Beschluss vom 12.08.2020 -
BVerwG 8 PKH 8.20ECLI:DE:BVerwG:2020:120820B8PKH8.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2020 - 8 PKH 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:120820B8PKH8.20.0]
Beschluss
BVerwG 8 PKH 8.20
- VG Augsburg - 30.03.2020 - AZ: VG Au 1 M 20.567
- VGH München - 05.05.2020 - AZ: VGH 10 C 20.819
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2020
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem Beschluss vom 21. Juli 2020 - 8 PKH 8.20 (8 B 35.20 ) - mitwirkenden Richter wird verworfen.
- Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers, das sich gegen sämtliche an dem Beschluss vom 21. Juli 2020 mitwirkenden Richter richtet, ist als unzulässig zu verwerfen. Dabei waren die beiden abgelehnten Richterinnen nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken.
2 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn seine Begründung sich schon bei formaler Prüfung des Gesuchs als von vornherein offensichtlich ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410 <3412> und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1 m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.
3 Der Ablehnungsantrag des Klägers ist pauschal auf die drei an dem Beschluss vom 21. Juli 2020 mitwirkenden Richter bezogen. Sein Vorbringen beschränkt sich auf Einwände gegen die - vermeintlich - rechtswidrige Verfahrensgestaltung und Bescheidung seiner Anträge in allen Instanzen. Der darauf gestützte Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Strafbarkeit nach § 267 StGB legt keine individuellen, auf die Person der einzelnen Richter bezogenen Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass sich aus der Kollegialentscheidung selbst Gründe für eine solche Besorgnis bezüglich der gesamten Richterbank ergäben. Damit ist sein Vortrag von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
4 2. Das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 2020 ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2020 - 8 PKH 8.20 (8 B 35.20 ) - auszulegen. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss vom 21. Juli 2020 zu ändern. Der Kläger wiederholt lediglich sein bereits beschiedenes Wiederaufnahme- und Prozesskostenhilfebegehren, ohne neue sachliche Gesichtspunkte vorzutragen.