Urteil vom 11.03.2026 -
BVerwG 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0
Fahrtkostenerstattung anlässlich einer ärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit einer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamtin
Leitsatz:
Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.
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Rechtsquellen
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 BeamtStG § 29 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 3 BayRKG Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 24 Abs. 4 BayBG Art. 77 Nr. 2 Alt. 3 -
Instanzenzug
VG München - 25.08.2023 - AZ: M 17 K 21.6570
VGH München - 18.04.2024 - AZ: 24 B 23.2214
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 11.03.2026 - 5 C 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0]
Urteil
BVerwG 5 C 2.25
- VG München - 25.08.2023 - AZ: M 17 K 21.6570
- VGH München - 18.04.2024 - AZ: 24 B 23.2214
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten hat, die ihr anlässlich einer von der Beklagten angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit entstanden sind.
2 Die Klägerin stand als Studienrätin im Realschuldienst im Dienst der Beklagten und wurde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach einer von der Beklagten angeordneten amtsärztlichen Nachuntersuchung ihrer Dienstfähigkeit beantragte die Klägerin für die Fahrt zum Untersuchungstermin am 26. Mai 2021 die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 18 €, was die Beklagte ablehnte. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte zwar vor dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg.
3 Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Sie könne Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz beanspruchen. Die Weisung, sich untersuchen zu lassen, stelle eine dienstliche Anordnung dar, mit der ein dienstlicher Auftrag und damit ein Dienstgeschäft verbunden sei, das es erforderlich mache, sich vom Wohnort zur Untersuchungsstelle zu begeben. Der Anspruch stehe ihr auch deshalb zu, weil die Fahrt aus "besonderem dienstlichen Anlass" außerhalb einer regelmäßigen Dienstpflicht erfolgt sei. Jedenfalls sei aber eine analoge Anwendung der reisekostenrechtlichen Regelungen geboten. Die Vergleichbarkeit der Fahrt zur Untersuchung mit einer Dienstreise ergebe sich daraus, dass die Entscheidung, eine mögliche Reaktivierung durch eine amtsärztliche Untersuchung vorbereiten zu lassen, ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge. Die Fahrtkosten stellten daher Aufwendungen dar, die nicht durch die allgemeine Lebensführung veranlasst seien. Sofern eine Kostenerstattung nach reisekostenrechtlichen Vorschriften ausscheide, ergebe sich der Anspruch aus § 29 Abs. 5 BeamtStG in Verbindung mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Der Dienstherr habe die Kosten der von ihm angeordneten Untersuchung vollständig zu tragen, wie dies für angeordnete Rehabilitationsmaßnahmen anerkannt sei.
4 Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
5 Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1; § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) entschieden, dass die Klägerin keine Kostenerstattung für die Fahrt zum und vom Ort der amtsärztlichen Untersuchung am 26. Mai 2021 beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Beamtenstatusgesetz (1.) noch dem Bayerischen Reisekostengesetz (2.) oder weiteren Rechtsgrundlagen (3.).
6 1. Die Klägerin kann Fahrtkostenerstattung nicht nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) geändert worden ist, beanspruchen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Um diese Prognose zu ermöglichen, ordnet § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BeamtStG an, dass die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden kann. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift ist die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Aus der zuletzt genannten Vorschrift lässt sich zwar eine Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten der Untersuchung ableiten (a), nicht aber eine Verpflichtung zur Erstattung der hier im Streit stehenden Fahrtkosten (b).
7 a) Nach seinem Wortlaut enthält § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG zwar keine Aussage darüber, wer die Kosten der Untersuchung zu tragen hat. Aus gesetzessystematischen Gründen folgt jedoch, dass die Behörde (bzw. deren Rechtsträger), die (bzw. der) die Untersuchung anordnet, diese Kosten zu tragen hat. Dies ergibt sich binnensystematisch aus § 29 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG, wonach die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine solche Untersuchung verlangen kann, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 der Vorschrift auf Reaktivierung zu stellen beabsichtigt. Hiermit will das Gesetz den Ruhestandsbeamten gerade davor schützen, auf eigene Kosten an der Abklärung der Dienstfähigkeit mitwirken zu müssen, indem er etwa darauf angewiesen wäre, einen eigenen medizinischen Gutachter zu beauftragen und hierfür die Kosten tragen zu müssen (vgl. Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2026, § 29 BeamtStG Rn. 52). Muss er die Kosten der von ihm verlangten ärztlichen Untersuchung nicht tragen, gilt dies erst recht, wenn die Behörde eine Untersuchung anordnet. Außensystematisch folgt die Kostentragungspflicht der Behörde aus dem in der Amtsermittlungspflicht wurzelnden und im Verwaltungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Behörde vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung die Kosten der von ihr im Rahmen ihrer Pflicht zur Amtsermittlung initiierten Aufklärung des Sachverhalts selbst zu tragen hat (vgl. dazu etwa Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 24 Rn. 10e; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 10; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 157; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 - NWVBl. 2026, 74 Rn. 58). Dementsprechend sind die nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG entstehenden Kosten der Untersuchung und des ärztlichen Gutachtens von dem eine eigene Aufgabe wahrnehmenden Dienstherrn als Auftraggeber zu tragen (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Oktober 2025, § 29 Rn. 88 m. w. N.; Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand März 2026, § 46 BBG Rn. 62, § 48 BBG Rn. 73).
8 b) Diese Pflicht zur Kostentragung im Rahmen der Amtsermittlung umfasst aber grundsätzlich nicht die Kosten, die einem Ruhestandsbeamten für die Hin- und Rückfahrt im Zusammenhang mit einer nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG angeordneten (amts-)ärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit entstehen. Denn zum einen hat der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte die Kosten seiner Mitwirkung vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung selbst zu tragen (Schenk, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2020, § 24 Rn. 23; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 157). Zum anderen folgt aus Sinn und Zweck des § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG, dass der Weg zwischen Wohnung und Untersuchungsstätte der Sphäre der privaten Lebensführung des Ruhestandsbeamten zuzuordnen ist, deren Aufwendungen mit dem Ruhegehalt abgegolten sind (a. A. zu § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG: Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand März 2026, § 46 BBG Rn. 62, § 48 BBG Rn. 73).
9 Der enge Zusammenhang zwischen der Untersuchungspflicht wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter einerseits und der Dienstleistungspflicht aktiver Beamter andererseits rechtfertigt es, beide Sachverhalte hinsichtlich der Wegekosten wertungsmäßig gleichzustellen. Die für aktive Beamte mit der Bewältigung des Wegs zwischen Wohnung und Dienststätte ggf. verbundenen Kosten sind solche der allgemeinen Lebensführung und wie sonstige derartige Kosten auch (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 5 C 9.24 - juris Rn. 19) aus den Dienstbezügen zu bestreiten (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 <153> und vom 24. April 2008 - 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 2005 - 2 B 23.05 - Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2 S. 1). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - BVerwGE 150, 108 Rn. 13 m. w. N.; Beschluss vom 4. Januar 2023 - 2 B 22.22 - juris Rn. 19: mit voller Hingabe). Sie haben insoweit Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 18). Dies beinhaltet regelmäßig auch, sich zur Dienststätte zu begeben, um der dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen und dort den Dienst zu verrichten. Die Kosten dieses Wegs ebenso wie des Rückwegs zur Wohnung zählen daher - wie ausgeführt - zu den aus den Dienstbezügen zu bestreitenden allgemeinen Lebensführungskosten.
10 Bei wertender Betrachtung tritt der Weg zum Ort der ärztlichen Untersuchung und zurück gleichsam an die Stelle des arbeitstäglichen Wegs zwischen Wohnung und Dienststätte. Ausgangspunkt hierfür ist, dass sich die Dienstleistungspflicht der Beamten grundsätzlich auf das gesamte Berufsleben bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstreckt. Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, enden das aktive Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und mit ihm die Dienstleistungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 11) vorzeitig. Der Ruhestandsbeamte muss folglich auch die Dienststätte nicht mehr aufsuchen. Für diesen Fall räumt § 29 BeamtStG dem Dienstherrn aber die Möglichkeit ein, die Dienstleistungspflicht bei wieder ausreichender Dienstfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG zu aktualisieren, und zwar durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, durch die das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt gilt (§ 29 Abs. 6 BeamtStG). Der Reaktivierung geht eine ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit voraus, zu deren Durchführung die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG). Die Untersuchung und eine Reaktivierung sind Ausdruck des Grundsatzes der Weiter- bzw. Wiederverwendung vor Versorgung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2018 - 1 A 613/14 - NWVBl. 2018, 250 <252>; vgl. zu § 29 Abs. 4 BeamtStG BT-Drs. 16/4027 S. 30: "Rehabilitation vor Versorgung" sowie zu der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschrift des § 46 BBG BT-Drs. 16/7076 S. 2, 18 f., 94 und 112). Die genannten Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, die Arbeitskraft der Beamten möglichst umfassend zu nutzen und Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 20 und vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26, jeweils m. w. N.; Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - NVwZ 2016, 137 Rn. 90). Mit der nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfolgenden Aktualisierung der im Ansatz (berufs-)lebenslangen Dienstleistungspflicht des Beamten soll der Versorgungshaushalt im öffentlichen Interesse entlastet werden (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Oktober 2025, § 29 Rn. 20 m. w. N.; zu der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschrift des § 46 BBG BT-Drs. 16/7076 S. 112). Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG über die Reaktivierung bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit und die ihrer Vorbereitung dienende Vorschrift des § 29 Abs. 5 BeamtStG tragen dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten Rechnung, dem wegen der in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips ein verfassungsrechtlicher Stellenwert zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2025 - 2 A 4.25 - LKV 2026, 72 Rn. 19 m. w. N.).
11 2. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ergibt sich auch nicht aus dem Bayerischen Reisekostengesetz (a. A. zum Bundesrecht Schulz, in: Meyer/Fricke/Baez u. a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2025, § 1 BRKG Rn. 25), und zwar weder in direkter (a) noch in analoger (b) Anwendung.
12 a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 643) geändert worden ist, haben Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, wobei sich Art und Umfang des Anspruchs nach Satz 2 ausschließlich nach diesem Gesetz bestimmen. Dienstreisende sind nach Art. 2 Abs. 1 BayRKG die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen (u. a. Beamte der Gemeinden), die eine Dienstreise oder (hier nicht in Betracht kommend) einen Dienstgang ausführen. Dienstreisen sind angeordnete oder genehmigte Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG). Mit der Reisekostenvergütung soll der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1992 - 10 C 6.91 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 115 S. 151 und vom 23. Oktober 2018 - 5 C 9.17 - BVerwGE 163, 256 Rn. 18) und die Erschwernisse und finanziellen Belastungen ausgeglichen werden, die gerade deshalb entstehen, weil sich der Beamte an einen außerhalb der Dienststätte oder Wohnung gelegenen Ort begibt, um dort ein Dienstgeschäft zu erledigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - BVerwGE 150, 108 Rn. 12 und vom 4. Dezember 2025 - 5 C 9.24 - juris Rn. 19). Als Dienstgeschäfte eines Beamten im Sinne dieser Regelung sind die seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23.78 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 79 S. 101; s. a. Urteile vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - BVerwGE 150, 108 Rn. 11 und vom 15. April 2021 - 2 C 13.20 - BVerwGE 172, 187 Rn. 14 m. w. N.). Damit setzt der Begriff des Dienstgeschäfts die Innehabung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne sowie die Erfüllung diesem Amt obliegender dienstlicher Aufgaben voraus. Ein solches Amt bekleiden Ruhestandsbeamte nicht, die keine dienstlichen Aufgaben mehr haben.
13 Die nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG angeordnete Untersuchung wird auch nicht dadurch zu einem Dienstgeschäft im reisekostenrechtlichen Sinn, dass Ruhestandsbeamte verpflichtet sind, eine derartige Anordnung zu befolgen und sich der Untersuchung zu unterziehen. Diese Verpflichtungen knüpfen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der entsprechenden Anordnung um eine solche nach § 35 BeamtStG handelt (bejahend Reich/Masuch, Beamtenstatusgesetz, 4. Aufl. 2025, § 29 Rn. 16; verneinend v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Oktober 2025, § 29 Rn. 53 ff.), nicht an die Erfüllung dienstlicher Aufgaben an (was Voraussetzung der Reisekostenvergütung wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - BVerwGE 150, 108 Rn. 11). Vielmehr beziehen sie sich - wie unter 1. ausgeführt - auf den Status als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter, die oder der sich wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr im Dienst befindet. Die Untersuchung findet im Vorfeld einer etwaigen Reaktivierung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten und damit vor einer etwaigen Fortsetzung des früheren (aktiven) Beamtenverhältnisses (§ 29 Abs. 6 BeamtStG) statt. Erst die erneute Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis führt zur (Wieder-)Aufnahme des Dienstes und der mit Dienstaufgaben verbundenen Innehabung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.
14 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Nichtbefolgung einer auf § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i. V. m. Art. 77 Nr. 2 Alt. 3 BayBG als Dienstvergehen geahndet werden kann. Die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung ist kein Dienstvergehen, sondern sie "gilt" (lediglich) als solches (zur vergleichbaren Rechtslage für Bundesbeamte siehe § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 2 B 22.22 - juris Rn. 10). Mit dieser Fiktion trägt Art. 77 Nr. 2 Alt. 3 BayBG dem Umstand Rechnung, dass Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sich nicht mehr im Dienst befinden.
15 Der geltend gemachte Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 BayRKG. Danach können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass. Das in der Vorschrift genannte Ziel der Fahrt (die regelmäßige Dienststätte) kann nicht - wie die Klägerin wohl meint - gegen die Untersuchungsstätte ausgetauscht werden; dies würde die sich aus dem Wortlaut ergebenden Grenzen der Auslegung einer Norm überschreiten. Unter einer Dienststätte ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle zu verstehen, bei der der Dienstreisende regelmäßig seinen Dienst zu versehen hat, also der Ort, an dem der Beamte gewöhnlich seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat (vgl. Schulz, in: Meyer/Fricke/Baez u. a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2025, § 2 BRKG Rn. 26 und 94; s. a. in diesem Sinne zum rheinland-pfälzischen Reisekostengesetz BVerwG, Urteil vom 24. April 2008 - 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 18). Aus diesem Begriffsverständnis folgt, dass auch dieser Kostenerstattungsanspruch ein konkret-funktionelles Amt voraussetzt, an dem es hier fehlt. Im Übrigen liegt auch ein "besonderer dienstlicher Anlass" im Sinne von Art. 24 Abs. 4 BayRKG nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Beamte über die von ihm ohnehin zu erbringende Dienstleistung hinaus zur Wahrnehmung zusätzlicher dienstlicher Aufgaben Fahrten durchführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1991 - 10 C 4.91 - Buchholz 260 § 23 BRKG Nr. 1 S. 1 zum wortlautgleichen § 23 Abs. 3 BRKG a. F.). Auch hieran fehlt es.
16 Da aus den vorgenannten Gründen für die in Rede stehenden Fahrten kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz besteht, kommt es auf die insbesondere von der Klägerin erörterte Frage, ob Ruhestandsbeamte dem personellen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, nicht an.
17 b) Eine analoge Anwendung der reisekostenrechtlichen Regelungen (z. B. durch Ersetzung des in Art. 24 Abs. 4 BayRKG genannten Merkmals der "regelmäßigen Dienststätte" durch die Untersuchungsstätte) scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine gesetzesimmanente richterliche Rechtsfortbildung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 28) liegen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere die danach erforderliche planwidrige Regelungslücke zutreffend verneint. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Fahrten mit den Fahrten, für die das Bayerische Reisekostengesetz eine Fahrtkostenerstattung regelt.
18 3. Schließlich folgt ein Anspruch der Klägerin auf Fahrtkostenerstattung weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (a) noch aus der in Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (b).
19 a) Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung.
20 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Februar 2020 - 2 BvR 1719/19 - NStZ-RR 2020, 127 <127>; BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 <383 f.>, vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 55 und vom 28. März 2023 - 1 C 40.21 - BVerwGE 178, 94 Rn. 33), der - soweit hier von Interesse - im Hinblick auf die Gleichheit vor dem Gesetz nur durch eine praxiskonforme Leistungsgewährung Rechnung getragen werden kann. Eine derartige anspruchsbegründende Selbstbindung der Verwaltung setzt die Feststellung voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt eine einheitliche Verwaltungspraxis besteht und diese für die Zukunft aus willkürfreien, sachlichen Gründen nicht generell geändert werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 <383 f.> und vom 28. März 2023 - 1 C 40.21 - BVerwGE 178, 94 Rn. 33). Hier fehlt es bereits an Ersterem. Nach den den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 31: "Damit fehlt es an einer einheitlichen Gewährungspraxis, welche eine Selbstbindung begründen könnte.") bestand zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin bei der Beklagten keine dahin gehende Verwaltungspraxis, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten die Kosten der Fahrt zu einer nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG angeordneten Untersuchung zu erstatten.
21 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf den Inhalt des von der Klägerin angesprochenen Abschnitt 8 Ziffer 4.3 .1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. September 2021 (BayMBl. Nr. 718, 728), an. Denn für einen auf das Gleichbehandlungsgebot gestützten Anspruch ist nicht der Inhalt einer einschlägigen Verwaltungsvorschrift entscheidend, sondern wie die zuständige Behörde diese im maßgeblichen Zeitraum in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 6 B 137.18 - juris Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2021 - 2 C 1.21 - juris Rn. 23, jeweils m. w. N.). Abgesehen davon nimmt die Verwaltungsvorschrift von der Kostenerstattung mittelbare Folgekosten aus, die ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren.
22 b) Auch die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG begründet keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind. Soweit es um das Gebiet des Reisekostenrechts geht, wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Reisekostengesetzen des Bundes und der Länder - und so auch im Bayerischen Reisekostengesetz - konkretisiert und begrenzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 6 C 75.67 - BVerwGE 34, 312 <318 f.>, vom 6. September 1990 - 6 C 42.88 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 3 S. 11 und vom 23. Oktober 2018 - 5 C 9.17 - BVerwGE 163, 256 Rn. 18). Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche bzw. nicht mehr zumutbare Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kämen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 43.10 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 Rn. 8, vom 24. Januar 2013 - 5 C 12.12 - BVerwGE 145, 315 Rn. 25 f. und vom 3. August 2023 - 5 C 3.22 - BVerwGE 179, 355 Rn. 50, jeweils m. w. N.).
24 Aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen stellt die Auferlegung der Fahrtkosten zu einer nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BeamtStG angeordneten Untersuchung regelmäßig keine unerträgliche Belastung dar (a. A. für Beamte des Bundes: Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit <§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz> vom 14. März 2022 - D1-30101/5#1 -, Anlage 7 Ziffer 1.3 Buchst. b). Atypische Einzelfallumstände, die insoweit ggf. eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (bspw. eine fachärztliche Zusatzbegutachtung durch einen weit entfernt tätigen Spezialisten), sind hier nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann in Anbetracht der von der Klägerin als gering geltend gemachten (nicht näher quantifizierten) Höhe ihrer monatlichen Ruhestandsbezüge auf eine unerträgliche Belastung geschlossen werden. Denn auch die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten ist mit 18 € überschaubar. Überdies handelt es sich nicht um eine in kürzeren Abständen regelmäßig oder wenigstens wiederholt auftretende Belastung.
25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.