Beschluss vom 11.12.2025 -
BVerwG 1 WB 25.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB25.25.0
Erfolgreicher Antrag in einem Konkurrentenstreit um einen B 3-Dienstposten
Leitsatz:
Der Abschluss des nationalen General-/Admiralstabslehrgangs (LGAN) kann nur dann als zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils gefordert werden, wenn ein spezifischer Bezug des Ausbildungsinhalts des LGAN zu den Hauptaufgaben des Dienstpostens nachweisbar ist.
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Rechtsquellen
GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 WBO § 7 Abs. 2 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 25.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB25.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 25.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Flottillenadmiral Lehnen und den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Niemann am 11. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Dezember 2024, den Dienstposten "Marinekommando, Abteilung ..." mit dem Beigeladenen zu besetzen, wird aufgehoben.
- Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl eines anderen Bewerbers für die Besetzung eines B 3-Dienstpostens im Marinekommando.
2 Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt ... zum Kapitän zur See befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Derzeit wird er als Abteilungsleiter bei der ... eingesetzt. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des September ... Im September 2024 beantragte er die Mitbetrachtung für die Besetzung des mit B 3 dotierten Dienstpostens "Referatsleiter ..." in der Abteilung ... beim Marinekommando.
3 Ausweislich des Planungsbogens gehörten zu den zwingenden Bedarfsträgerforderungen unter anderem die Absolvierung des Lehrgangs Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN) sowie eine Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Kompetenzbereich Logistik. Der Antragsteller könne diese beiden Anforderungen nicht vorweisen und werde deshalb nicht weiter betrachtet.
4 Mit Entscheidung der Abteilungsleiterin Personal im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Dezember 2024 wurde der Beigeladene ausgewählt, der als Einziger diese Anforderungen erfüllte und über eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "D +" verfügte. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Dezember 2024 ohne Rechtsbehelfsbelehrung per E-Mail übersandt.
5 Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 bat der Antragsteller zunächst um Kenntnisgabe, welcher Umstand zu der Ablehnung geführt habe. Mit E-Mail vom Folgetag legte er dann "Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung" ein.
6 Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass seine E-Mail sich gegen eine im Bundesministerium der Verteidigung getroffene Entscheidung wende und als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sei. Die E-Mails genügten jedoch nicht dem Schriftformerfordernis.
7 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die E-Mail auf Wunsch des Antragstellers mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2025 vorgelegt. Es liege bereits kein wirksamer Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Der Formmangel sei auch nicht durch fristgerechte Nachreichung geheilt worden. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ohnehin nicht durchsetzen können. Mit dem LGAN sowie einer Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Kompetenzbereich Logistik habe er zwei zwingende Bedarfsträgerforderungen nicht erfüllt.
8 Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der von ihm vorgelegten Dienstpostenbeschreibung kein Ausschlussgrund im Vergleich zu dem ausgewählten Mitbewerber zu entnehmen sei. Nach wie vor bestehe bei ihm sowohl Erkenntnisinteresse als auch Besetzungsinteresse am streitgegenständlichen und ähnlich gelagerten Dienstposten auf Ebene B 3.
9 Nach einem gerichtlichen Hinweis stellte der Antragsteller unter dem 24. April 2025 schriftlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Aufgrund seines in den zurückliegenden Beurteilungen dokumentierten Leistungsbildes (dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von "B 0") könne er sich kaum vorstellen, dass es wesentlich besser beurteilte Bewerber gegeben habe. Zudem sehe er sich durch zwei Verwendungen in der Abteilung Rüstung des Bundesministeriums der Verteidigung, mehreren Verwendungen in beiden Einsatzflottillen und beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr bestens aufgestellt.
10 Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
12 Der Antragsteller habe zwei zwingende Bedarfsträgerforderungen nicht erfüllt. Sachgrund für die Bedarfsträgerforderung "LGAN" sei, dass der streitgegenständliche Dienstposten mit der Kennung "Offizier Generalstabs-/Admiralsdienst" ausgewiesen sei. Nur die Teilnahme am LGAN vermittle das gesamte Spektrum an logistischen Aufgaben der Bundeswehr und die Einbindung der logistischen Prozesse in sämtliche Aufgaben Grundbetrieb, Einsatz, einsatzgleiche Verpflichtungen sowie in den Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung. Sachgrund für die geforderte "Vorverwendung als Referent im BMVg im Kompetenzbereich Logistik" sei, dass ein tiefgreifendes und möglichst umfassendes Verständnis des logistischen Systems der Bundeswehr erforderlich sei, auf das sich alle Hauptaufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens bezögen.
13 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
14 Der Antrag hat Erfolg.
15 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu entscheiden.
16 2. Der Antrag ist zulässig.
17 Er ist insbesondere nicht verfristet. Nach § 21 Abs. 1 WBO kann der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist der Antrag innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
18 Diesem Formerfordernis genügte die einfache E-Mail des Antragstellers vom 10. Dezember 2024 zwar nicht. Sie ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, noch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gesendet worden, wie dies nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55a Abs. 3 VwGO erforderlich gewesen wäre (vgl. Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 17 Rn. 95). Erst mit dem Schreiben vom 24. April 2025 war das Formerfordernis gewahrt.
19 Der Antrag ist dennoch nicht verfristet, obwohl dieses Schreiben nicht innerhalb der Monatsfrist beim Bundesministerium der Verteidigung einging. Der Antragsteller kann sich auf § 7 Abs. 2 WBO berufen. Nach dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen wird und dem Antragsteller nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von einem Monat gestellt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 - juris Rn. 25 m. w. N.).
20 Eine solche ausdrückliche Belehrung ist hier bis heute unterblieben. Sie ist auch nicht in dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Januar 2025 zu sehen, das sich zwar mit dem Formerfordernis befasst, jedoch auch den unzutreffenden Hinweis beinhaltet, dass eine formgerechte Einlegung nicht mehr möglich sei. Ist das Hindernis damit nicht beseitigt worden, blieb auch die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO weiter gehemmt mit der Folge, dass die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 2. Mai 2025 noch rechtzeitig erfolgt ist.
21 3. Der Antrag ist auch begründet.
22 Die Entscheidung, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Er hat daher einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
23 aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 32).
24 Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 u. a. - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18).
25 Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies darf jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30).
26 bb) Der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen verstößt gegen diese Vorgaben.
27 (1) Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es etwa fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind. Gleiches gilt, wenn fachliche Vorerfahrungen in dem Aufgabenfeld des im Streit stehenden Dienstpostens auch durch eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle erworben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 5.21 - juris Rn. 50 f.).
28 (2) Vorliegend ergab sich der Inhalt des Anforderungsprofils aus dem Planungsbogen vom 22. November 2024. Abweichende Angaben in einem Dienstposteninformationsportal der Bundeswehr (aus dem die vom Antragsteller vorgelegte Dienstpostenbeschreibung stammt) sind nicht maßgeblich für die Durchführung eines Auswahlverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 5.21 - juris Rn. 49 m. w. N.).
29 (3) Hinreichend gewichtige sachliche Gründe liegen hier hinsichtlich des Kriteriums "LGAN" nicht vor. Dass die Organisationsgrundlagen den Dienstposten mit der Kennung "Offizier Generalstabs-/Admiralstabsdienst" ausweisen, genügt nicht. Auch auf den entsprechend codierten Dienstposten des Generalstabs-/Admiralstabsdienstes dürfen Stabsoffiziere ohne LGAN, aber mit vergleichbarer Qualifikation bzw. im Eignungs- und Leistungsvergleich herausragendem Leistungsbild besetzt werden (Nr. 103 ZDv A-530/4 "Der Generalstabs-/Admiralstabsdienst", s. a. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - BVerwGE 169, 284 Rn. 22). Zudem ist die Codierung eines Dienstpostens für sich genommen noch kein hinreichender sachlicher Grund. Entscheidend ist vielmehr, ob sich diese ebenso wie das zwingende Anforderungskriterium aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens rechtfertigt. Ansonsten ließe sich der Bewerbungsverfahrensanspruch umstandslos aushebeln.
30 Die Zulassung zum LGAN erfolgt zudem nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Der (erfolgreichen) Teilnahme daran kommt keine Vorwirkung auf nachfolgende Statusentscheidungen zu. Sie ist weder notwendige noch hinreichende allgemeine Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten, insbesondere auf Oberst- oder Generals-/Admiralsebene, in Betracht kommt. Soweit im Einzelfall bei einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens als Voraussetzung gefordert wird, dass der Bewerber den LGAN absolviert hat, ist dies eine Frage des Anforderungsprofils, das sich hier - wie bei anderen Anforderungskriterien (z. B. Ausbildungen, Befähigungsnachweisen, Vorverwendungen) – aus den auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben abzuleiten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - juris Rn. 22).
31 Dass der LGAN spezifische, für die Aufgabenerfüllung auf dem hier in Rede stehenden Dienstposten erforderliche Kenntnisse vermittelt, geht aus der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung nicht hervor. Dort ist lediglich die Rede davon, dass "nur die Teilnahme an diesem Lehrgang in Theorie und Praxis (Planspiele und Übungen im nationalen und multinationalen sowie ressortübergreifenden Kontext) das Gesamtspektrum an logistischen Aufgaben der Bundeswehr und die Einbindung der logistischen Prozesse in sämtliche sonstigen Aufgaben und Grundbetrieb, Einsatz, einsatzgleichen Verpflichtungen sowie in den Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung vermittelt". Konkrete, darauf bezogene Inhalte werden nicht benannt. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass Ziel des LGAN sowie des anschließenden Verwendungsaufbaus tatsächlich die Vermittlung spezifisch logistischer Kenntnisse ist, auch wenn die Logistik dort Teil der übergreifenden Betrachtung sein mag. Der LGAN bildet neben den in Nr. 207 AR A-221/9 "Fachaufsicht über die trainingsgebundene Ausbildung an der Führungsakademie der Bundeswehr" genannten Handlungsfeldern des Basislehrgangs Stabsoffizier zwei zusätzliche Handlungsfelder ab (Nr. 211 AR A-221/9). Weder die Handlungsfelder des Basislehrgangs, noch die zusätzlichen des LGAN weisen einen spezifischen Bezug zur Logistik auf.
32 (4) Auch das Kriterium "Vorverwendung als Referent im BMVg im Kompetenzbereich Logistik" beruht vorliegend nicht auf hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen. Das ergibt sich bereits aus dem Anforderungsprofil selbst. Dieses führt als dienstpostenbezogene Voraussetzung an, dass der Dienstposteninhaber dem Kompetenzbereich "Logistik" oder dem Kompetenzbereich "Rüstung und Nutzungsmanagement" entstammen muss. Die Bezeichnung des Dienstpostens des Referatsleiters "..." lässt gleichfalls nicht auf die Notwendigkeit einer spezifischen Logistikexpertise schließen. Dann ist aber nicht erkennbar, warum der Dienstposteninhaber eine Verwendung gerade im Kompetenzbereich "Logistik" im Bundesministerium der Verteidigung vorweisen können muss und eine dortige Verwendung im Kompetenzbereich "Rüstung und Nutzungsmanagement" nicht ausreichen soll. Insofern ist das Anforderungsprofil in sich widersprüchlich. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob die Annahme tragfähig war, dass eine ausreichende Logistikexpertise nur in bestimmten Referaten des Bundesministeriums der Verteidigung erworben werden kann.
33 (5) Da der Antragsteller mit einem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung von "B 0" über das deutlich bessere Leistungsbild als der Beigeladene ("D +") verfügt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in einem erneuten Auswahlverfahren durchsetzen kann.