in Anwendung welcher konkreten Norm des revisiblen Rechts die vorstehende Frage entscheidungserheblich sein sollte. Mangels dessen lassen sich weder die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage noch ihr bundesrechtlicher Bezug und damit ihre Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren erkennen.
5 Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde davon ausginge, dass sich die von ihr formulierte Frage auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bezieht, erfüllte sie mit der so verstandenen Frage und ihrem weiteren Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Qualifizierung als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht die Bezeichnung der Regelung oder andere formelle Kriterien, sondern der Umstand entscheidend ist, ob der betreffenden Regelung eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 - juris Rn. 4). Demgemäß gehören zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 <265 f.>; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 10 B 13.22 - juris Rn. 12 m. w. N.), nicht aber allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 <265 f.>; Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 - juris Rn. 4). Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinander, die auch das Oberverwaltungsgericht für seine Prüfung herangezogen hat, noch zeigt sie einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich des abstrakten Maßstabes auf. Sie wendet sich der Sache nach vielmehr gegen die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Subsumtion vorgenommene Auslegung der Bestimmung der Ziffer 3 der Richtlinien des Kreises H. zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Fassung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 17. Dezember 2020 als lediglich binnenrechtlich wirkende Regelung. Mit einer angeblich unrichtigen Rechtsanwendung oder Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.
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2. Ebenso wenig genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung, soweit sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst,
"ob die Auslastung von Pflegestellen in die Sphäre des Risikos der Kindertagespflegeperson fällt oder ob bei der Bemessung der Sachkostenerstattung die vollen angemessenen Kosten zu erstatten sind, die bei einer strukturell niedrigen Auslastung anfallen (im Gegensatz zu einer von der Kindertagespflegeperson selbst gewählten niedrigen Auslastung)."
7 Es fehlt auch insoweit bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die Beschwerde gibt in der Fragestellung nicht an und erläutert auch nicht in ihren weiteren diesbezüglichen Ausführungen, im Hinblick auf welche der in dem angegriffenen Urteil erörterten Rechtsnormen, die möglicherweise als Rechtsgrundlage für die Sachkostenerstattung in Betracht kommen, eine Grundsatzbedeutung bestehen soll.
8 Die vorstehende Frage kann auch dann nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen, wenn man zugunsten der Beschwerde annähme, sie solle sich auf § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beziehen. Denn die Beschwerde genügt auch in diesem Fall nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage weder überhaupt im Zusammenhang mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII noch - wie es erforderlich gewesen wäre - auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausarbeitet, die auch das Oberverwaltungsgericht zur Grundlage seiner Prüfung gemacht hat. Danach ist höchstrichterlich geklärt, dass die den Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachkosten nicht individuell auf der Grundlage der bei der konkreten Tagespflegeperson tatsächlich angefallenen (Einzel-)Kosten abgerechnet werden müssen. Sie können vielmehr auch in Form eines - grundsätzlich uneingeschränkt im gerichtlichen Verfahren überprüfbaren - Pauschalbetrages festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - BVerwGE 177, 134 Rn. 23 und 30). Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kosten des Sachaufwands im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen sind, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Die Methode zu ihrer Ermittlung muss geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen. Die Verwaltung darf sich bei der Ermittlung der angemessenen Sachkosten aber vereinfachender Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - BVerwGE 177, 134 Rn. 39 und 41). Mit dieser Rechtsprechung oder einer vor ihrem Hintergrund etwaigen Notwendigkeit ihrer Weiterentwicklung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
9 Sollte die Beschwerde schließlich dahin verstanden werden wollen, dass sich die vorstehende Frage und ihre diesbezüglichen weiteren Ausführungen auf die Auslegung und Anwendung von Normen des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des Landesrechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.
10 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.