Beschluss vom 12.01.2017 -
BVerwG 4 B 44.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B4B44.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2017 - 4 B 44.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B4B44.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 44.16

  • VG Schleswig - 06.11.2014 - AZ: VG 2 A 232/13
  • OVG Schleswig - 29.06.2016 - AZ: OVG 1 LB 8/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.

3 Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 = juris Rn. 3). So liegt es hier. Die von der Beigeladenen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene, auf § 34 Abs. 3 BauGB zugeschnittene Frage, ob im Falle einer Vorschädigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch vorhandene, außerhalb dieses Versorgungsbereichs gelegene Einzelhandelsbetriebe generell schon dann schädliche Auswirkungen durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind, wenn dieser, ohne dass es auf den von ihm zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt, die Vorschädigung lediglich verstärkt, lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4 Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 Rn. 15). Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 34 Rn. 86g). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BT-Drs. 15/2250 S. 54). Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken. Der rechtliche Ansatz, dass die Intensivierung einer bereits gegenwärtigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs als schädliche Auswirkungen zu würdigen ist, liegt im Übrigen schon dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6) zugrunde.

5 2. Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) zuzulassen. Die Beigeladene zitiert den Senat mit dem Rechtssatz, dass Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration, Sachkunde und Freundlichkeit des Personals nicht zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehören und die Prognose schädlicher Auswirkungen im Wesentlichen nur auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen kann. Der divergierende Rechtssatz lautet, dass nur Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration, Sachkunde und Freundlichkeit des Personals zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehören und die Prognose schädlicher Auswirkungen nicht auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen kann. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen (UA S. 17) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - (BVerwGE 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt. Offen bleiben kann, ob die Beigeladene mit ihrer Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe nicht, wie geboten, auf die Struktur der Sortimente des umstrittenen Vorhabens, sondern zu Unrecht auf den Betriebstyp des Sonderpostenmarkts als eigenständige Branche abgestellt, eine unzutreffende Anwendung des Rechtssatzes aufzeigt. Denn eine Divergenzrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einen nicht in Frage gestellten abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall falsch angewandt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

6 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Beigeladene rügt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch den Verzicht auf einen Vergleich der Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente mit der Größe der Verkaufsfläche derselben Sortimentgruppen im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin verletzt habe.

7 Die Rüge der Beigeladenen bleibt erfolglos.

8 Die Behauptung der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht hätte seiner Prüfung ihre Angaben in den Unterlagen zum Bauantrag und der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2014 zugrunde legen können, stützt die Aufklärungsrüge nicht. Die Beigeladene geht selbst davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht diese Angaben im Blick hatte. Sie wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Angaben wegen der Sortimentsschwankungen bei Sonderpostenmärkten nicht für aussagekräftig gehalten hat (Beschwerdebegründung S. 6, Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 S. 3). Das ist ein Angriff gegen die dem sachlichen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung.

9 Soweit die Beigeladene darauf abhebt, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen (Beschwerdebegründung S. 7), scheitert ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 01.03.2017 -
BVerwG 4 B 7.17ECLI:DE:BVerwG:2017:010317B4B7.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2017 - 4 B 7.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:010317B4B7.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.17

  • VG Schleswig - 06.11.2014 - AZ: VG 2 A 232/13
  • OVG Schleswig - 29.06.2016 - AZ: OVG 1 LB 8/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2017 - BVerwG 4 B 44.16 - wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig. Die Beigeladene legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Der Senat hat in dem beanstandeten Beschluss der Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe durch den Verzicht auf einen Vergleich der Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente mit der Größe der Verkaufsfläche derselben Sortimentgruppen im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, den Erfolg versagt. Die Beigeladene habe keinen Aufklärungsmangel dargelegt, sondern die dem sachlichen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht angegriffen. Soweit die Beigeladene darauf abhebe, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen, scheitere ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlege, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

3 Die Beigeladene wirft dem Senat vor, entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis bzw. nicht in seine Erwägungen einbezogen zu haben. Sie habe in ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt, dass das Oberverwaltungsgericht bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung in Form einer Durchführung eines Verkaufsflächenvergleichs, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festgestellt hätte, dass bezogen auf die betroffenen Branchen jeweils keine messbaren Funktionsstörungen durch das umstrittene Vorhaben zu erwarten seien.

4 Die Anhörungsrüge geht am Beschluss vom 12. Januar 2017 vorbei. Der Senat hat der Beigeladenen vorgehalten, nicht dargelegt zu haben, welche Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente und welche Größe der Verkaufsflächen derselben Sortimentgruppen im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin ein Sachverständiger voraussichtlich ermittelt hätte. Das ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang der Ausführungen unter Rn. 9 mit denjenigen unter Rn. 6 - 8 des Beschlusses vom 12. Januar 2017 sowie den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beigeladene geltend, dass sie in ihrer Beschwerdebegründung zur Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen vorgetragen habe, deren Ermittlung zu Unrecht unterblieben sei. Das Erfordernis auch der Darlegung, inwiefern das unterstellte Ergebnis der vermissten Sachverhaltsaufklärung zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können, ist im Beschluss vom 12. Januar 2017 aber gar nicht zur Sprache gekommen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.