Beschluss vom 11.04.2023 -
BVerwG 7 B 22.22ECLI:DE:BVerwG:2023:110423B7B22.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2023 - 7 B 22.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:110423B7B22.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 22.22

  • OVG Münster - 20.06.2022 - AZ: 11 D 29/21.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2023
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die am 15. September 2022 abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch das an diesem Tag an das Oberverwaltungsgericht übermittelte elektronische Dokument gewahrt.

3 Gemäß § 55d Satz 1 VwGO, der auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und deren Begründung gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 8 B 49.22 - juris Rn. 2 und vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 - juris Rn. 2), sind - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 der Vorschrift - vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. So liegt es hier.

4 Zwar war die mehrfach elektronisch übermittelte Beschwerdebegründung ausweislich der Transfervermerke nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie wurde aber durch grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers einfach signiert und - ausweislich der Transfervermerke durch vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis dokumentiert - von dem Prozessbevollmächtigten aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an die elektronische Poststelle des Gerichts und somit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 5 Rn. 4, 6 f.).

5 2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

6 a) Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

8 aa) Hinsichtlich der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob
"im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens für Schallschutzmaßnahmen an einem Schienenweg der Eisenbahn, der weder in Zeiten des demokratischen verfassten Rechtsstaates noch zuvor im Deutschen Reich bzw. im Königreich Preußen in einem eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren genehmigt bzw. im Plan festgestellt wurde, eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des gesamten nicht genehmigten Bahnbetriebs durchzuführen [ist]",
kann es auf sich beruhen, ob sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht zu begründen vermag, weil das Oberverwaltungsgericht zum Vorhandensein oder Fehlen einer Genehmigung bzw. Planfeststellung des hier in Rede stehenden Schienenweges keine Feststellungen getroffen hat. Es hat eine unbedingte UVP-Pflicht unter dem Aspekt des Baus eines Schienenweges (Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG) verneint, weil mit der streitgegenständlichen Plangenehmigung nicht die bereits vorhandene Bahnstrecke, sondern (nur) die Errichtung von Schallschutzwänden genehmigt werde (UA S. 20). Die zulassungsrechtliche Situation der Bahnstrecke bleibt ungeklärt. Das angefochtene Urteil verhält sich nicht zum Regelungsgehalt einer am 21. Juni 1858 erteilten preußischen Konzession und lässt ausdrücklich offen, ob Abwehransprüche des Klägers "gegen Immissionen aufgrund der Bestandsstrecke aufgrund einer 'historischen' bzw. 'fingierten' Planfeststellung und Widmung [...] ausgeschlossen sind" (UA S. 3, 26 f.). Hat das vorinstanzliche Gericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, nicht festgestellt, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, sofern nicht die Tatsachenfeststellung lediglich deshalb unterblieben ist, weil die Vorinstanz die aufgeworfenen Rechtsfragen anders als der Beschwerdeführer beantwortet und die fraglichen Tatsachen deshalb als nicht entscheidungserheblich bewertet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> m. w. N.).

9 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegt. Das Darlegungserfordernis gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebietet die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen muss, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu erläutern sind. Die pauschale Behauptung, aus verschiedenen Regelungen ergebe sich ein Anspruch oder eine sonstige Rechtsfolge und diesbezüglich fehle es bislang an einer höchstrichterlichen Klärung, erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht keine Überprüfung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und genügt den Darlegungsanforderungen daher nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 34, 377 <378>). So liegt es hier. Die Beschwerde beruft sich ohne konkrete Bezeichnung der für einschlägig gehaltenen Normen und ohne nähere Erläuterung des Inhalts dieser Normen pauschal auf den "Zweck der Richtlinie 85/337/EWG" sowie den "Anwendungsbereich und die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung in §§ 4 ff. UVPG", die es in der in der Fragestellung beschriebenen Situation geböten, das "Gesamtvorhaben" auf seine Umweltverträglichkeit zu untersuchen.

10 bb) Die weiteren Fragen, ob
"bei einem über 100-jährigen Bahnbetrieb auch ohne eisenbahnrechtliche Genehmigung oder Feststellung des Plans davon auszugehen [ist], dass solche von dem Bahnbetrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen oberhalb der Schwelle des § 2 [der] 16. BImSchV bzw. oberhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bzw. eines enteignungsgleichen Eingriffs durch die Rechtsinstitute einer 'historischen' bzw. 'fingierten' Planfeststellung und Widmung legitimiert sind", und
"von dieser Legitimation auch zwischenzeitliche nicht eisenbahnrechtlich genehmigte, aber die Schallimmissionen wesentlich steigernde Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bahnstrecke zugunsten einer Erhöhung der Traglast und der Höchstgeschwindigkeit umfasst [sind]",
waren für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 52 Rn. 9 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der Existenz "einer 'historischen' bzw. 'fingierten' Planfeststellung und Widmung" der Bahnstrecke ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass weder die Errichtung noch die Ertüchtigung der Bahnstrecke Gegenstand der hier streitgegenständlichen, allein die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung betreffenden Plangenehmigung und des ihr vorausgehenden Plangenehmigungsverfahrens seien (UA S. 20, 24 f., 27). Etwaige Ansprüche zur Abwehr von Immissionen der Bestandsstrecke seien deshalb außerhalb dieses Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen. Ein möglicher Ausschluss solcher Ansprüche aufgrund einer "historischen" bzw. "fingierten" Planfeststellung und Widmung könne deshalb ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Bahnstrecke durch Ertüchtigung eine wesentliche Änderung im Sinne von § 41 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV erfahren habe (UA S. 26 f.).

11 cc) Zur Zulassung der Revision führen auch nicht die folgenden von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen:
"Gebieten es die Grundrechte auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, dass in einem durch eine im Eigentum des Staates stehende Vorhabenträgerin eingeleiteten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren - hier für das Vorhaben 'Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes - Neubau von Schallschutzwänden' –
(1) die in den fristgerecht vorgetragenen Einwendungen eines Anliegers im Plangenehmigungsverfahren vorgetragene These einer fehlenden formellen bzw. materiellen eisenbahnrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung des benachbarten Bahnbetriebs aus den Argumenten des Betriebsverbotes solcher nicht formell und materiell durch die zuständige Behörde genehmigter Bahnstrecken und des Umkehrschlusses der Duldungswirkung der Planfeststellung aufzuklären? [...]
(2) der durch den Betrieb der Bahnstrecke im Außenwohnbereich des durch schädliche Umwelteinwirkungen des Bahnlärms betroffenen Anliegers verursachte Umgebungslärm sachverständig ermittelt wird? [...]
(3) bei der Bewertung der Beurteilungspegel für ein Gebäude im Mischgebiet anstelle eines Grenzwertes von 69/59 dB (A) tags/nachts die im § 2 [der] 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung normierten Grenzwerte von 64/54 dB (A) tags/nachts zugrunde zu legen sind? [...]
(4) bei solchem an der Fassade des betroffenen Wohnhauses auch nach der Errichtung einer geplanten Schallschutzwand prognostizierten Bahnbetriebslärm von tags/nachts 73/72 dB (A) – vgl. Tabelle auf Seite 4 des Urteils vom 20.06.2022 - in die Entscheidung über mögliche Schallschutzmaßnahmen gegen solche oberhalb der Schwelle einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen wie Gesundheit oder Eigentum bzw. eines enteignungsgleichen Eingriffs liegende Schallimmissionen in die Abwägung der Behörde zu möglichen und dem Vorhabenträger aufzuerlegenden aktiven Schallschutzmaßnahmen - auch zum Schutz des Außenwohnbereichs - eingestellt werden müssen? [...]
Ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche eines Schienenweges auch unter Berücksichtigung aktiver Maßnahmen des Schallschutzes sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel im Außenwohnbereich bzw. an der Fassade eines Wohnhauses die in § 3 [richtig: § 2] Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes normierten Immissionsgrenzwerte anstelle solcher von der Vorhabenträger bzw. im Bundeshaushalt vorgegebener höherer Werte nicht überschreiten?"

12 Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung, die er diesen Fragen beimisst, nicht dar. Das Darlegungserfordernis nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in dem angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Sie enthält - in Auseinandersetzung insbesondere mit erstinstanzlichem Vorbringen der Beigeladenen sowie mit den Gründen einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - breite Ausführungen zum Fehlen einer notwendigen Genehmigung bzw. Planfeststellung der Bahnstrecke sowie zur Frage einer etwaigen eisenbahnrechtlichen Widmung oder fiktiven Planfeststellung der Strecke. Die Ausführungen lassen einen konkreten Bezug zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, das weder von einer Genehmigung oder förmlichen Planfeststellung noch von einer Widmung oder fiktiven Planfeststellung ausgegangen ist, vermissen. Das Oberverwaltungsgericht hat weder der zulassungsrechtlichen Situation der Bahnstrecke noch den durch ihren Betrieb auf dem Grundstück des Klägers verursachten Schallimmissionen maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil die angegriffene Plangenehmigung und das ihr vorausgegangene Verwaltungsverfahren gegenständlich auf die Errichtung von Schallschutzwänden beschränkt seien. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich deshalb auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen, die sich auf den Betrieb der Bahnstrecke und die dadurch verursachten Schallimmissionen beziehen.

13 b) Die Revision ist nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

14 Die Beschwerdebegründung lässt schon die für eine hinreichende Bezeichnung einer Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 und vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13) präzise Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze vermissen. Sie beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe eines Auszugs aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1974 - 4 C 14.74 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 S. 168 f.) sowie Ausführungen dazu, dass der hier in Rede stehende Fall zwar in wesentlicher Hinsicht gleich gelagert sei wie der dem zitierten Urteil zugrundeliegende, das Oberverwaltungsgericht dem Kläger aber gleichwohl einen Abwehranspruch verweigert habe. Damit rügt die Beschwerde der Sache nach eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze, was eine Divergenz nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 7 B 9.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

15 c) Auch Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

16 Die Beschwerde hält es für verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 1 bis 12 mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien unerheblich. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>) kam es auf die unter Beweis gestellte Höhe der durch den Betrieb der Bestandsstrecke am Wohnhaus des Klägers verursachten Schallpegel, Eigenart und Auswirkungen von Schienenverkehrslärm sowie den Umfang des in der angefochtenen Plangenehmigung vorgesehenen passiven Schallschutzes nicht entscheidungserheblich an. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass der Kläger Lärmvorsorge nur nach Maßgabe von § 41 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV beanspruchen könne, ein solcher Anspruch aber hinsichtlich der hier plangenehmigten Errichtung der Schallschutzwände mangels wesentlicher Änderung eines Schienenweges nicht bestehe und Schallschutzansprüche im Zusammenhang mit Betrieb und Ertüchtigung der bestehenden Bahnstrecke außerhalb des streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen seien. Mit seiner vermeintlichen Verfahrensrüge wendet sich der Kläger der Sache nach gegen diese materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts. Soweit er in diesem Zusammenhang sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) beanstandet, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit Vorbringen zur Grundrechtsrelevanz von Bahnbetriebslärm unterhalb einer Schwelle von 60 dB(A) sowie zu Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bahnstrecke nicht auseinandergesetzt habe, greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Auch dieses Vorbringen ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass Schallschutzansprüche wegen Immissionen aufgrund der Bestandsstrecke sowie im Zusammenhang mit einer die Leistungsfähigkeit erhöhenden Streckenertüchtigung außerhalb des streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen seien, nicht entscheidungserheblich.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.