Beschluss vom 11.03.2026 -
BVerwG 10 B 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B10B4.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.03.2026 - 10 B 4.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B10B4.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 4.25
- VG Bremen - 12.12.2022 - AZ: 4 K 506/21
- OVG Bremen - 22.01.2025 - AZ: 2 LB 179/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein beschlossen:
- Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Januar 2025 werden zurückgewiesen.
- Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt, gestützt auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz, Einsicht in Unterlagen aus Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren für Straßenbahnen. Die Beigeladene ist Herstellerin von Straßenbahnen.
2 Die Klage hatte in der Vorinstanz teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen.
II
3 Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
4 1. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
5 a) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - 10 BN 5.25 - juris Rn. 12 m. w. N.).
6 Einen solchen abweichenden Rechtssatz im angefochtenen Urteil der Vorinstanz hat die Klägerin schon nicht bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde nimmt vielmehr Bezug auf einen Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht ihrem Vortrag nach in einem dem Urteil vorangegangenen gerichtlichen Schreiben formuliert hat.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus der angefochtenen Entscheidung selbst den abstrakten Rechtssatz,
"Ist der Klagegegenstand der Zugang zu bestimmten Behördenakten, trifft die Behörde in Bezug auf diese Akten keine Vorlagepflicht gegenüber dem Gericht nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO, weil dies die Hauptsache vorwegnehmen würde",
entnehmen zu können glaubt, geht dies fehl. Das Oberverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung nicht - wie die Beschwerde mit ihrer eigenständigen Formulierung eines Rechtssatzes suggeriert - die Annahme zugrunde, eine Verpflichtung zur Vorlage der Akten, in die Einsicht begehrt wird, sei aus Rechtsgründen stets ausgeschlossen. Vielmehr war nach der Auffassung der Vorinstanz lediglich im gegebenen Einzelfall keine Aktenvorlage erforderlich, um über das (teilweise) Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu entscheiden (vgl. hierzu auch Buchst. b)).
8 b) Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Annahme, dass Teile der begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten, seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, greift nicht durch.
9 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe auf eine Anforderung derjenigen Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in die sie Einsicht begehre, verzichtet und stattdessen anhand einer von der Beigeladenen erstellten Übersicht entschieden, ob Dokumente einem Geheimnisschutz unterfielen. Diese Rüge führt auf keinen Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
10 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe der konkrete Akteninhalt - anders als die Klägerin meint - nicht zwingend rechtserheblich sein muss. Das Gericht der Hauptsache ist gehalten, vor Erlass eines auf Aktenvorlage gerichteten Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob über das Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe gegebenenfalls auch ohne Einsicht in die betreffenden Unterlagen entschieden werden kann. Zu diesem Zweck muss die Behörde, die den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen will, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen. Eine Einsicht in die zurückgehaltenen Unterlagen wird nur dann entscheidungserheblich, wenn die Angaben der Behörde - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erörterung der Sach- und Rechtslage - für eine Prüfung der fachgesetzlichen Ausnahmegründe nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 29 m. w. N.). Der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, ist die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 a. a. O. Rn. 30 m. w. N.).
11 Auf dieser Grundlage ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob anhand für plausibel erachteter Darlegungen der Beklagten sowie der Beigeladenen entschieden werden konnte, ob und inwieweit begehrte Unterlagen einem Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfallen. Soweit es dies für einzelne Teile der begehrten Unterlagen bejaht hat, hat es eine auf die jeweilige Einzelinformation bezogene tatrichterliche Prüfung durchgeführt. Die diesem Vorgehen entgegengehaltene allgemeine Annahme der Klägerin, die Prüfung von Geheimhaltungsgründen hätte nur im Wege der Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen durchgeführt werden können, kann die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz nicht als verfahrensfehlerhaft in Zweifel ziehen.
12 Im Übrigen hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einen auf Vorlage sämtlicher oder bestimmter Akten gerichteten Beweisantrag zu stellen. Ein solcher Antrag ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung unterblieben. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 8 m. w. N.).
13 2. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist ebenfalls unbegründet.
14 a) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
15 Eine die Zulassung der Revision begründende Divergenz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die von der Beschwerde der Beigeladenen in Bezug genommenen Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts einerseits, auf deren Grundlage die Beigeladene selbständig einen Rechtssatz formuliert, und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts andererseits, denen die Beschwerde ebenfalls einen eigenständig formulierten Rechtssatz entnehmen will, nicht auf die Anwendung derselben Rechtsvorschriften beziehen. Die Vorinstanz wendet insoweit nicht revisible Normen des Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), namentlich des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes an, die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen demgegenüber die Anwendung von Vorschriften des Bundesrechts. An diesem Umstand ändert es nichts, wenn die zur Entscheidung berufenen Gerichte - wie von der Beschwerde angenommen - im Rahmen der Anwendung unterschiedlicher Normen jeweils auch verfassungsrechtlichen Maßgaben aus Art. 12 und Art. 14 GG Rechnung tragen.
16 b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
17 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 7 B 7.25 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
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Die Frage,
"Darf bei einer Abwägung des Geheimhaltungsinteresses an Informationen, die die Art des im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab zu führenden Brandschutznachweises betreffen und für die ein Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geltend gemacht wird, mit einem an diesen Informationen bestehenden Informationsinteresse der Allgemeinheit, die Frage, ob es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, mit der Erwägung offengelassen werden, dass das Interesse der Allgemeinheit, in Grundzügen nachvollziehen zu können, wie der Brandschutz bei einer Straßenbahn nachgewiesen wurde, jedenfalls und ungeachtet dessen, ob es sich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, das Geheimhaltungsinteresse des Herstellers überwiegt? Darf mit dieser Erwägung auch offengelassen werden, ob Dateinamen, Dokumententitel und Dokumentennummern Rückschlüsse auf die Art des im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab zu führenden Brandschutznachweises zulassen?"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
19 Die landesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, auf deren Anwendung sich die von der Beschwerde formulierte Fragestellung der Sache nach bezieht, gehört nicht zum revisiblen Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Eine Revisibilität ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie von der Beigeladenen angenommen - die bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG aufgeworfene Rechtsfrage im Schwerpunkt die Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG betreffe. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht verstoße gegen Bundesrecht, ist näher darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Norm, die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführt wird, ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2024 - 4 B 17.23 - juris Rn. 5). An solchen Darlegungen fehlt es hier. Die Beschwerde wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, die sich auf die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG beziehen.
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Die weiter aufgeworfene Frage,
"Ist es mit dem grundrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG und den sich daraus ergebenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Konkordanz vereinbar, dem Interesse der Allgemeinheit, in Grundzügen nachvollziehen zu können, wie der Brandschutz bei einer Straßenbahn nachgewiesen wurde, einen generellen Vorrang vor dem Interesse der Hersteller, diese Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geheim zu halten, zu vereinbaren?"
veranlasst die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
21 Die Fragestellung wird von der Beschwerde ausdrücklich als Folgefrage zur vorangegangenen, nicht zur Zulassung der Revision führenden Frage formuliert und kann schon deshalb nicht eigenständig eine Revisionszulassung begründen. Hinzu kommt, dass von der Beigeladenen auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wird, inwiefern ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bei der Auslegung von Art. 12 und 14 GG aufgeworfen sein sollen.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.