Beschluss vom 26.09.2016 -
BVerwG 5 B 1.16 DECLI:DE:BVerwG:2016:260916B5B1.16D0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2016 - 5 B 1.16 D - [ECLI:DE:BVerwG:2016:260916B5B1.16D0]

Beschluss

BVerwG 5 B 1.16 D

  • OVG Münster - 28.09.2015 - AZ: OVG 13 D 117/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Dem Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2 Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war er ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihm durch Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 - 5 PKH 29.15 D - (zugestellt am 15. Dezember 2015) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, hat er durch diesen am 23. Dezember 2015 - und damit fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3 2. Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (a) und der Grundsatzbedeutung (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Einwand des Beklagten zutrifft, die Beschwerde sei schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt die Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2015 nicht selbst inhaltlich erarbeitet, sondern weitgehend vom Kläger übernommen habe. Dem hat der Rechtsanwalt des Klägers (Schriftsatz vom 21. März 2016 S. 2) unter anderem entgegengehalten, er habe im Zeitraum vom 18. Dezember 2015 bis einschließlich zum 23. Dezember 2015 tagtäglich mindestens circa zehn Stunden damit verbracht, die Nichtzulassungsbeschwerden zu verfassen. Die vorgenannte Frage kann offenbleiben, weil der Beschwerde jedenfalls aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muss.

4 a) Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

6 Als Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und als aus seiner Sicht absolute Revisionsgründe nach § 138 Nr. 3 VwGO rügt der Kläger (Beschwerdebegründung S. 4 f.)
"eine verfahrensfehlerhafte, der Regelung des § 86 VwGO nicht entsprechende Sachverhaltsaufklärung sowie eine ebenso fehlerhafte Überzeugungsbildung, die nicht mit § 108 VwGO in Einklang zu bringen ist und zwar in Bezug auf
- die Ermittlung/Feststellung der notwendigen richterlichen Arbeitsschritte des erkennenden Gerichts einer Sache des Eilrechtsschutzes, insbesondere des zuständigen Berichterstatters der Sache, sowie der Ermittlung des Zeitbedarfs, den ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter in der betroffenen Sache aufgewendet hätte,
- der Ermittlung/Feststellung, in welchem Umfang die Notwendigkeit für das erkennende Gericht der Eilrechtsschutzsache 4 L 556/14 bestand, sich mit der Gerichtsakte der Hauptsache 4 K 2916/13 sowie den zur dieser Hauptsache beigezogenen Behördenakten zu befassen, und welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter hierfür aufgewendet hätte,
- der Ermittlung der Zeitpunkte, sowie des tatsächlichen Zeitaufwandes, an denen insbesondere der seiner-zeitige Berichterstatter der 4. Kammer des VG Gelsenkirchen (VG) die einzelnen richterlichen Arbeitsschritte in der Sache 4 L 1371/13 bis zur Abtrennung der Sache 4 L 556/14, und dann weiter in dieser Sache durchgeführt hat,
- die Ermittlung des Zeitpunktes, an dem der zuständige Berichterstatter einer Eilrechtsschutzsache vernünftigerweise die Antragsschrift der jeweiligen Eilrechtsschutzsache sorgfältig liest, und des zu erbringenden richterlichen Zeitaufwandes hierfür,
- die Ermittlung/Feststellung, ob sich einem durchschnittlichen Verwaltungsrichter beim sorgfältigen Lesen der Antragsschrift der Sache 4 L 1371/13 und 4 L 556/14 vom 08.10 .2013 aufgedrängt hätte, dass die Notwendigkeit bestand, einen Teil der Sache, nämlich den, der sich auf die der Hauptsache 4 K 2916/13 bezieht, abtrennen zu müssen, und
- die Ermittlung, welche Tatsachen ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter in der Sache 4 L 556/14 ermittelt hätte, um der erkennenden Kammer eine pflichtgemäße Überzeugungsbildung gem. § 108 VwGO zu ermöglichen."

7 Zur Begründung dieser von ihm aufgelisteten Verfahrensfehler macht der Kläger sodann umfangreiche Ausführungen (S. 6 bis 54 der Beschwerdebegründung). Da diese auf Seite 6 der Beschwerdebegründung mit den Worten eingeleitet werden, "das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen", ist daraus zu schließen, dass das Vorliegen der zuvor aufgelisteten Verfahrensfehler (Beschwerdebegründung S. 4 f.) erläutert und begründet werden soll. Mit diesen Ausführungen wird jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ausreichend bezeichnet, da weder ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO (aa) noch gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (bb) schlüssig dargelegt worden ist. Mangels diesbezüglich aufgezeigter Verstöße bleibt auch die Rüge des Klägers (Beschwerdebegründung S. 6) ohne Erfolg, dass damit zugleich und "darüber hinaus eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)" und deshalb zusätzlich der Verstoß gegen einen absoluten Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO) verbunden sei.

8 aa) Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

9 Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 3 und vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).

10 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht schlüssig auf, dass der Kläger im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (durch die Stellung von Beweisanträgen) auf die von ihm gewünschte Sachaufklärung hingewirkt hat oder dass sich der Vorinstanz das Ergreifen der jeweiligen Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen. Jedenfalls und durchweg fehlt es insoweit an einer substantiierten Darlegung, warum sich die jeweils von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen dem Oberverwaltungsgericht gerade auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätten aufdrängen sollen.

11 Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nämlich allein anhand der Rechtsauffassung der Tatsachengerichte. Diese haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, ob sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere Beweisangeboten nachgehen. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>, Beschluss vom 22. März 2010 - 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N). Die Entscheidungserheblichkeit ist dabei auch dann vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1, vom 29. März 2010 - 3 PKH 11.09 (3 B 70.09 ) - ZOV 2010, 150 und vom 14. November 2014 - 5 B 35.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).

12 Hier bejaht der Kläger die Erforderlichkeit der von ihm eingeforderten Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung, die auch nach seiner Darstellung von derjenigen des Oberverwaltungsgerichts abweicht. So geht er bei der Beurteilung der von ihm für erforderlich erachteten Feststellungs- und Aufklärungsmaßnahmen von einem anderen Maßstab der Angemessenheitsprüfung (§ 198 Abs. 1 GVG) als das Oberverwaltungsgericht aus. Nach seiner Ansicht ist das Entschädigungsgericht rechtlich gehalten, die richterlichen Arbeitsschritte insbesondere des zuständigen Berichterstatters in einer Sache des Eilrechtsschutzes in bestimmter, vom Kläger für richtig gehaltener Weise zu untersuchen. Es habe zu ermitteln, welche Zeit jeweils hierfür notwendig gewesen sei, nämlich von einem durchschnittlichen Verwaltungsrichter in der betroffenen Sache aufgewendet worden wäre, und wie viel Zeit das Ausgangsgericht bzw. dessen Berichterstatter tatsächlich aufgewendet hätten und die Bearbeitung tatsächlich gedauert habe. Dabei seien die tatsächlich in den einzelnen Phasen des Verfahrens benötigten Bearbeitungszeiten mit denen zu vergleichen, die bei pflichtgemäßer Bearbeitung durch einen durchschnittlichen Verwaltungsrichter benötigt worden wären, um schließlich so aus dieser Differenzbildung die tatsächliche Überlänge der Verfahrensdauer im Sinne der §§ 198 ff. GVG i.V.m. Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG zu bestimmen. Diese "kleinteilige, jeweils eigenständige Betrachtung der einzelnen abgrenzbaren Phasen des Verfahrens" in der vorgenannten Weise sei für die ordnungsgemäße Bewertung der Frage, ob die Verfahrensdauer überlang sei, zwingend erforderlich (Beschwerdebegründung S. 16 f.). Dies vertrete auch das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris), wenn es die Vorgabe mache, in Entschädigungssachen "zeitraumbezogene Konkretisierungen" vorzunehmen. Auf dieser Grundlage kommt der Kläger etwa zu dem von ihm wiederholt vorgetragenen Ergebnis, dass in der im Streit stehenden Eilsache der "zeitliche Aufwand für das sorgfältige Lesen der Antragsschrift und für das Erfassen des Antragsbegehrens sowie deren Begründung durch einen durchschnittlichen Verwaltungsrichter" ca. 30 Minuten betrage (so Beschwerdebegründung S. 7, 8, 13, 29, 33, 45, 49). In Verbindung mit weiteren Annahmen zieht der Kläger sodann Schlüsse hieraus, wie lang die einzelnen Phasen und damit das im Streit stehende Eilverfahren insgesamt hätte dauern dürfen (so etwa Beschwerdebegründung S. 18 f.).

13 Für das nach der Rechtsansicht des Klägers unter anderem notwendige Abstellen darauf, was ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter nach der Einschätzung des Klägers in welchen Phasen vorzunehmen und in welcher Zeit er welche Maßnahmen zu bewältigen hat, gibt der von dem Oberverwaltungsgericht vorgegebene rechtliche Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer jedoch ebenso wenig etwas her, wie für die "kleinteilige" Betrachtung und Berechnung, wie sie der Kläger für erforderlich hält. Das Oberverwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 16 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 27 ff.) davon ausgegangen, dass wegen der Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten eine gewisse Schwere der Belastung erforderlich ist; es reicht danach nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus. Diese muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) mit Bezug auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass dem Ausgangsgericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist und Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht zu rechtfertigen sind.

14 Einen hinreichenden Bezug zu der vorbezeichneten Rechtsansicht stellt der Kläger bei den von ihm für erforderlich gehaltenen (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts nicht her. Er legt nicht substantiiert dar, dass gerade auf der Grundlage der zuvor skizzierten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ein unabweisbarer Aufklärungsbedarf für die von ihm für notwendig gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bestanden hat. Da dies nahezu durchweg für alle aus Sicht des Klägers vom Oberverwaltungsgericht pflichtwidrig unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen gilt, welche die Beschwerdebegründung aufführt, sieht der Senat davon ab, auf jede der aufgelisteten Maßnahmen (zunächst auf S. 4 f. und sodann in der ins Detail gehenden Begründung auf S. 6 bis 54 der Beschwerdeschrift) einzugehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15 Soweit der Kläger auf materielle Maßstäbe des Oberverwaltungsgerichts Bezug nimmt und unter ihrer Heranziehung eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt (so Beschwerdebegründung S. 29 ff. bezüglich des Bewertungskriteriums der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten), legt er jedenfalls nicht hinreichend dar, ob und inwieweit er auf eine entsprechende Sachverhaltsermittlung (etwa durch Beweisanträge) hingewirkt hat oder sich dem Oberverwaltungsgericht die als unzureichend gerügte Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Zudem beanstandet der Kläger insoweit im Wesentlichen die Beweis- und Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann ein Aufklärungsmangel wie auch ein Verfahrensfehler überhaupt regelmäßig - und so auch hier - nicht schlüssig bezeichnet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 >; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

16 bb) Die Rüge der Beschwerde, die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verstoße wegen fehlerhafter Überzeugungsbildung gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletze ihn damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), greift ebenfalls nicht durch.

17 Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind hingegen revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargetan.

18 (1) Zur Begründung eines solchen Verstoßes führt die Beschwerde wiederholt und gleichförmig aus: "In dem es der Senat unterließ, pflichtgemäß eine tatsächliche umfassende Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 VwGO durchzuführen und es ferner unterließ, sich seine Überzeugung gemäß § 108 VwGO auf der Grundlage des tatsächlich umfassend und sachlich richtig ermittelten Sachverhalts zu bilden, liegt nicht nur ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, sondern der Senat versagt dem Kläger damit ebenfalls das rechtliche Gehör, was zusätzlich einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO darstellt" (so die Beschwerdebegründung S. 19, 29, 32, 37 f., ähnlich ebenso etwa S. 6, 20 f., 22 f., 39 f., 41, 43, 54).

19 Damit und mit den diesbezüglichen weiteren Ausführungen legt die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schon deshalb nicht dar, weil sie diesen als Folge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ansieht, welche sie - wie oben ausgeführt - selbst nicht schlüssig aufgezeigt hat. Die Beschwerde greift insoweit nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - eine fehlerhafte Würdigung des von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts an, sondern wirft diesem Fehler bei der Überzeugungsbildung im Hinblick auf einen von dem Kläger selbst angenommenen Sachverhalt vor, wie er nach Ansicht der Beschwerde von dem Oberverwaltungsgericht bei aus ihrer Sicht erschöpfender Aufklärung hätte festgestellt werden müssen. Der jeweils von der Beschwerde begehrten Beweiswürdigung hätte es - wie auch der nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorzunehmenden Aufklärungsmaßnahmen - nur bedurft, wenn diese nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich gewesen wäre. Dies hat die Beschwerdebegründung jedoch nicht in hinreichender Weise dargelegt.

20 (2) Auch im Übrigen lässt sich der umfangreichen Beschwerdebegründung kein schlüssiger Anhalt für eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör) entnehmen. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe "sein Urteil willkürlich gefällt (Art. 3 Abs. 1 GG)", sei nicht der "Denklogik" gefolgt oder hätte "denklogisch" zu anderen Ergebnissen kommen müssen (vgl. Beschwerdebegründung S. 33, 36 f., 43, 52, 54), wird damit ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht substantiiert aufgezeigt.

21 Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 11. April 2003 - 5 B 24.03 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

22 An diesem Maßstab gemessen reicht die jeweils im Wesentlichen nur schlagwortartige Kritik der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe denklogisch falsch bzw. entgegen der Denklogik oder willkürlich entschieden, zur Darlegung eines Verstoßes nicht. Auch insoweit legt die Beschwerde regelmäßig ihre eigene, von der des Oberverwaltungsgerichts abweichende Rechtsansicht zugrunde und beanstandet der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht habe aus ihrer Sicht nicht überzeugende oder falsche Schlussfolgerungen gezogen oder willkürlich Rechtspositionen verletzt. Eine für den Senat erkennbar willkürliche oder gegen Denkgesetze im oben genannten Sinne verstoßende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde weder mit der Verwendung der genannten Schlagworte noch mit ihren weiteren Ausführungen hierzu dargetan.

23 cc) Einen Verfahrensmangel hat der Kläger schließlich auch nicht ausreichend dargelegt, soweit er geltend macht, die Entscheidung der Vorinstanz verstoße gegen den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 4 VwGO. Hierzu trägt er vor, das beklagte Land sei vor dem Oberverwaltungsgericht unter Verletzung des § 67 Abs. 5 VwGO durch eine Richterin als Prozessbevollmächtigte vertreten gewesen, die dem Oberverwaltungsgericht angehöre, vor dem auch die Entschädigungsklage verhandelt und entschieden worden sei (Beschwerdebegründung S. 60 ff.).

24 Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der vom Kläger behauptete Fehler bei der Prozessvertretung des Beklagten überhaupt vorgelegen hat. Denn auf den absoluten Verfahrensmangel der fehlenden bzw. mangelhaften Vertretung im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO kann sich der Kläger jedenfalls schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz des Beteiligten dient, der nicht ordnungsgemäß vertreten war (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1998 - 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7 und vom 8. Oktober 2015 - 7 B 24.15 - juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158).

25 b) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

26 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826> und vom 8. Mai 2014 - 5 B 3.14 D - juris Rn. 2). Den vorgenannten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

27 aa) Das gilt zunächst für die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage:
"(1) Welche 'Bearbeitungs- und Bedenkzeit' im Sinne des Urteils des BSG vom 03.09.2014 ist dem erkennenden Gericht einer Sache des Eilrechtsschutzes zuzugestehen?"

28 Die Beschwerde zeigt hierzu schon nicht auf, dass die aufgeworfene Frage in dieser allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Überdies legt sie die Grundsatzbedeutung der Frage auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht mit den insoweit einschlägigen Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 16) und der von diesem in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 27 ff.) auseinandersetzt. Danach ist die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben für gerichtliche Verfahren mit § 198 Abs. 1 GVG nicht vereinbar. Die Vorschrift lässt es grundsätzlich auch nicht zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von vornherein von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen und angeordnet, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff. und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 <3631 f.>).

29 Zwar billigt das Bundesverwaltungsgericht dem Ausgangsgericht unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse einen Gestaltungsspielraum zu, der im jeweiligen Fall zur Annahme eines Zeitraums führt, innerhalb dessen die Verfahrensdauer die Grenze zur Unangemessenheit nicht überschreitet (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 42 ff. m.w.N.). Auch wenn man diesen Gestaltungszeitraum als "Bearbeitungs- und Bedenkzeit" des Gerichts bezeichnen würde, könnte es dafür keine festen oder allgemeingültigen Werte für bestimmte Verfahrensarten geben. Denn auch der Gestaltungszeitraum, der den Ausgangsgerichten insbesondere ab Eintritt der Entscheidungsreife zuzugestehen ist, ist einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 43). Eine pauschale Bemessung einer "Bearbeitungs- und Bedenkzeit" für alle Formen verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren - wie sie durch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage impliziert wird - kann es vor diesem Hintergrund nicht geben.

30 Auch aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris) lässt sich eine allgemeingültige "Bearbeitungs- und Bedenkzeit" für Eilverfahren vor den Sozialgerichten nicht entnehmen. Der in dieser Entscheidung angenommene Orientierungswert, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen ist, soll zum einen nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 49). Zum anderen bezieht er sich nicht auf Eilverfahren, sondern auf sozialgerichtliche Klageverfahren. Selbst wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur angemessenen Dauer von Eilverfahren verhielte, läge es im Hinblick auf Besonderheiten und Verschiedenartigkeiten der Verfahren nicht nahe, dass sich ein pauschaler Ansatz für das sozialgerichtliche Verfahren ohne Weiteres auf das Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen ließe.

31 bb) Die Revision ist auch nicht wegen der weiteren vom Kläger für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen zuzulassen, welche die Beschwerde in einem Fragenkomplex wie folgt zusammengefasst hat (Beschwerdebegründung S. 57):
"(2) Hat das erkennende Gericht in einem Entschädigungsverfahren gemäß §§ 198 ff. GVG
a) im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 VwGO zu ermitteln
- welche richterlichen Arbeits-/Verfahrensschritte in der betroffenen Eilrechtschutzsache
- zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens
- mit welchem Zeitbedarf, den ein durchschnittlicher Richter benötigen würde, von dem jeweiligen Bericht- erstatter beziehungsweise dem jeweiligen erkennenden Gericht zur sachgerechten Bearbeitung der Sache der Entschädigungsklage durchzuführen waren,
b) im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 VwGO zu ermitteln
- welchen der gemäß lit. a) festgestellten notwendigen richterlichen Arbeits-/Verfahrensschritte der jeweilige Berichterstatter beziehungsweise das jeweilige Gericht
- zu welchem Zeitpunkt
- mit welchem zeitlichen Aufwand
durchgeführt hat, und
c) aus dem Vergleich der gemäß lit. a) und b) ermittelten Werte bestimmen, ob, und wenn ja wie lange eine Verfahrensverzögerung im Sinne des §§ 198 ff. GVG vorliegt?"

32 Hierzu hat die Beschwerde weder hinreichend dargelegt, dass sich die vorgenannten Fragen in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen werden und klärungsbedürftig sind, noch hat sie aufgezeigt, dass sich die Fragen in dieser Form überhaupt in einem Revisionsverfahren klären lassen.

33 Die Grundsätze zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach regelt § 86 Abs. 1 VwGO die Erforderlichkeit und die gebotene Intensität der Beweisaufnahme in der Weise, dass es dem Tatsachengericht obliegt, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag nur dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147 S. 10, vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f. m.w.N.).

34 Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt auch keinen weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass diese Grundsätze der Rechtsprechung zu § 86 Abs. 1 VwGO auch für das gerichtliche Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG gelten. Danach hat das Entschädigungsgericht, soweit keine Beweisanträge gestellt worden sind, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob sich ihm angesichts des Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Umstände eine (weitere) Sachaufklärung aufdrängen muss. Dies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Sie hängt von den konkreten Umständen und dem materiell-rechtlichen Maßstab des Entschädigungsgerichts ab. Dies außer Acht lassend hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Reichweite der Amtsaufklärungspflicht im Entschädigungsverfahren in der formulierten Weise in einem Revisionsverfahren geklärt werden können.

35 cc) Schließlich rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, soweit die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält:
"(3) Ist es zulässig, dass das erkennende Gericht eines Entschädigungsverfahrens gemäß §§ 198 ff. GVG das Einlegen von Rechtsbehelfen wie einen Antrag auf Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Leitung des jeweils zuständigen Gerichts oder ähnliches wegen Untätigkeit des erkennenden Gerichts, die erkennbar den Zweck hat, die bestehende Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zu beenden und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchzusetzen, als '(Mit-)Verantwortung' des betreffenden Klägers betrachtet auslegt?"

36 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zur vorbezeichneten Frage (Beschwerdebegründung S. 59 f.) zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

37 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten grundsätzlich (nur) ein prozessuales Verhalten dieses Beteiligten zu berücksichtigen ist, durch das eine Verzögerung herbeigeführt worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - juris Rn. 21). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Verfahrensbeteiligter die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen kann, ohne dass ihm schon die Tatsache, dass er davon Gebrauch gemacht hat, angelastet werden darf (vgl. EGMR, Urteil vom 23. April 1987 - 17/1986/115/163 - NJW 1989, 650). Kommt es durch das Gebrauchmachen von prozessualen Möglichkeiten allerdings infolge zusätzlichen Aufwandes des Gerichts zu einer Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens, kann diese gegebenenfalls auch dem Kläger zugerechnet werden (vgl. zu Ablehnungs- und Fristverlängerungsanträgen EGMR, Urteil vom 29. Mai 1986 - 1/1984/81/128 - NJW 1989, 652 <653 f.>). Dies ist von einer Bewertung im Einzelfall abhängig. In diesem Sinne ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Kläger durch die von ihm beantragte Verlängerung von Begründungsfristen eine ihm zuzurechnende Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens bewirken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 48).

38 Eine noch weitergehende Klärung ist durch die von der Vorinstanz in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs herbeigeführt worden, der sich der Senat anschließt. Das Bundessozialgericht führt zur Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu Recht aus, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.B. Befangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 40). Es nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens insofern durch das Prozessverhalten eines Klägers bedingt sein können, als dieser von zusätzlichen Rechtsbehelfen, wie Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen oder außerordentlichen Beschwerden Gebrauch macht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>; vgl. zu Befangenheitsanträgen auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208>). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass vom Kläger des Ausgangsverfahrens verursachte Verzögerungen keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, wobei es weder auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" noch eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers ankommt. Vielmehr können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführten Verfahrensverzögerungen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen, was beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens gilt. In solchen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183 Rn. 42 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816 Rn. 43).

39 Mit den vorgenannten Maßstäben, die entweder bereits zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils (UA S. 21 ff.) gehören oder sich durch dort in Bezug genommene Rechtsprechung erschließen, hat sich die Beschwerde nicht auseinandergesetzt und auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit ein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Im Hinblick darauf, dass sich das Oberverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde angegriffenen Urteil ausdrücklich der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, hätte es zu einer substantiierten Darlegung der Grundsatzbedeutung jedenfalls einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der sie tragenden Erwägungen bedurft.

40 c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

41 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.