Beschluss vom 12.06.2012 -
BVerwG 1 WNB 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B1WNB2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2012 - 1 WNB 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B1WNB2.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 2.12

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 24.08.2011 - AZ: TDG S 6 BLa 01/10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 12. Juni 2012 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) sind nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2 Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 = NZWehrr 2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -).

3 1. Die Beschwerde beanstandet in Nr. 1 und 2 der Beschwerdebegründung, dass in Abschnitt I. der angefochtenen Entscheidung Teile des früheren Verfahrensablaufs und das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers unrichtig wiedergegeben seien; das Gericht sei daher bei seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diese Rüge angeblich unrichtiger tatsächlicher Feststellungen des Truppendienstgerichts zum Vorbringen des Antragstellers und zu dessen gerichtlicher Würdigung richtet sich gegen die Rechtsfindung des Gerichts, nicht aber gegen das prozessuale Verfahren. Etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers können grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. §§ 119, 120 VwGO (ebenso zum Revisionszulassungsrecht: Beschlüsse vom 14. April 1999 - BVerwG 2 BN 1.98 - juris Rn. 5, vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 4 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 4 B 49.10 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

4 2. Mit der Behauptung unzureichender Sachverhaltsfeststellung beanstandet die Beschwerde außerdem einen Verstoß des Truppendienstgerichts gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Damit macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren (Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 - und vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 -). Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angegriffenen Beschluss indessen nicht verstoßen.

5 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 96 = juris Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 -). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht Rechnung trägt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.

6 Diese Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind hier nicht erfüllt.

7 Das Vorbringen in Nr. 1 und 2 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft ausschließlich Vorgänge zum Vorschlag des Antragstellers im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprogramms (KVP) aus den Jahren 2000 bis einschließlich 2007. Diese Vorgänge waren für die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts jedoch nicht erheblich. Sie waren vielmehr Gegenstand des bestandskräftigen Bescheids des Kommandeurs des Waffensystemkommandos der Luftwaffe vom 9. Dezember 2008, mit dem der Kommandeur die zuvor ergangenen Ablehnungsentscheidungen aufgehoben und den Leiter der ...gruppe ... angewiesen hatte, über den KVP-Vorschlag des Antragstellers neu zu entscheiden.

8 Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und für die Entscheidungsgründe des Truppendienstgerichts erheblich war hingegen ausschließlich der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des ...regiments ... vom 26. Januar 2010, mit dem das neu eingeleitete Verfahren der Prüfung des KVP-Vorschlags vorgerichtlich abgeschlossen worden ist. Im Hinblick auf dieses Verfahren hat sich das Truppendienstgericht entscheidungstragend auf die Erwägung gestützt, dass der Rechtsweg gegen KVP-Entscheidungen - außer bei Rechtsverstößen gegen das Willkürverbot - ausgeschlossen und eine Wehrbeschwerde nicht zulässig sei. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot hat es nicht als gegeben erachtet.

9 Gegen diese tragende rechtliche Erwägung des Truppendienstgerichts legt die Beschwerde in Nr. 3 bis 5 der Begründung keine Zulassungsgründe dar. Vielmehr wendet sie sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 - und vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 -).

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.