Beschluss vom 12.05.2025 -
BVerwG 3 B 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:120525B3B1.25.0

Rechtsweg für Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V

Leitsatz:

Für Streitigkeiten über Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V über die Nichtanwendung des Leistungsbewirkungsverbots und des Vergütungsausschlusses nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V bei Unterschreitung von Mindestmengenvorgaben ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
    GVG § 17a Abs. 4 Satz 4
    SGB V § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 5a Satz 2
    SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2

  • VG Schwerin - 06.06.2024 - AZ: 3 A 1171/24 SN
    OVG Greifswald - 05.12.2024 - AZ: 2 R 255/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 - 3 B 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:120525B3B1.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.25

  • VG Schwerin - 06.06.2024 - AZ: 3 A 1171/24 SN
  • OVG Greifswald - 05.12.2024 - AZ: 2 R 255/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:

  1. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt das Klinikum ... Sie begehrt für dessen Leistungsbereich "Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen" gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V die Nichtanwendung der Regelungen des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V über das Leistungsbewirkungsverbot und den Vergütungsausschluss bei Unterschreitung der Mindestmengenfestlegungen. Ihren darauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2024 ab. Durch die Anwendung von § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V sei die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet.

2 Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Juni 2024 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Rostock verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 5. Dezember 2024 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

II

3 Die weitere Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass für Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V über die Nichtanwendung von § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Es sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (1.), die durch Bundesgesetz den Sozialgerichten zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn es handelt sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG (2.; ebenso VG Greifswald, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 3 A 120/23 HGW - juris Rn. 11 ff.; Flint, in: Schlegel/​Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 51 SGG <Stand: April 2025> Rn. 128.2; Stollmann, in: Huster/‌Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 169). Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG (3.).

4 1. Die in Rede stehende Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Die für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen Normen des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 5a SGB V sind solche des öffentlichen Rechts (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 3 B 12.23 - NVwZ 2024, 933 Rn. 6 m. w. N.; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 27 m. w. N.). Verfassungsorgane sind am Rechtsstreit nicht beteiligt.

5 2. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; ausgenommen sind - hier nicht vorliegende - Streitigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2, Abs. 3 SGG. Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 und vom 21. März 2024 - 3 B 12.23 - NVwZ 2024, 933 Rn. 9, jeweils m. w. N.; BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15 m. w. N.). Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sind Rechtsverhältnisse, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - a. a. O. m. w. N.).

6 Danach liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vor, weil die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Sie betreffen leistungsrechtliche Beziehungen der Krankenkassen zu Krankenhäusern.

7 a) Die Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung - normiert.

8 Gemäß § 136b Abs. 5a SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754; im Folgenden: SGB V) kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte (Satz 1). Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 (Satz 2).

9 Nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V fasst der Gemeinsame Bundesausschuss für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses. Nach § 136b Abs. 5 SGB V dürfen, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden (Satz 1). Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu (Satz 2).

10 b) § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V sind Normen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 12. September 2012 - B 3 KR 10/12 R - BSGE 112, 15 <zu den Vorgängerregelungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V a. F.> und vom 25. März 2021 - B 1 KR 16/20 R - BSGE 132, 55 <zu den Vorgängerregelungen des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB V a. F.>). Ausschlaggebend dafür, auch die Vorschrift des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, ist ihr Zusammenhang mit den Regelungen des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Der Umstand, dass nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Leistungen nach Satz 1 über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 entscheidet, ist für die Rechtswegabgrenzung hingegen nicht entscheidend.

11 aa) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V über Mindestmengenfestlegungen sind für zugelassene Krankenhäuser (§ 108 SGB V) unmittelbar verbindlich (§ 136b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Erreicht ein Krankenhaus die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich nicht, darf es die Leistungen nicht bewirken (Leistungsbewirkungsverbot); für gleichwohl bewirkte Leistungen erhält es keine Vergütung (§ 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V). Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose; § 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V). Die Kassenverbände und Ersatzkassen müssen bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (Entscheidung; § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V). Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§ 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V). Im Fall der Aufhebung der Widerlegungsentscheidung lebt die Berechtigung des Krankenhauses zur Erbringung und Abrechnung der mindestmengenbelegten Leistungen wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 16/20 R - BSGE 132, 55 Rn. 16 <zu § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB V a. F.>).

12 bb) Die Vorschrift des § 136b Abs. 5a SGB V ist mit diesem Regelungssystem unmittelbar verknüpft. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm durch die Bezugnahmen auf § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V und wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.

13 Bei Einführung der Mindestmengenregelung durch das Fallpauschalengesetz (FPG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412; vgl. § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V i. d. F. des FPG) wurde auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 14/8362 S. 2 <zu Nr. 2>) geregelt, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen aus dem Katalog nach Satz 3 Nr. 3 bestimmen konnte, bei denen die Anwendung der Vorschrift über das Leistungserbringungsverbot (§ 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V i. d. F. des FPG) die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung hätte gefährden können, und sie auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die Nichtanwendung von Satz 4 entschied (§ 137 Abs. 1 Satz 5 SGB V i. d. F. des FPG). Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wurde § 137 SGB V mit Wirkung vom 1. Juli 2008 neu gefasst. Inhaltlich unverändert war geregelt, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bei einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung Ausnahmen vom Leistungserbringungsverbot zulassen konnte (§ 137 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 und Satz 1 Nr. 2 SGB V i. d. F. des GKV-WSG; vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 147). Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) verankerte die gesetzlich vorgesehenen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im stationären Bereich in dem neuen, eigenständigen § 136b SGB V. § 136b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. d. F. des KHSG sah entsprechend § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V a. F. ein Leistungsbewirkungsverbot für Krankenhäuser vor, die eine festgelegte Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichten. Rechtsfolge eines Verstoßes war der Ausschluss der Vergütung (§ 136b Abs. 4 Satz 2 SGB V i. d. F. des KHSG). § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V i. d. F. des KHSG entsprach § 137 Abs. 3 Satz 3 SGB V a. F. (vgl. BT-Drs. 18/5372 S. 85, 86 f.). Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) sind die Regelungen zur Bestimmung eines Ausnahmetatbestands durch die Krankenhausplanungsbehörden der Länder im neuen Absatz 5a konkretisiert worden. § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V regelt unverändert die Möglichkeit der Länder, Leistungen zu bestimmen, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelungen zu einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung führen könnte. Nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V entscheiden wie bisher die Länderbehörden auf Antrag eines Krankenhauses, ob für diese Leistungen das Leistungsbewirkungsverbot und der Vergütungsausschluss nach Absatz 5 Satz 1 und 2 Anwendung finden. Neu eingefügt worden ist, dass die Länderbehörden die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen. Dadurch wollte der Normgeber einen maßvollen Einsatz der Ausnahmegewährung durch die Landesbehörden weiter fördern (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 46). § 136b Abs. 5a Satz 3 bis 5 SGB V regelt weitere Einzelheiten zu den Entscheidungen nach Satz 2.

14 cc) Danach stehen § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V und § 136b Abs. 5a Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V im Regel-Ausnahme-Verhältnis. Rechtsfolge der Ausnahmegewährung ist, dass § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V keine Anwendung finden, das Krankenhaus also die Leistungen ungeachtet der Unterschreitung der Mindestmengenvorgaben erbringen darf und eine Vergütung erhalten kann. Die Normsystematik spricht daher dafür, die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V - der Zuordnung des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V folgend - dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.

15 dd) Gemessen daran kommt der Behördenzuständigkeit für die Rechtswegabgrenzung keine entscheidende Bedeutung zu. Dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde über die Nichtanwendung von § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V entscheidet, ändert nichts daran, dass aus den unter aa) bis cc) dargelegten Gesichtspunkten die Entscheidung über die Ausnahmegewährung vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt ist. Im Übrigen entscheidet die Krankenhausplanungsbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.

16 ee) Aus dem Fehlen einer gesonderten Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wie sie § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V für Entscheidungen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V enthält, folgt nichts Abweichendes. Mangels spezieller Regelung richtet sich die Rechtswegbestimmung nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist für die in Rede stehende Streitigkeit - wie gezeigt - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

17 3. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Nach dieser Vorschrift ist gegen den Bescheid, mit dem die zuständige Landesbehörde die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes feststellt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Regelung ist hier nicht einschlägig. Das streitige Klagebegehren betrifft keinen Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 - juris Rn. 22 m. w. N. und vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - juris Rn. 30).

19 Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr streitwertunabhängig bestimmt ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).