Beschluss vom 11.12.2025 -
BVerwG 1 WB 16.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB16.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 16.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB16.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 16.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Giesecke und den ehrenamtlichen Richter Hauptbootsmann Weinreich am 11. Dezember 2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee aus der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
2 Der Antragsteller ist Hauptbootsmann und seit 2017 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des März ... enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Anschließend konnte er aus gesundheitlichen Gründen nicht werdegangsgerecht ausgebildet werden. Deshalb wurde er durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Februar 2023 in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückgeführt.
3 Gegen die Rückführung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2023 Beschwerde ein. Die Rückführung sei willkürlich ohne jede Grundlage durchgeführt worden und komme einer Bestrafung gleich. Sowohl private als auch gesundheitliche Gründe könnten nicht zu solch weitreichenden Entscheidungen und Konsequenzen für den Soldaten führen.
4 Mit Schreiben vom 14. November 2024 legte der Antragsteller "weitere Beschwerde" ein, ohne diese näher zu begründen.
5 Mit Bescheid vom 29. Januar 2025, dem Antragsteller ausgehändigt am 11. Februar 2025, gab das Bundesministerium der Verteidigung seiner Beschwerde statt und hob den Bescheid des Bundesamts vom 2. Februar 2023 auf. Die Vorschriften für eine Laufbahnrückführung eines Anwärters aus einer höheren Laufbahn in seine frühere Laufbahn, weil er sich nicht mehr für die Laufbahn eigne, seien auf Berufssoldaten nicht anwendbar. Der Rückführungsbescheid sei somit ohne Rechtsgrundlage ergangen.
6 Die weitere Beschwerde des Antragstellers sei vor dem Hintergrund der überlangen Verfahrensdauer als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht auszulegen. Die Vorlage werde sogleich nach Versendung des Beschwerdebescheids erfolgen.
7 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegte weitere Beschwerde des Antragstellers mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2025 dem Senat am selben Tag zur Entscheidung vorgelegt.
8 Der Antrag sei zulässig und begründet gewesen. Mit Erlass des Abhilfebescheides sei dem Begehren des Antragstellers vollständig abgeholfen, womit Erledigung eingetreten sei. Einer etwaigen Erledigterklärung werde zugestimmt.
9 Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt. Eine verfahrensbeendende Erklärung hat er am 17. April 2025 - eingegangen am 30. April 2025 - unter der Maßgabe abgegeben, dass ihm aufgrund der Erklärung keine rechtlichen Nachteile entstünden, die gegebenenfalls auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hätten betrachtet werden können und im Zusammenhang mit bereits eingelegten Beschwerden wegen laufbahnrechtlicher Schadlosstellung und Gleichstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem weiteren gerichtlichen Verfahren enden würden.
10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
11 Der Antrag hat keinen Erfolg.
12 1. Der Antrag ist nicht durch die mit einer Maßgabe versehenen Erledigungserklärung des Antragstellers gegenstandslos geworden, sodass das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden gewesen wäre. Eine Erledigungserklärung kann - wie alle Erklärungen, von denen der Beginn oder das Ende eines Verfahrens abhängen - grundsätzlich nur unbedingt abgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1975 - 1 WB 2.75 u. a. -, BVerwGE 53, 62). Denn nur so kann rechtssicher festgestellt werden, ob ein Verfahren (noch) anhängig ist. Da er auf Nachfrage und entsprechende Erläuterung keine ausdrücklich unbedingte verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat, kann seine Äußerung auch nicht dahingehend ausgelegt werden.
13 2. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages - auch des Schreibens über die bedingte Erledigungserklärung vom 17. April 2025 - dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er zwar nicht mehr die Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2023 begehrt, wohl aber die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit. Er hat in dem Schreiben vom 17. April 2025 geltend gemacht, dass im vorliegenden Verfahren Fragen entschieden werden könnten, die für eine von ihm bereits im Beschwerdeweg verfolgte laufbahnrechtliche Schadlos- und Gleichstellung relevant seien.
14 3. Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
15 a) Für den Antrag fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse besteht u. a. dann, wenn ein Rechtsschutzbegehren nutzlos ist. Die Beurteilung der Nutzlosigkeit richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Die Nutzlosigkeit eines Rechtsbehelfs muss eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 6 B 17.24 - juris Rn. 10 m. w. N.).
16 Vorliegend war die Fortführung des Verfahrens eindeutig nutzlos. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. Februar 2023 bereits selbst eingeräumt. Eines gerichtlichen Verfahrens bedurfte es deshalb nicht mehr.
17 b) Darüber hinaus fehlt es dem Antragsteller auch am für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderlichen Feststellungsinteresse.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 24).
19 Ein mögliches Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nur wegen seiner Forderung nach "laufbahnrechtlicher Schadlosstellung" bzw. "laufbahnrechtlicher Gleichstellung". Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für das nachfolgende Schadensersatzverfahren zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19, jeweils m. w. N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadenersatzklage im Streitfall unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 23.24 - juris Rn. 29). So liegt der Fall hier.
20 Die Erledigung ist durch die Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2023 durch den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Januar 2025 eingetreten. Dieser ist mit der Bekanntgabe an den Antragsteller am 11. Februar 2025 wirksam geworden, wie sich aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 , 1 WDS-VR 7.12 - juris Rn. 43). Damit lag der Zeitpunkt der Erledigung vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird erst mit der Vorlage rechtshängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 1 WB 61.24 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.), hier also am 12. Februar 2025.