Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichsleistungen wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung eines Grundstücks seines Großvaters in Dresden. Dieser starb 1960 in der Bundesrepublik. Sein Miterbe, der Vater des Klägers, starb 1977 ebenfalls in der Bundesrepublik. Der Kläger und die übrigen gesetzlichen Erben schlugen das Erbe wegen Überschuldung aus. Nach der Wiedervereinigung gewährte die Beklagte u.a. dem Kläger in Unkenntnis der Erbausschlagung Ausgleichsleistungen wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks. Nachdem sie von der Erbausschlagung erfuhr, nahm sie die Bewilligung zurück und forderte die Herausgabe der Ausgleichsleistung.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen. Der Kläger sei infolge der Erbausschlagung nicht Erbe bzw. Erbeserbe des geschädigten ursprünglichen Grundstückseigentümers geworden. Eine Nachlassspaltung mit der Folge, dass sich die vor einem bundesdeutschen Nachlassgericht erklärte Erbausschlagung nicht auf Rechte an einem in der damaligen DDR gelegenes Grundstück beziehe, komme nicht in Betracht. Wer als Erbe oder Erbeserbe einen Ausgleichsleistungsanspruch habe, richte sich nach der tatsächlichen Erbfolge und nicht nach einer hypothetischen Betrachtungsweise.


Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.


Beschluss vom 12.06.2019 -
BVerwG 8 B 42.18ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2019 - 8 B 42.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 42.18

  • VG Dresden - 09.05.2018 - AZ: VG 6 K 211/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 29 910,58 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 12.02.2020 -
BVerwG 8 C 6.19ECLI:DE:BVerwG:2020:120220U8C6.19.0

Die Erbenstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist zivilrechtlich zu bestimmen.

Leitsatz:

Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.

  • Rechtsquellen
    AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1
    BGB § 1953 Abs. 1
    DDR-RAG § 25 Abs. 2
    EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 28 a.F.
    VermG § 2 Abs. 1
    VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
    ZGB-DDR § 403 Abs. 2

  • VG Dresden - 09.05.2018 - AZ: VG 6 K 211/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 12.02.2020 - 8 C 6.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:120220U8C6.19.0]

Urteil

BVerwG 8 C 6.19

  • VG Dresden - 09.05.2018 - AZ: VG 6 K 211/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Teilaufhebung eines Bescheides über eine Ausgleichsleistung wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks W.straße ... in D.

2 Bis zur Enteignung gehörte das Grundstück dem Großvater des Klägers, Herrn J. H. Es wurde 1948 in das Eigentum des Volkes überführt. Das Grundbuch wurde 1949 entsprechend berichtigt.

3 J. H. verstarb am 28. März 1960 in E. und wurde zur Hälfte von seinem Sohn O. H. beerbt. Dieser starb am 19. März 1977 in M. Seine gesetzlichen Erben - der Kläger, dessen Schwester und deren Mutter - schlugen die Erbschaft vor dem Amtsgericht München am 15. April 1977 wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Die Witwe O. H., H. H., verstarb am 7. Juli 1999 und wurde zur Hälfte vom Kläger beerbt.

4 Am 22. August 1990 stellte der Kläger einen Antrag auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. 1996 stimmte er einer Bearbeitung als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu. Er legte einen Erbschein des Amtsgerichts München vom 23. Januar 1996 vor, der ihn als einen der Erben nach O. H. in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Sinne von § 25 Abs. 2 des DDR-Rechtsanwendungsgesetzes (DDR-RAG) auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auswies. Auf die Erbausschlagung wies der Kläger die Beklagte nicht hin. Mit Bescheid vom 13. Januar 2000 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Beklagten fest, dass dem Kläger, seiner Schwester B. H. sowie Frau A. B. für den Verlust des streitgegenständlichen Grundstücks ein Entschädigungsanspruch in Höhe von umgerechnet 59 821,1501 € als Gesamtgläubiger zustehe. Der Bescheid ging unter Verweis auf den Erbschein vom 23. Januar 1996 davon aus, dass O. H. 1977 zu je 1/3 von den Antragstellern beerbt worden sei. Nachdem diese eine entsprechende Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung vorgelegt hatten, veranlasste die Beklagte die Zuteilung von Schuldverschreibungen an die Begünstigten des Bescheides in Höhe des ihnen zuerkannten Entschädigungsbetrages.

5 Die Landesdirektion D. wies die Beklagte im Dezember 2010 auf die 1977 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft nach O. H. hin. Ein zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach O. H. bestellter Rechtsanwalt übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 14. Februar 2012 die Niederschrift über die Ausschlagung. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2000 an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2012 nahm der Kläger hierzu Stellung.

6 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 13. Januar 2000 insoweit auf, als dem Kläger und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester ein Entschädigungsanspruch zuerkannt und ausgezahlt worden war, ordnete die Herausgabe der Entschädigung in Höhe von insgesamt 29 910,58 € an, stellte fest, dass dem Kläger und dem Erben seiner Schwester, K. H., kein Ausgleichsleistungsanspruch für das streitgegenständliche Grundstück zustehe und wies die zurückzuerstattende Entschädigung den unbekannten Erben des O. H., vertreten durch den Nachlasspfleger, zu. Die Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch des Klägers zurück und regelte ergänzend, Zinsen bezüglich des zu erstattenden Entschädigungsbetrages würden nicht erhoben.

7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 9. Mai 2018 abgewiesen. Der Ausgleichsleistungsbescheid vom 13. Januar 2000 sei im Umfang seiner Teilrücknahme rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei infolge seiner Erbausschlagung nicht Erbe nach dem Geschädigten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Eine Nachlassspaltung komme nicht in Betracht, weil ein Anspruch auf Ausgleichsleistung kein Eigentum an Grundvermögen im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG sei. Zudem seien Ausgleichsleistungsansprüche erst im Rahmen der Wiedervereinigung entstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht auf eine hypothetische Erbfolge abzustellen. Ausgleichsleistungsansprüche entstünden nach der klaren Regelung des § 1 AusglLeistG originär in der Person der Erben. Dieser sei zivilrechtlich zu bestimmen. Die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger könne sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Erbausschlagung nicht erwähnt und damit unvollständige Angaben gemacht habe. Die Beklagte könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie die Erbfolge von Amts wegen hätte ermitteln müssen. Die Ausgleichsleistung sei im Vermögen des Klägers noch vorhanden. Die Beklagte habe die Jahresfrist für die Rücknahme eingehalten und ihr Rücknahmerecht auch nicht verwirkt.

8 Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, er sei bei einer am Wiedergutmachungszweck orientierten Auslegung Erbeserbe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Bei dessen Anwendung sei in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vermögensrecht zu prüfen, wer unter Ausblendung der wiedergutzumachenden Enteignung Erbe oder Erbeserbe des enteigneten Vermögenswertes geworden wäre. Nur eine solche hypothetische Betrachtung werde der Zielsetzung des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG), Staatsunrecht auszugleichen, gerecht. Das Ausgleichsleistungsgesetz trete insoweit an die Stelle der zivilrechtlichen Regelungen über die Erbfolge. Unterstelle man hypothetisch eine Zugehörigkeit des enteigneten Grundstücks zum Nachlass des O. H., so wäre 1977 eine Nachlassspaltung in einen dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterfallenden West-Nachlass und einen nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG dem Zivilgesetzbuch der DDR unterfallenden Ost-Nachlass eingetreten. Die Erbausschlagung vor dem Amtsgericht M. habe schon wegen der Formvorschriften für Erbausschlagungen in der DDR keine Wirkung für Rechte an dem streitgegenständlichen Grundstück entfaltet. Der Kläger habe das Erbe nur wegen der Enteignung des Grundstücks und der auf sie zurückzuführenden Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstrecke sich die Nachlassspaltung nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG auch auf den Anspruch des Klägers als Mitglied der Erbengemeinschaft nach O. H.

9 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 30. Januar 2015 aufzuheben, soweit er den Kläger betrifft.

10 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

12 Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision ebenfalls für unbegründet. Wer Erbe oder Erbeserbe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG sei, bestimme sich nach der eingetretenen zivilrechtlichen Erbfolge. Der Gesetzgeber habe Ausgleichsleistungsansprüche in Wahrnehmung seines weiten Regelungsspielraums den tatsächlichen Erben des Geschädigten zugeordnet. Wolle man diesen Personenkreis auf hypothetische Erben erweitern, bestehe die Gefahr konkurrierender Ansprüche bezüglich desselben Vermögenswertes. Für eine hypothetische Betrachtung der Erbenstellung bestehe kein Bedürfnis.

II

13 Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14 1. Der angegriffene Teilaufhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bescheid vom 13. Januar 2000 war rechtswidrig, soweit er dem Kläger eine Ausgleichsleistung für das streitgegenständliche Grundstück zuerkannt hatte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, oder ihre Erben oder Erbeserben eine Ausgleichsleistung. Der Kläger ist nicht Geschädigter, da der Verlust des Eigentums an dem Grundstück seinen Großvater betraf, und auch nicht dessen Erbe oder Erbeserbe.

15 a) Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB. Erbe ist danach derjenige, auf den nach dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes übergeht. Wer den Erben beerbt, ist Erbeserbe. Diese Interpretation des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, die den in § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB legal definierten Begriff des Erben übernimmt. Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus ihrer systematischen Stellung oder ihrer Zwecksetzung.

16 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG auf natürliche Personen sowie deren Erben und weitere Erben (Erbeserben) beschränkt. Die Vorschrift nennt als Anspruchsberechtigte neben dem Geschädigten selbst nur Personen, die wegen eines rechtlichen Näheverhältnisses zum Geschädigten aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge dessen Gesamtrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 5 C 31.07 - BVerwGE 132, 200 Rn. 12) und damit Erben im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB sind, nicht aber sonstige Rechtsnachfolger.

17 Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten über den Geschädigten und seine Erben oder Erbeserben hinaus hätte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie sich etwa in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und dem dort verwendeten Begriff des Rechtsnachfolgers oder in Fiktionsregelungen wie § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 VermG findet. Hiervon hat der Gesetzgeber im Ausgleichsleistungsrecht jedoch abgesehen. Er wollte vielmehr die Anspruchsberechtigung auf den genannten Personenkreis beschränken und bezweckte damit eine Wiedergutmachung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 37).

18 b) Der gegenteiligen Auffassung des Klägers vermag der Senat nicht zu folgen. Mit dem Hinweis auf eine hypothetische Betrachtung der Rechtsnachfolge im Vermögensrecht ist nicht zu begründen, dass Erbe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG der hypothetische Erbe sei - also derjenige, der den geschädigten Vermögenswert geerbt hätte, wenn die Schädigung nicht geschehen, der Vermögenswert stets Teil des Nachlasses geblieben und eine Erbausschlagung deshalb nicht erklärt worden oder wegen einer Nachlassspaltung (dazu unten d) teilweise unwirksam gewesen wäre.

19 Soweit die Rechtsprechung zum Vermögensrecht auf eine hypothetische Betrachtung verweist, erklärt sie weder einen hypothetischen Erbgang für maßgeblich noch einen hypothetischen Erben für restitutionsberechtigt. Sie erläutert lediglich die Restitutionsberechtigung des tatsächlichen Erben mit der Hypothese des Gesetzgebers, jenem wäre der entzogene Vermögenswert ohne die Schädigung samt dem übrigen Nachlass zugefallen. Mit Rücksicht auf die Erbenstellung wird also wirtschaftlich gesehen der Nachlass um etwas ergänzt, das strikt erbrechtlich betrachtet an sich nicht dazugehörte. Damit wird aber nur die zeitliche Lücke zwischen dem Tod des Geschädigten und der Entstehung des Anspruchs in der Person seines Erben geschlossen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 7 C 63.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27 und vom 31. Januar 2018 - 8 C 12.17 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 8). Für eine Berechtigung eines anderen als des tatsächlichen Erben lässt sich daraus nichts herleiten.

20 Der Wiedergutmachungszweck trägt ebenfalls keine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG zugunsten hypothetischer Erben. Sie hätte nicht nur vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht gelöste Anspruchskonkurrenzen zur Folge. Soweit sie Ansprüche der nach seiner Einschätzung am stärksten von den Auswirkungen der Schädigung betroffenen Gesamtrechtsnachfolgern verkürzte, widerspräche sie dem Regelungszweck.

21 c) Danach ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG kein Erbeserbe seines geschädigten Großvaters, weil er kein (weiterer) Erbe im Sinne des § 1922 BGB ist. Die Erbschaft nach seinem Vater, dem Erben des Großvaters, hat er wirksam ausgeschlagen. § 403 Abs. 2 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) steht der Wirksamkeit der Erbausschlagung bezüglich des enteigneten Grundstücks oder daran bestehender Rechte im Sinne dieser Vorschrift nicht entgegen. Sie greift nicht ein, weil mangels Nachlassspaltung gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB ausschließlich die erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind (dazu sogleich unter d). Infolge der Erbausschlagung gilt der Anfall des Erbes beim Kläger als einem der gesetzlichen Erben gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Diese rechtliche Wirkung der Erbausschlagung erstreckt sich mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelung auch auf das Ausgleichsleistungsrecht (zum Vermögensrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 <84>).

22 d) Der Kläger ist nicht kraft einer Nachlassspaltung teilweise Erbeserbe des geschädigten J. H. geworden. Im Zeitpunkt des Erbfalls 1977 gehörte dem Nachlass kein Recht an einem in der damaligen DDR belegenen Grundstück an, auf welches anstelle des bundesdeutschen Bürgerlichen Rechts das Zivilrecht der DDR anzuwenden gewesen wäre.

23 Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser - wie hier J. H. und O. H. - vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Welches Sachrecht danach anzuwenden ist, bestimmen die interlokalen Kollisionsregeln, die bereits vor der deutschen Einigung in der Bundesrepublik Deutschland gegolten haben. Ein Erblasser ist entsprechend Art. 24 Abs. 1, Art. 25 EGBGB a.F. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt worden, wenn er - wie sowohl J. H. als auch O. H. - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Westdeutschland hatte. Gehörten zu seinem Nachlass auch Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR, so kamen insoweit in entsprechender Anwendung von Art. 28 EGBGB a.F. die dort geltenden besonderen Vorschriften zur Anwendung. Zu diesen besonderen Vorschriften zählte § 25 Abs. 2 des DDR-Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge - Rechtsanwendungsgesetz - vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748 - DDR-RAG -, abgedruckt in: Ministerium der Justiz (DDR), IPR: Kommentar zum Rechtsanwendungsgesetz (RAG), Berlin 1989). Nach dieser Vorschrift bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der DDR befanden, nach dem Recht der DDR. Bei Erbfällen nach dem 1. Januar 1976 galt deshalb bezüglich der in § 25 Abs. 2 DDR-RAG aufgeführten Rechte das Zivilgesetzbuch der DDR, auch hinsichtlich der Formvorschriften für die Ausschlagung einer Erbschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - IV ZB 5/95 - BGHZ 131, 22 S. 26 f.).

24 Zum Zeitpunkt des Erbfalls nach O. H. war § 25 Abs. 2 DDR-RAG auf dessen Nachlass oder einen Teil davon unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anwendbar. Zum Nachlass gehörte - infolge der besatzungshoheitlichen Enteignung - weder das Eigentum noch ein sonstiges Recht an dem streitgegenständlichen Grundstück. Ebenso wenig bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls ein Ausgleichsleistungsanspruch im Hinblick auf die Enteignung des Grundstücks, der, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, erst mit Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes zum 1. Dezember 1994 entstehen konnte. Schon deshalb erübrigen sich Erwägungen dazu, ob ein solcher Anspruch als "anderes Recht" an einem Grundstück im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG zu bewerten wäre. Sonstige Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Sinne dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht im Nachlass des O. H. ebenfalls nicht festgestellt; daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

25 Eine Nachlassspaltung kommt auch nicht in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 DDR-RAG auf den erst 1994 in der Person der (Erbes-)Erben von J. H. entstandenen Ausgleichsleistungsanspruch in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine solche Analogie fehlt. Ist die Vorschrift nicht unmittelbar auf einen Teil des Nachlasses anwendbar, so unterfällt der Nachlass nach Art. 235 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1, Art. 25 a.F. EGBGB insgesamt dem Bürgerlichen Gesetzbuch und damit auch den Vorschriften der §§ 1943 ff. BGB über eine Erbausschlagung, nach denen der Anfall der Erbschaft beim Kläger als nicht erfolgt gilt (§ 1953 BGB). Zweck des Art. 235 § 1 EGBGB ist es, das Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls zu schützen (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 1). Die Annahme einer nachträglichen Nachlassspaltung aufgrund einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 DDR-RAG auf einen erst nach der Wiedervereinigung entstandenen Anspruch würde die erbrechtliche Lage entgegen dieser gesetzgeberischen Intention gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Erbfalls ändern. Für die Annahme einer nachträglichen Nachlassspaltung bestünde im Übrigen kein Bedürfnis. Art. 28 EGBGB a.F. ordnete den Vorrang des Belegenheitsstatuts vor dem erbrechtlichen Gesamtstatut im Interesse der Vermeidung undurchsetzbarer Rechtslagen sowie der größeren Sachnähe des Einzelstatuts an. Mit der Schaffung einer einheitlichen deutschen Rechtsordnung im wiedervereinigten Deutschland besteht für eine erstmalige Nachlassspaltung kein Anlass mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1955 - IV ZB 5/95 - BGHZ 131, 22 S. 29 f.).

26 2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - bei der Beantragung der Ausgleichsleistung in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Er hat auf die Ausschlagung der Erbschaft nach O. H. nicht hingewiesen, obwohl sie für die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG objektiv entscheidungserheblich war. Ob der Begünstigte die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben schuldhaft verursacht hat, ist für den Ausschluss von Vertrauensschutz ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <364>, und vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 11 f.). Ebenso wenig hängt der Ausschluss davon ab, ob die Beklagte eine Mitverantwortung für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides trifft, weil sie diese durch eigene Ermittlungen zur Erbfolge hätte vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 33, und vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - BVerwGE 158, 258 Rn. 36). Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Bewilligung wäre schließlich auch dann nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, wenn er die ihm gewährten Leistungen bereits verbraucht hätte (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Das ist nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts indessen nicht der Fall.

27 3. Die Beklagte hat die Bewilligung von Ausgleichsleistungen innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach Eingang der Stellungnahme des Klägers zur beabsichtigten Teilaufhebung zurückgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.). Eine Verwirkung des Rücknahmerechts hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit revisiblem Recht für ausgeschlossen gehalten. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen erkannt und fehlerfrei zugunsten des öffentlichen Interesses an der Vermeidung ungerechtfertigter Zahlungen des Entschädigungsfonds ausgeübt. Die Widerspruchsbehörde hat die Verhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung auch dadurch für gesichert gehalten, dass die Beklagte auf eine Verzinsung des zurückgeforderten Betrages verzichtet hat. Dagegen ist nichts zu erinnern.

28 4. Die Anordnung der Herausgabe des an den Kläger als Gesamtgläubiger gewährten Teilbetrages der Ausgleichsleistung an die Beklagte in Ziffer 2 des Teilrücknahmebescheides beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.