Beschluss vom 22.04.2021 -
BVerwG 5 B 14.21ECLI:DE:BVerwG:2021:220421B5B14.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2021 - 5 B 14.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:220421B5B14.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 14.21

  • VG Stuttgart - 17.04.2019 - AZ: VG 7 K 9080/16
  • VGH Mannheim - 08.01.2021 - AZ: VGH 12 S 1407/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Januar 2021 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 79 005,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

2 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zuzulassen.

3 Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Sie muss zudem im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die dieser Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3, vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26, jeweils m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerde formuliert als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage sinngemäß,
ob § 89 SGB VIII analog auf die Fälle angewendet werden kann, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII richtet und nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wurde.

5 Mit den ausführlichen Erläuterungen des Verwaltungsgerichtshofs, warum die Voraussetzungen für eine derartige analoge Anwendung des § 89 SGB VIII insbesondere mit Blick auf die Planwidrigkeit einer Regelungslücke nicht vorliegen sollen, setzt die Beschwerde sich jedoch nicht ansatzweise auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, die Frage sei höchstrichterlich nicht entschieden und durch das Verwaltungsgericht im Anschluss an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2007 sowie Stimmen in der Kommentarliteratur anders beurteilt worden. Damit allein lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen, zumal in der angefochtenen Entscheidung ausführlich erläutert ist, warum der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu folgen sei.

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.