Beschluss vom 21.02.2025 -
BVerwG 1 WB 61.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210225B1WB61.24.0

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    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2025 - 1 WB 61.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210225B1WB61.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 61.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 21. Februar 2025 beschlossen:

  1. 1. Das gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
  2. 2. Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B, den Richter am Bundesverwaltungsgericht C und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D gerichteten Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 hat der Antragsteller im Verfahren - 1 WB 61.24 - den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D und den Richter am Bundesverwaltungsgericht A (Richter) wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2025 im Verfahren - 1 WB 20.25 - erweiterte er "den Befangenheitsantrag vom 07. Januar 2025" auf den Richter am Bundesverwaltungsgericht C.

2 Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 7. Januar 2025 führt er aus, dass die Richter in Beschlüssen regelmäßig anführten, wann Stellungnahmen beim Bundesministerium der Verteidigung eingereicht und von diesem vorgelegt würden. Dies sei nach ihrer eigenen Rechtsprechung zwingend. Derartige Ausführungen fehlten im Verfahren - 1 WB 47.23 -. Daraus ergebe sich die Besorgnis, dass sie ihre Objektivität zu seinen Lasten aufgegeben hätten, um das Verfahren schnell abzuwickeln.

3 Das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 - sei ihm mit der Entscheidung das erste Mal überhaupt mitgeteilt worden. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Richter einen von ihm bereits früher gestellten Untätigkeitsantrag zur Kenntnis genommen hätten.

4 Zudem behaupteten sie erneut nur, dass er lediglich seine eigene strafrechtliche Bewertung entgegenstelle. Dabei müsse ihnen bewusst sein, dass er tatsächlich die strafrechtliche Bewertung des Senats wiedergebe.

5 Ferner bestünden Zweifel, dass die Richter seine "Anträge" überhaupt zur Kenntnis genommen hätten "wie unter 'ee' (Bezug 2) behauptet". Sie verträten bewusst eine andere Rechtsauffassung gegenüber ihm als in ähnlich gelagerten Fällen, ohne dies zu begründen.

6 Die Richter hätten zudem mit ihren Entscheidungen bewusst die Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zu seinen Lasten in Kauf genommen, zum offensichtlichen Missbrauch der Disziplinarbefugnis erst gar nichts ausgeführt und ihre Behauptung, dass die strafrechtlichen Feststellungen nicht widersprüchlich seien, sei bestenfalls lächerlich.

7 Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Richter C trägt er vor, dass dieser neben den Richtern B und D unter anderem am Verfahren - 1 W-VR 12.24 - beteiligt gewesen sei. Dort hätten sie z. B. ausgeführt, dass die Möglichkeit einer übergeordneten Einleitungsbehörde, ein gerichtliches Disziplinarverfahren anzuweisen, sämtliche Grundsätze der Wehrdisziplinarordnung aushebeln würde. Insbesondere habe "der Antragsteller keinen Anspruch auf ein faires Verfahren", dessen Bestandteil jedoch - so der Antragsteller - gerade sei, "dass der Disziplinarvorgesetzte gesetzlich eindeutig bestimmt ist und nicht jeder Sachbearbeiter ein Dienstvergehen feststellen und irgendwelche gesetzlich unzuständigen Rechtsberater anweisen kann, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen".

II

8 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 7. Januar 2025 im Verfahren - 1 WB 61.24 - ist in Verbindung mit der "Erweiterung" im Schreiben vom 15. Februar 2025 im Verfahren - 1 WB 20.25 - dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Richter B, C, D und A in beiden Verfahren ablehnt. Ihm ist erkennbar daran gelegen, die Beteiligung der benannten Richter in beiden Verfahren zu verhindern. Über die Ablehnungsgesuche kann deshalb gemeinsam entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 3).

9 2. Der Senat entscheidet ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts 2025 entscheiden somit der nicht abgelehnte Richter des 1. Wehrdienstsenats Dr. Scheffczyk sowie aus dem 2. Wehrdienstsenat der Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke. Der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf es nicht, weil im Ablehnungsverfahren keine abschließende Entscheidung zur Sache getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 26 m. w. N.)

10 3. Der Senat kann über die Ablehnungsgesuche ohne dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter abweichend von § 44 Abs. 3 ZPO entscheiden, weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht. Unter solchen Umständen könnten dienstliche Erklärungen zur Sachaufklärung nichts beitragen und sind daher entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 5 m. w. N.).

11 4. Soweit der Antragsteller den Richter am Bundesverwaltungsgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und zu verwerfen, weil der Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts 2025 nicht mehr Mitglied des 1. Wehrdienstsenats und deshalb nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28; zur Gegenstandslosigkeit: BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - juris Rn. 1 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 PKH 4.17 - juris Rn. 3).

12 5. Das Ablehnungsgesuch hat im Übrigen keinen Erfolg, weil es unbegründet ist.

13 Nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 <162 f.>) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6). Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 11). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, in dem von ihm betriebenen Verfahren einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen, der seine Rechtsauffassung teilt. Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor der Rechtsanwendung durch den Richter schützen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2024 - 1 WB 40.23 - juris Rn. 15 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - X B 4/92 - juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 27. April 2021 - B 12 KR 56/20 B - juris Rn. 21). Ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist davon ausgehend vorliegend nicht gegeben.

14 Dass der Beschluss vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - keine Angaben dazu enthält, wann der Antrag des Antragstellers dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden ist, lässt nicht die vom Antragsteller daraus gezogenen Schlüsse zu. Der am 28. September 2023 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung (Streitakte - 1 W-ER 5.23 - Bl. 1 ff.), mit dem er unter anderem die Aufhebung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begehrte, war im Gericht zunächst unter dem dem Antragsteller bekannten Aktenzeichen - 1 W-ER 5.23 - geführt worden, weil noch keine Vorlage erfolgt war und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst mit der Vorlage rechtshängig wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 21.23 - juris Rn. 23 m. w. N.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 wandte sich der Vorsitzende des Senats mit der Bitte an das Bundesministerium der Verteidigung mitzuteilen, ob und wann mit einer Vorlage zu rechnen sei (Streitakte ‌- 1 W-ER 5.23 - Bl. 43). Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Antragsteller (Streitakte - 1 W-ER 5.23 - Bl. 44). Am 13. November 2023 erkundigte sich das Gericht beim Bundesminister der Verteidigung nach dem Sachstand.

15 Das Bundesministerium der Verteidigung legte dann die Anträge des Antragstellers zu 2., 6. bis 14. und 17. mit einer Stellungnahme am 17. November 2023 vor (Streitakte - 1 WB 47.23 - Bl. 31 ff.) und wies darauf hin, dass die Anträge zu 1., 3. bis 5. sowie 15. und 16. dem Senat bereits unter dem 3. November 2023 zum Aktenzeichen - 1 W-VR 19.23 - gesondert vorgelegt worden seien. Im Schreiben vom 3. November 2023 (Streitakten - 1 W-VR 19.23 - Bl. 79 ff. und ‌- 1 WB 47.23 - Bl. 2 ff.) war Bezug genommen worden auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 2023 und mitgeteilt worden, dass die weiteren Anträge des Antragstellers zu 2., 6. bis 14. und 17. Gegenstand einer separaten ministeriellen Stellungnahme im gesonderten Verfahren - 1 W-ER 5.23 - seien und zeitnah gesondert beantwortet würden. Damit waren die Hauptsacheanträge - anders als der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2025 (Streitakte - 1 WB 61.24 - Bl. 238) annimmt - allesamt rechtshängig und erhielten das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 -.

16 Dass dem Antragsteller nach seiner Darstellung das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 - erstmals mit der Aushändigung des Beschlusses vom 21. November 2024 mitgeteilt wurde, wäre kein Befangenheitsgrund hinsichtlich der Richter B und D. Der seinerzeitige Berichterstatter verfügte am 18. Dezember 2023 die formlose Versendung eines Erstschreibens mit Anlagen im Verfahren mit diesem Aktenzeichen an den Antragsteller (Streitakte - 1 WB 47.23 - Bl. 46 f.). Die Verfügung ist mit einem Erledigungsvermerk versehen und eine Kopie des Erstschreibens befindet sich in der Akte (ebd., Bl. 51), so dass es für die abgelehnten Richter keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass dem Antragsteller das Verfahren unbekannt sein könnte. Das als "Untätigkeitsantrag" bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 23. Dezember 2024 wurde am 27. Dezember 2024 zur Akte des Verfahrens - 1 WB 61.24 - genommen (Streitakte - 1 WB 61.24 - Bl. 171 ff.). Unter diesem Aktenzeichen wird ein Anhörungsrügeverfahren des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - geführt.

17 Mit seinen weiteren Ausführungen, auch zum Inhalt der Entscheidung im Verfahren - 1 W-VR 12.24 -, moniert der Antragsteller, dass die abgelehnten Richter in den Beschlüssen vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - und vom 5. Dezember 2024 im Verfahren - 1 W-VR 12.24 - seinen Rechtsansichten nicht gefolgt sind. Das Verfahren der Richterablehnung dient jedoch wie dargelegt nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 - juris Rn. 15 und vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 - juris Rn. 7).

18 Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, die Richter B, C und D hätten im Beschluss vom 5. Dezember 2024 im Verfahren - 1 W-VR 12.24 - ausgeführt, dass er kein Recht auf ein faires Verfahren habe, trifft dies nicht zu. Eine entsprechende, inhaltlich diesem behaupteten Inhalt auch nur nahekommende Formulierung enthält der Beschluss insbesondere in der vom Antragsteller vermutlich in Bezug genommenen Rn. 15, in der es thematisch um die Befugnis zur Anweisung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geht, nicht.

Beschluss vom 15.07.2025 -
BVerwG 1 WB 61.24ECLI:DE:BVerwG:2025:150725B1WB61.24.0

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    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2025 - 1 WB 61.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150725B1WB61.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 61.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 15. Juli 2025 beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 -, mit dem insgesamt 18 Anträge zurückgewiesen wurden, die sich insbesondere gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos richteten.

2 Der Antragsteller macht mit seiner Anhörungsrüge vom 28. November 2024 geltend, dass ihm das Aktenzeichen 1 WB 47.23 unbekannt gewesen sei und damit auch keine Beteiligung an dem Verfahren gegeben sein könne. Es sei ihm unmöglich gewesen, sein rechtliches Gehör gezielt in Anspruch zu nehmen. Die unterlassene Anhörung zur Behauptung, dass er ein potentieller Terrorist sei, sei genauso erheblich wie das Ignorieren seines Vortrags, da "das 'Sicherheitsüberprüfungsrecht' über der Würde des Menschen stehe". Ebenfalls habe der Senat vor seiner Entscheidung im Verfahren 1 W-VR 19.23 nicht dargelegt, aus welchen rechtlich vertretbaren Gründen er die eigene Rechtsauffassung in entscheidungserheblichen Fragen zu seinen Lasten aufgegeben habe. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze den Antragsteller offenkundig in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots. Die Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass die militärische Organisation auf Diensträngen beruhe, dass der Antragsteller außerhalb § 1 Abs. 3 SG befehlen könne und dass Bitten von Soldaten bzw. Kameraden Befehle seien, seien allein darauf ausgerichtet, den Antragsteller vor dem Gesetz ungleich zu stellen. Das Gericht leugne wahrheitswidrig und wider besseres Wissen das wesentliche Tatbestandsmerkmal "der bei der Tat seine Dienststellung missbraucht".

3 Nach rechtsstaatlichen Prinzipien gäben die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... keinen Raum für die Behauptung, er habe ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Er habe keine einem Vorgesetzten anvertraute Gewalt besessen. Das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, aufgrund der begründeten Widersprüche das Strafurteil unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung tatsächlich begründen könnten. Unvereinbar mit der Würde des Menschen sei gleichfalls, dass das Bundesverwaltungsgericht die strafrechtliche Bewertung des Antragstellers pauschal missachte.

4 Disziplinare Entscheidungen und Maßnahmen gegen ihn bis zum aktuellen Datum seien missbräuchlich aufgrund gesetzlicher Unzuständigkeit und mutwilliger Täuschung erfolgt. Er sei bewusst über die gesetzliche Unzuständigkeit seiner Vorgesetzten getäuscht worden. Da er zum angeblichen Tatzeitpunkt einem zivilen Dienststellenleiter unterstellt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er rechtlich einem Beamten gleichgestellt gewesen sei und somit das Wehrstrafgesetz schon keine Anwendung finden dürfe. Sämtliche Handlungen, die zur Vorlage einer Anschuldigungsschrift vor dem Truppendienstgericht und einer Feststellung eines Dienstvergehens geführt hätten, seien rechtswidrig.

5 Der Senat habe den Sachverhalt hinter dem Rücken beider beteiligten Parteien abgehandelt und sei bewusst von den Gesetzen sowie der eigenen Rechtsprechung abgewichen, nach der Anträge zwingend über das Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen seien. Auch das rechtliche Gehör des Bundesministeriums der Verteidigung sei verletzt. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptsache erst mit Kenntnisnahme seines Untätigkeitsantrags vom 23. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden sei.

6 Das Bundesministerium der Verteidigung tritt der Anhörungsrüge entgegen.

7 Mit Verfügung vom 11. März 2025, dem Antragsteller zugegangen am 12. März 2025, hat der Senat dem Antragsteller die Akte des Verfahrens 1 WB 47.23 sowie die Akten der damit in Zusammenhang stehenden Verfahren 1 W-ER 5.23 , 1 W-VR 19.23 , 1 W-VR 10.24 und des vorliegenden Verfahrens übermittelt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Akte 1 WB 47.23 das ihm bekannte Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2023 enthalte. Der Senat habe dieses Schreiben auch als Vorlageschreiben in der Hauptsache zu den darin genannten Anträgen, soweit es sich nicht um die Eilanträge gehandelt habe, angesehen. Darüber hinaus enthalte diese Akte auch das weitere Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. November 2023 zu seinen weiteren Anträgen, das ihm nach seiner Darstellung bislang nicht bekannt gewesen sei. Der Antragsteller wurde gebeten, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO darzulegen, was er im Hauptsacheverfahren bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

8 Mit Schreiben vom 14. März 2025 hat der Antragsteller vorgetragen, dass das Bundesministerium der Verteidigung selbst erst das Schreiben vom 17. November 2023 als Vorlage des Antrags aufgefasst habe, was sich mit seiner Wahrnehmung decke. Seine Schriftsätze zum Untätigkeitsantrag vom 23. Dezember 2024 mache er ausdrücklich zur Begründung der Anhörungsrüge. Außerdem hat er inhaltlich zur Stellungnahme vom 17. November 2023 vorgetragen.

9 Mit Schreiben vom 22. März 2025 ergänzte er, dass es im Zuge des Verfahrens wünschenswert sei wenn der Senat darlege, wer nach Dienstschluss eines "Beauftr Angel MilPers" nächster Disziplinarvorgesetzter sei. Auch diese Frage beruhe auf dem grundsätzlichen Unverständnis des Bundesministeriums der Verteidigung zur Befehlsbefugnis, das allein ursächlich für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei.

10 Auch habe das Bundesministerium der Verteidigung nicht beachtet, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht den Sachverhalt nach § 153a StPO aufgrund von Geringfügigkeit und fehlendem öffentlichen Interesse hätten einstellen wollen. Einen Grund, sich gegen die Bewertung der Strafverfolgungsbehörden aufzulehnen, habe das Bundesministerium der Verteidigung nicht angeführt. Dem Bundesministerium der Verteidigung lägen keinerlei objektive Anhaltspunkte für ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung vor. Unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der angeblichen Straftat, des fehlenden öffentlichen Interesses, der Unschuldsvermutung und des systematischen Missbrauchs von Befehls- und Disziplinarbefugnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sei das festgestellte Sicherheitsrisiko aufzuheben.

11 Mit Schreiben vom 14. April 2025 hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich bei der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. November 2023 nicht um eine Vorlage nach § 21 Abs. 3 WBO gehandelt habe. Dem unterzeichnenden Referatsleiter fehle es an der für diese Handlung erforderlichen demokratischen Legitimation. Soldaten dürften nicht Zivilisten bzw. Personen, die keine Vorgesetzten seien, unterstellt werden. Diesen Vortrag ergänzte er mit Schreiben vom 20. Juni 2025.

12 Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. ... und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. ... hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 zurückgewiesen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, auch aus den Verfahren 1 W-ER 5.23 , 1 W-VR 19.23 , 1 W-VR 10.24 und 1 WB 47.23 Bezug genommen.

II

14 1. Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211 <211>), bleibt ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt bzw. nicht ausreichend dargelegt ist (vgl. § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

15 a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 ‌- 1 WNB 7.18 - juris Rn. 4 f. m. w. N.; zur Rspr des BVerfG, vgl. ferner Beschluss vom 28. Juni 2018 - 1 WRB 1.18 - NZWehrr 2018, 251 <251>); das Gericht muss deshalb alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen den jeweils anderen Beteiligten bekannt geben. Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut. Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht nicht. Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 1 WNB 14.22 - juris Rn. 4 m. w. N.).

16 Art. 103 Abs. 1 GG gibt hingegen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten eines Verfahrensbeteiligten zustimmt. Mit der Anhörungsrüge können Rechtsfehler einer Entscheidung nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2024 - 1 W-VR 13.24 - juris Rn. 6), auch nicht mit neuen Argumenten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 ‌- 1 B 24.09 u. a. - juris Rn. 4).

17 Eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich - wie hier - eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 8 B 4.24 u. a. - juris Rn. 2 m. w. N.).

18 Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies erfordert eine im Wesentlichen vollständige und fehlerfreie Wiedergabe des Prozessgeschehens mit substantiierten Ausführungen, zu welchen Sach- und/​oder Rechtsfragen der Rügende sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Hinreichend substantiiert ist eine Rüge demnach nur, wenn der innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Anhörungsrüge entnommen werden kann, was der Rügeführer bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 u. a. - juris Rn. 1 und vom 18. September 2024 - 11 B 3.24 - juris Rn. 2 m. w. N.; Brandt, in: Brandt/​Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, S Rn. 72 m. w. N.; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 321a Rn. 13a m. w. N.).

19 b) Ausgehend davon lag keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor, soweit mit dem Beschluss vom 28. November 2024 über die Anträge zu 1., 1 a., 3. bis 5. sowie 15. und 16. – also die gegen die Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gerichteten Anträge - in der Sache entschieden wurde. Das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2023 zu diesen Anträgen war dem Antragsteller bekannt. Das ergibt sich daraus, dass er dazu im Rahmen des Eilverfahrens in einem als "Erwiderung" bezeichneten Schreiben vom 13. November 2023 inhaltlich Stellung nahm. Diese Stellungnahme ergänzte er mit Schreiben vom 18. Dezember 2023, vom 26. Dezember 2023, E-Mail vom 8. Januar 2024, Schreiben vom 11. April 2024, vom 27. April 2024 und vom 20. Juni 2024.

20 Der Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörungsrüge zu diesem Teil des Beschlusses erschöpft sich darin, die tatsächlichen Feststellungen des Senats und deren rechtliche Würdigung in Frage zu stellen, sowie die Rechtmäßigkeit vorgelagerter Maßnahmen gegen ihn im Rahmen von Disziplinar- und Strafverfahren zu bestreiten. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, was er entscheidungserheblich zusätzlich vorgetragen hätte, wenn ihm das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2023 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erneut übermittelt worden wäre. Soweit er in den Schreiben vom 23. Dezember 2024 und vom 20. Februar 2025 rügt, dass er sich zu einem Sachverhalt nicht habe äußern können, bezieht sich dies zum einen auf die Möglichkeit der Stellungnahme im Verwaltungs-, und nicht im gerichtlichen Verfahren und andererseits nicht auf den Beschluss vom 28. November 2024, sondern auf den Beschluss im Eilverfahren vom 5. August 2024. Darüber hinaus spielte eine vom Antragsteller empfundene Einstufung als "potentieller Terrorist" im Beschluss des Senats vom 28. November 2024 bei der Begründung von Zuverlässigkeitszweifeln im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG keine Rolle, sodass diese Frage von vornherein nicht entscheidungserheblich war.

21 Mit der Frage der Vorgesetzteneigenschaft des Antragstellers setzt sich der Senat im Übrigen in Rn. 62 des Beschlusses auseinander - der Antragsteller gehe fehl in der Annahme, dass die Strafgerichte davon ausgegangen seien, dass er Vorgesetzter der betroffenen Soldatin gewesen sei - und weist in Rn. 63 darauf hin, dass in einem gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gerichteten Verfahren eine erneute Überprüfung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe hinsichtlich der Strafbarkeit ausgeschlossen sei. Darüber hinaus stellt der Senat in Rn. 75 klar, dass die vom Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge ‌- 1 W-VR 10.24 - gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - geltend gemachten Einwendungen nach keiner denkbaren Betrachtungsweise einen hinreichenden Anhalt dafür böten, die zu beurteilende Feststellung eines Sicherheitsrisikos als rechtswidrig zu erachten. Der Inhalt des dortigen, wiederholt ergänzten Vortrags, den der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren herangezogen wissen wollte, deckt sich im Kern mit dem Vorbringen im Rahmen des hiesigen Anhörungsrügeverfahrens.

22 Das zeigt sich auch daran, dass er im Verfahren 1 W-VR 10.24 am 5. Dezember 2024 (also nach Einstellung des Verfahrens) eine "Ergänzung zur Anhörungsrüge" übermittelte, deren "umfangreicher Text" nach seiner eigenen Auffassung wesentliche Teile beinhaltete, die er bereits vorgetragen habe und die im Beschluss im Verfahren - 1 W-VR 19.23 - vom 5. August 2024 vom Gericht verworfen worden seien. Diesem Text entsprechen dann wiederum im Wesentlichen sein ausführlicher Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 im hiesigen Anhörungsrügeverfahren sowie der wiederholt vorgelegte, in Bezug genommene und ergänzte "Untätigkeitsantrag" vom 23. Dezember 2024. Auszüge finden sich auch im Schriftsatz vom 2. Dezember 2024.

23 Der Antragsteller hatte damit bereits vor dem Ergehen des Beschlusses vom 28. November 2024 Gelegenheit, dem Senat seine Rechtsauffassung zu allen im Rahmen der hiesigen Anhörungsrüge von ihm angesprochenen Rechtsfragen im Hinblick auf die Anträge zu 1., 1 a., 3. bis 5. sowie 15. und 16. zur Kenntnis zu bringen. Er hat diese auch ausführlich genutzt. Dass der Senat sein Vorbringen im Verfahren 1 W-VR 19.23 bzw. 1 W-VR 10.24 auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens 1 WB 47.23 berücksichtigt hat, ergibt sich auch aus den ausdrücklichen Bezugnahmen auf jenes Verfahren in den Rn. 18 und 75 sowie dem allgemeinen Verweis auf den Inhalt der Akten in Rn. 22 des Beschlusses vom 28. November 2024. Das seine früheren Ausführungen vertiefende Vorbringen im Rahmen des hiesigen Anhörungsrügeverfahrens ist lediglich darauf gerichtet, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats vom 28. November 2024 in Frage zu stellen.

24 c) Sollte die am 18. Dezember 2023 verfügte Zustellung des Vorlageschreibens des Bundesministeriums der Vereidigung vom 17. November 2023 zu den Anträgen 2., 6. bis 14. und 17. nebst Mitteilung des Aktenzeichens des Hauptsacheverfahrens den Antragsteller tatsächlich nicht erreicht haben, läge darin ohne Zweifel ein Gehörsverstoß. Dies vorausgesetzt ist das Verfahren dennoch auch insoweit (vgl. § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO: "fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist", s. a. BT-Drs. 15/3706, S. 16 <zu § 321a ZPO, an dem sich die Vorschriften über die Anhörungsrüge in den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen orientieren, S. 14, 22>; Kuhlmann/​Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 23) nicht fortzusetzen.

25 aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet nur dann die Fortführung des Prozesses, wenn sie entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BT-Drs. 15/3706 S. 16 <zu § 321a ZPO >; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Oktober 2024 ‌- 1 BvR 659/23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies darzulegen obliegt dem Rügeführer (s. o. a)). Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörungsrüge ergibt sich jedoch keine Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes.

26 Der Senat hat die Anträge zu 2. und 6. bis 11. zurückgewiesen, weil diese unzulässig waren. Zu den zugrunde liegenden prozessualen Fragen verhält sich der Antragsteller im Anhörungsrügeverfahren an keiner Stelle. Er moniert lediglich in seinem Schriftsatz vom 14. März 2025, dass "die Anträge ab 6. tatsächlich als förmliche Anträge verarbeitet" und nicht lediglich als "inzidente Prüffragen gewertet" worden seien. Hinsichtlich der Anträge zu 12. bis 14. gilt das unter a) gesagte.

27 bb) Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem es für den Antragsteller objektiv unmöglich gewesen wäre, Ausführungen darüber zu machen, was er noch vorgetragen hätte, sodass von dieser Darlegungsanforderung abzusehen wäre (vgl. für den Fall einer gehörswidrig durchgeführten mündlichen Verhandlung BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 2 m. w. N.). Die Begründung des Senats zur Unzulässigkeit der Anträge - die sich mit der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Vorlageschreiben vom 17. November 2023 ohnehin nur teilweise deckt - ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 7. Januar 2025 für den Beschluss vom 28. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - bekannt. Eine mündliche Verhandlung wurde in diesem Verfahren nicht durchgeführt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO, wonach das Bundesverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, jedoch mündliche Verhandlung anberaumen kann, wenn es dies für erforderlich hält. Es ist weder vorgetragen, noch angesichts der rein rechtlichen Begründung der Unzulässigkeit dieser Anträge sonst ersichtlich, dass sich aus weiterem Vortrag des Antragstellers die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung hätte ergeben können.

28 d) Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 14. April 2025 erstmalig rügt, dass dem die Schriftsätze des Bundesministeriums der Verteidigung unterzeichnenden Referatsleiter die erforderliche demokratische Legitimation fehle, verhilft auch dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg.

29 aa) Zunächst ist dieser Vortrag nicht fristgemäß erfolgt. Nach § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 1 und 6 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Sie muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen. Diese Frist begann vorliegend spätestens mit der Übermittlung der Verfahrensakten an den Antragsteller am 12. März 2025. Die Frist zur Begründung der Anhörungsrüge endete damit spätestens mit Ablauf des 26. März 2025. Nach Ablauf der Begründungsfrist können lediglich bereits vorgebrachte Darlegungen ergänzt und vertieft werden. Neuer Vortrag ist jedoch nicht mehr möglich.

30 bb) Im Übrigen würde der Vortrag auch keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begründen. Die personelle Legitimation des Referatsleiters ist durch seine Ernennung und die Zuweisung dieses Amtes gesichert (vgl. nur Sommermann, in: Huber/​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 164 m. w. N.). Die sachlich-inhaltliche Legitimation seines Handelns wird durch die Bindung an die Parlamentsgesetze und das auf ihrer Grundlage erlassene sonstige Recht sowie durch Aufsicht und Weisung sichergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 31 m. w. N.), und zwar je nach Unterstellungsverhältnis durch die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG oder die in den Fällen des § 11 Abs. 3 SG entsprechend geltende Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 BBG (vgl. Sohm, in: Eichen/​Metzger/​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 16 f., 19 f.). Im Übrigen wäre der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Unwirksamkeit der Bestellung von Organen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung hierüber deren bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse in ihrem Rechtsbestand und ihrer Verbindlichkeit grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - ‌BVerfGE 1, 14 <38>, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76 - BVerfGE 47, 253 <284>; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <176> und vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 u. a. - NVwZ 2019, 415 Rn. 19, Beschluss vom 16. April 2003 - 9 B 81.02 - NVwZ 2003, 995 <996>; BFH, Beschluss vom 22. Juli 1969 - 5 B 11/69 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84.03 R - juris Rn. 80).

31 e) Auf die vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 20. Februar 2025 behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Bundesministeriums der Verteidigung kann er sich angesichts des Wortlauts von § 152a Abs. 1 VwGO von vornherein nicht berufen. Voraussetzung dafür, dass auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortgesetzt wird, ist unter anderem, dass das Gericht den Anspruch "dieses Beteiligten" auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

32 2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Dezember 2024 ist gegenstandslos. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es ist weder dargelegt, noch sonst erkennbar, in welche gesetzliche Frist der Antragsteller Wiedereinsetzung begehrt. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist jedoch, dass tatsächlich ein Fristversäumnis vorliegt (vgl. nur Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 4).

33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

34 Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.