Verfahrensinformation

Der Kläger, zunächst Tarifangestellter beim Bundesnachrichtendienst, wurde im Juni 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die Probezeit wurde auf die Mindestzeit von einem Jahr festgesetzt. Wegen Nichtbewährung wurde die Probezeit zweimal verlängert. Nach Ablauf der Probezeit wurde der Kläger - mit noch nicht bestandskräftiger Verfügung - wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.


Auf die Klage des Klägers gegen die während seiner Probezeit erteilten dienstlichen Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2019 (2 A 15.17) die dienstlichen Beurteilungen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. In den vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Rechtsschutz gegen die ihm neu erteilten Probezeitbeurteilungen.


Beschluss vom 11.07.2022 -
BVerwG 2 A 2.21ECLI:DE:BVerwG:2022:110722B2A2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 A 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:110722B2A2.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 2.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:

Der Streitwert für die von Ziffer 2 des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 geschlossenen Prozessvergleichs erfassten Gegenstände - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und Feststellung der Nichtbewährung - wird auf 32 400,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Über die Festsetzung des Wertes des Vergleichsgegenstandes entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Zuständigkeit der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO endet, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt worden ist.

2 Für den in den Verfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 geschlossenen Prozessvergleich ist im Hinblick auf § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 GKG sowie § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5600 KV GKG für die Einigung in Ziffer 2 des Vergleichs ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Denn mit dieser Einigung sind auch gerichtlich nicht anhängige Gegenstände in den gerichtlichen Vergleich einbezogen worden und der Wert dieses Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Streitgegenstandes der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klageverfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 .

3 Der gerichtlich geschlossene Vergleich umfasst nicht nur den Streitgegenstand der Klageverfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 und die Gegenstände der einbezogenen Klageverfahren BVerwG 2 A 6.20 , 2 A 13.21 sowie 2 A 14.21 , sondern darüber hinaus in Ziffer 2 die Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramtes vom 8. Mai 2017 über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers und die Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramtes vom 9. Mai 2017 über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung. Über die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers hatte die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 noch nicht entschieden.

4 Der Senat hält es für sachgerecht, den Wert des Vergleichsgegenstandes in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs auf 32 400,20 € festzusetzen. Für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 in Höhe von 27 400,20 € in Ansatz zu bringen. Dass die Beklagte den zur Entlassung führenden Grund - Nichtbewährung des Klägers in der Probezeit - zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheids gemacht hat, auf den die Entlassungsverfügung Bezug genommen hat, anstatt den zur Entlassung führenden Grund in der Entlassungsverfügung selbst festzustellen, führt nicht zu einem weiteren Anfall des Wertes nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Streitgegenständlich ist nur eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Allerdings musste der Kläger gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf ergreifen, um die Bestandskraft des Bescheids zu verhindern. Der Wert des Gegenstandes ist deshalb in Bezug auf den Bescheid über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 € zu bemessen.