Beschluss vom 11.11.2025 -
BVerwG 1 W-VR 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111125B1WVR14.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2025 - 1 W-VR 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111125B1WVR14.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 14.25
In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 11. November 2025 beschlossen:
- Das gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht ... D gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
- Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichteten Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.
Gründe
I
1 1. Der Antragsteller hat nach einem - die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Versetzung - ablehnenden Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 16. Juli 2025 im Verfahren 1 W-VR 8.25 unter dem 4. August 2025 eine "Anhörungsrüge, Nichtigkeitsklage" erhoben sowie einen Befangenheitsantrag gegen die Richter A, B und C gestellt. Das von ihm damit eingeleitete Anhörungsrügeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 W-VR 14.25 geführt.
2 2. Zugleich hat der Antragsteller mit dem Schreiben vom 4. August 2025 gegen dieselben Richter auch in den Verfahren 1 WB 20.25 und 1 WB 48.25 , die andere Streitgegenstände betreffen, Befangenheitsanträge gestellt.
3 3. Zur Begründung der Befangenheitsanträge trägt er im Wesentlichen vor:
4 Die Richter führten in dem Beschluss vom 16. Juli 2025 bei entscheidungserheblichen Fragen begründend unter den Rn. 16 (auch 1 WB 61.24 ), 30, 31, 32, 33 den Heidelberger Kommentar (HK) an, der ausschließlich von Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung unter ihrer dienstlichen Stellung bzw. von weiteren befangenen Personen verfasst worden sei. Insbesondere der Verfasser der Kommentierung zu § 11 sei Angehöriger des Bundesministeriums. Der Kommentar verweise, z. B. bei der Begründung zur demokratischen Legitimation, auf keine weiteren Quellen und widerspreche der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 2 C 24.13 vom 27. November 2014 wiedergebe. Es erscheine sehr "fragwürdig", wenn sich die Richter einer Auffassung der Kommentierung anschlössen, die erkennbar darauf ausgelegt sei, das Grundgesetz zu unterwandern. Auch verletzten sie ihre Neutralitätspflicht, wenn sie ihn mittels einer willkürlichen Entscheidung zu strafbewehrten Handlungen verpflichten wollten.
5 Der Umstand, dass die Richter bei der Anwendung des HK augenscheinlich ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hätten, begründe ebenfalls Zweifel an ihrer Unbefangenheit. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass sie seine Rechtsauffassung derjenigen des Bundesministeriums der Verteidigung gegenübergestellt hätten. Vielmehr hätten sie auf der Grundlage des HK eine unzulässige Vorentscheidung zu seinen Lasten getroffen. Aufgabe der Richter sei es jedoch, die Exekutive zu kontrollieren und nicht deren apodiktische Meinung zu verbreiten, um Verkaufszahlen zu steigern. Die Richter würden sich nicht dem Gesetz unterwerfen, sondern erneut willfährig dem Bundesverteidigungsministerium. Zudem sei ein gewisses dienstliches Abhängigkeitsverhältnis nicht auszuschließen, denn nach der Anordnung des Bundesverteidigungsministeriums sei zumindest ein Verfasser des HK befugt, das Ministerium gerichtlich zu vertreten. Auch sei ein anderweitiger Kontakt nicht auszuschließen. Dies begründe objektiv eine Besorgnis der Befangenheit.
6 Beispielhaft zeige sich die Befangenheit auch darin, dass die Richter im Verfahren 1 WB 61.24 seinen Vortrag bezüglich der Überprüfung des personellen Sabotageschutzes ignoriert hätten. Sie hätten dort erneut Partei für das Bundesverteidigungsministerium ergriffen. Ihre Befangenheit folge auch daraus, dass sie ihn mit Briefsendungen belästigten, obwohl die Zustellung elektronisch erfolgen könne. Im Verfahren 1 WB 61.24 hätten die Richter auch erkennen können, dass ihm die Mitteilung über das Aktenzeichen nicht bekannt gewesen sei; sie hätten selbst, nicht nur ein Mitarbeiter, seinen Vortrag tatsächlich zur Kenntnis nehmen müssen. Ihre sich daraus ergebende fehlende Selbstreflexionsfähigkeit hindere sie daran, eine objektive Entscheidung zu treffen und führe dazu, dass sie nicht einmal mehr versuchten, ihre Parteilichkeit zugunsten des Bundesministeriums der Verteidigung nicht allzu offensichtlich zur Schau zu stellen.
7 Die im HK vertretene Meinung verkenne auch das Rechtsstaatsprinzip. Wenn dort etwa vertreten werde, Art. 65a Abs. 1 GG sei nicht wörtlich zu nehmen (HK, § 11 Rn. 18), unterwandere dies die "Normenklarheit", das "Bestimmtheitsgebot" und die Absicht des Gesetzgebers. Der Kommentar vertrete augenscheinlich die Auffassung, dass sich das Gesetz den Absichten der Exekutive beugen müsse und die Richter unterstützten diese Meinung dadurch, dass sie den Kommentar zu geltendem Recht erklärten.
8 4. Unter dem 15. August 2025 hat der Antragsteller die Befangenheitsanträge auf den Richter D mit der Begründung erweitert, der ihm auf dessen Anordnung zum Aktenzeichen 1 W-VR 8.25 übermittelte Schriftsatz des Bundesverteidigungsministeriums betreffe offenkundig ein anderes Verfahren. Dies begründe die Besorgnis, dass seine Schriftsätze im Verfahren 1 W-VR 8.25 durch den Richter ebenfalls nur geringe Beachtung fänden.
9 5. Zu den von den für befangen erachteten Richtern abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen hat der Antragsteller ausgeführt, sie räumten die Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Art. 19 Abs. 4 GG beinhalte den Anspruch auf eine vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Akte. Eine höchstrichterliche Auseinandersetzung mit den Gesetzen zu den aufgeworfenen Fragen liege nicht vor und leitende Argumente des HK würden nicht überzeugen. Es widerspreche einer neutralen Sichtweise, Aspekte, die zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (in ähnlichen Verfahren) führten, nicht oder bewusst beiläufig aufzugreifen. Der Richter D habe es zudem versäumt, " In Vertretung " zu unterzeichnen. Eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit könne sich aufdrängen, wenn nicht erkennbar sei, dass der Richter sich selbst eine Überzeugung gebildet habe. Dies sei der Fall, wenn ohne eigene Bewertung auf Literatur oder Rechtsauffassungen anderer Richter verwiesen werde. Die Annahme, der Richter habe sich im Vorfeld damit auseinandergesetzt, sei nicht überzeugend.
10 6. Der Richter D ist mit Ablauf des 30. September 2025 in den Ruhestand getreten.
II
11 1. Der Senat entscheidet über die Ablehnungsgesuche ohne Mitwirkung der vom Antragsteller für befangen erachteten Richter des 1. Wehrdienstsenats (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO).
12 2. Da der 1. Wehrdienstsenat dadurch in Gänze nicht mehr beschlussfähig ist, haben über das Ablehnungsgesuch gemäß C. III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2025 (Geschäftsverteilungsplan) die Berufsrichter des 2. Wehrdienstsenats zu befinden, wobei A als Vorsitzender auch des 2. Wehrdienstsenats wegen des Ablehnungsgesuchs auch insoweit von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. An seine Stelle tritt gemäß C. III. 4. des Geschäftsverteilungsplans Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden. Der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf es nicht, weil im Ablehnungsverfahren keine abschließende Entscheidung zur Sache getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 26 m. w. N.).
13 3. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht ... D richtet, ist es als unzulässig zu verwerfen, weil dieser zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten ist, so dass er an keinem Verfahren des Antragstellers mehr mitwirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28 und 41).
14 4. Die gegen die weiteren Richter gerichteten Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Bei ihnen liegen nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO, § 77 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 29 m. w. N.) keine gesetzlichen Ausschließungsgründe vor; ebenso fehlt es an Gründen, die deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Einen Ausschluss aus sonstigen Gründen verbietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 4 und vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22 , 1 W-VR 15.22 - NZWehrr 2022, 256 <257> Rn. 8). Deshalb kann der Senat offen lassen, ob auch innerhalb eines Anhörungsrügeverfahrens 1 W-VR 14.25 ein Ablehnungsverfahren überhaupt statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 40 m. w. N.).
15 a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - MDR 2013, 294 <295>; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6). Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus.
16 Dabei dient das Ablehnungsverfahren nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8) oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - NZWehrr 2017, 128 <129>; SächsOVG, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 3 C 43/21 - juris Rn. 12). Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor einer richterlichen Rechtsanwendung schützen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33). Richterliche Äußerungen zu Ablehnungsgesuchen, wie sie vorliegend eingeholt wurden, brauchen sich deshalb auch nicht zu vermeintlichen Verstößen gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung zu verhalten (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 , 9 VR 19.07 , 9 VR 21.07 - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 2). Dem entspricht, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8).
17 Tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler sind für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun, sofern die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sich nicht als rechtlich willkürlich erweist, mithin offensichtlich unhaltbar ist. Ist Letzteres nicht gegeben, müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20 , 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).
18 Gemäß § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 20). Glaubhaft zu machen sind nach § 294 ZPO dabei tatsächliche Angaben, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Besorgnis der Befangenheit ableitet (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 (KG) - NJW-RR 2007, 776 Rn. 11; Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 44 Rn. 8 f.; zum non liquet: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - NJW-RR 2011, 136 Rn. 10).
19 b) Nach Maßgabe dessen liegen bei keinem der abgelehnten Richter Gründe vor, welche die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen.
20 Das Zitieren rechtswissenschaftlicher Literatur in gerichtlichen Entscheidungen entspricht forensischer Praxis. Die Bedeutung des Zitierens beschränkt sich auf den Nachweis, dass die richterliche Rechtsauffassung nicht singulär ist, sondern - jedenfalls in Teilen - auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten wird. Sie dokumentiert mithin keinen Verzicht auf eine eigenständige richterliche Erkenntnisfindung. Dass die durch das Zitieren rechtswissenschaftlicher Quellen unterlegte richterliche Rechtsauffassung von dem Antragsteller nicht geteilt wird, begründet nach den dargestellten Maßstäben allein keine Befangenheit, zumal er nicht konkret dargelegt hat, dass die Auslegung willkürlich ist. Er erklärt selbst, es sei (nur) "fragwürdig", dass sich die Richter einer seiner Auffassung nach verfassungswidrigen Auffassung anschlössen.
21 Ebenso wenig begründet den Anschein der Befangenheit, dass die zur Unterstützung der richterlichen Rechtsauffassung zitierten Kommentierungen (auch) von Autoren herrühren, die aktiv im Dienste der Partei stehen, gegen die der Antragsteller prozessiert. Zum einen kommentieren die Autoren nicht als weisungsgebundene Bedienstete des Bundes und mithin nicht gleichsam als dessen Handlanger; zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Richter wegen einer "fehlenden Selbstreflexionsfähigkeit" und in Kenntnis der teilweise vorhandenen Verbindung von Kommentatoren zum Bundesministerium der Verteidigung daran gehindert gewesen sind, die dort vertretene Rechtsauffassung eigenständig zu überprüfen; dies namentlich auch im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Antragsteller ergeht sich insoweit in Mutmaßungen, für die keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art bestehen.
22 5. Der Beschluss ist unanfechtbar.