Urteil vom 12.09.2025 -
BVerwG 2 WD 28.24ECLI:DE:BVerwG:2025:120925U2WD28.24.0
Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 Fällen
Leitsatz:
Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
-
Rechtsquellen
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 SG § 1 Abs. 3 Satz 1, §§ 10, 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, § 23 Abs. 1 StGB §§ 20, 21, 145d Abs. 1 Nr. 1 StPO § 331 SVG § 85 VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 7, § 87 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 127 Satz 3 -
Instanzenzug
TDG Nord 8. Kammer - 20.08.2024 - AZ: N 8 VL 120/21
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 12.09.2025 - 2 WD 28.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:120925U2WD28.24.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 28.24
- TDG Nord 8. Kammer - 20.08.2024 - AZ: N 8 VL 120/21
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. und 12. September 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtliche Richterin Oberstleutnant i.G. Zauritz und ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Pogade, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Rechtsanwältin ... als Verteidigerin, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, am 12. September 2025 für Recht erkannt:
- Auf die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2024 aufgehoben.
- Die Soldatin wird in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten herabgesetzt.
- Die Berufung der Soldatin gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens werden der Soldatin auferlegt, die auch die ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft das Vortäuschen von Straftaten.
2 1. Die ... geborene Soldatin war von April 1992 bis Ende Juli 2005 Zeitsoldatin in der Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee im Sanitätsdienst. Sie erhielt 1993 zwei förmliche Anerkennungen und nahm 1993, 1995 und 2000 an Auslandseinsätzen in ..., ... und ... teil. In einer Laufbahnbeurteilung von 2002 wurde sie für einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes als besonders geeignet und in Laufbahnbeurteilungen von 2000 und 2003 für eine Übernahme als Berufssoldatin als in außergewöhnlichem Maße geeignet angesehen.
3 Nach einer Umschulung arbeitete sie ein Jahr lang als Kauffrau für Bürokommunikation. Von Juli 2008 bis Ende Mai 2017 ging sie wegen voller Erwerbsminderung keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern unterzog sich Therapien und stritt um die Anerkennung ihrer psychischen Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung. Mit Urteil vom 26. Mai 2016 verurteilte das Landessozialgericht ... das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, bei der Soldatin wegen traumatisierender Ereignisse im Einsatz in ... eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine Anorexie mit gravierendem Untergewicht, eine Agoraphobie, eine chronische schwergradige depressive Störung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen und ihr für die Monate November 1993 bis Juli 2005 einen Ausgleich nach § 85 SVG zu gewähren.
4 Zum Juni 2017 wurde die Soldatin unter Berufung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz als Hauptfeldwebel mit der Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit wiedereingestellt. Sie wurde zunächst im Kommando ... in ... in der S 1-Abteilung und später in der Pressestelle verwendet. Nachdem sie 2020 geheiratet hatte, wurde sie auf ihren Antrag im Januar 2023 zum ...regiment ... in ... versetzt. Dort leitete sie erst die Kfz-Koordinierung mit zwei ihr unterstellten Mannschaftssoldaten; derzeit ist sie mit Arbeitsschutzaufgaben befasst.
5 2. Frau Kapitänleutnant A, die bis Ende 2024 Disziplinarvorgesetzte der Soldatin war, hat deren dienstliche Leistungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit "E" (Normalleistung) bewertet. Die Soldatin habe Konzentrationsschwierigkeiten. Ihr sei es teils gelungen, sich zu beweisen. Sie gebe sich sehr viel Mühe. Die beiden Soldaten, die sie führe, hätten sich nicht negativ geäußert. Dienstlich wirke sie überfordert. Sie wolle keine Fehler machen. In der Truppe sei sie integriert.
6 Hauptmann B, der seit 2025 Disziplinarvorgesetzter der Soldatin ist, hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, die Soldatin sei "gnadenlos ehrlich". Sie habe ihn detailliert über ihre Taten informiert. Sie arbeite in der Abteilung von Oberstleutnant C in einem familiären Team von drei Personen. Sie sei in diesem Jahr gesundheitsbedingt mehr als 100 Tage nicht vor Ort gewesen. Wegen ihres Gesundheitszustandes sei es schwierig, sie zu fördern, ohne sie zu überfordern. Nach dem System für Gesunde würde er sie mit "E" (Normalleistung) mit einem kleinen Minus bewerten. Sie leiste nicht "on top". Individuell habe sie alles für sie Mögliche geleistet. Sie erfülle ihre Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihres Abteilungsleiters. Er hätte keine Bedenken, ihr wieder Soldaten zu unterstellen.
7 Der Abteilungsleiter Oberstleutnant C, dem die Soldatin seit Januar 2023 dienstlich bekannt ist, bewertete ihre dienstlichen Leistungen in einem Beurteilungsbeitrag vom 20. September 2024 insgesamt positiv. Die Soldatin stehe sich durch ihre Krankheit oft im Weg. Dennoch sei ihr Potenzial erkennbar, wenn auf ihre besondere Situation eingegangen werde. Ihre Leistungsfähigkeit sei wegen ihrer Krankheit eingeschränkt und schwer vergleichbar. Sie sei hochmotiviert, integer und stelle sich neuen Herausforderungen. In der Berufungshauptverhandlung hat Oberstleutnant C ergänzt, die Soldatin habe sich im Selbststudium akribisch in die Kfz-Koordinierung eingearbeitet und ihre Aufgaben zu 100 % durchgeführt. Sie sei sehr häufig krank, habe zwei- bis dreimal wöchentlich Arzt- und Therapietermine und arbeite montags und freitags im Homeoffice. Wenn sie da sei, verrichte sie ihre Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit. Nach dem Übergang der Kfz-Koordinierung in die 1. Kompanie habe sie wegen interner Widerstände nicht dorthin versetzt werden können und daher in seiner Abteilung Arbeitsschutzaufgaben übernommen. Nach einer erneuten Therapie habe sie diese Aufgaben schleppend wiederaufgenommen und arbeite sich weiterhin im Selbststudium ein. Derzeit seien ihr keine Mannschaftsdienstgrade unterstellt. Er zweifele aber nicht daran, dass sie Soldaten führen könne. Gemessen an ihrer Krankheit seien ihre Leistungen überdurchschnittlich. An einen Truppenübungsplatzaufenthalt der Soldatin könne nicht gedacht werden.
8 3. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht ... gegen die Soldatin mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Februar 2018 wegen des Vortäu schens einer Straftat in 82 Fällen im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 20. September 2017 eine elfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung.
9
4. In dem am 15. März 2019 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde die Soldatin am 20. Juli 2021 wie folgt angeschuldigt:
"In der Zeit vom 02.06.2017 bis zum 20.09.2017 brachte die Soldatin in insgesamt 68 Fällen wider besseres Wissen gegenüber verschiedenen Polizeidienststellen im Ort und im örtlichen Umfeld ihres Wohnsitzes in ..., ..., bewusst wahrheitswidrig zur Anzeige, dass sie von einem anonymen Absender Nachrichten und Postsendungen beleidigenden und bedrohenden Inhalts erhalten hätte, wobei dabei teilweise Bezug auf ihre politische Tätigkeit genommen worden sei und sie wiederholt mit dem Tode bedroht worden sei. Die Postsendungen und Nachrichten, deren Urheberin die Soldatin war, bestanden zumeist aus Trauerkarten mit aus Zeitschriften ausgeschnittenen Buchstaben, zum Teil enthielten die Sendungen zusätzlich symbolträchtige Gegenstände wie eine Spielzeugpistole mit rötlich eingefärbter Verbandsmullbinde, tote Mäuse und ähnliches. Ferner stellte die Soldatin in vier Fällen Grablichter an dem von ihr bewohnten Haus auf und zeigte diese Handlungen sowie einen fingierten Einbruchdiebstahl in das von ihr bewohnte Haus und einen abendlichen angeblichen Überfall auf ihre Person in ihrem häuslichen Bereich, als Bedrohungsakte Dritter bei der Polizei an. Zu dem angeblichen Überfall auf sie und den Einbruchdiebstahl hatte die Soldatin den Zeugen D zuvor angestiftet."
10 5. Das Truppendienstgericht hat die Soldatin mit Urteil vom 20. August 2024 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.
11 Die Vorwürfe seien in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Feststellungen im sachgleichen Strafbefehl, welche die Soldatin eingeräumt habe, erwiesen.
12 Die Soldatin habe damit ein Dienstvergehen begangen. Sie habe durch das nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbare Vortäuschen von Straftaten in den vom Strafbefehl umfassten 68 Fällen während ihres Wehrdienstverhältnisses vorsätzlich ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, wofür sie als Vorgesetzte verschärft hafte. Sie sei rund ein Vierteljahr lang straffällig geworden und habe einen erheblichen polizeilichen Ermittlungsaufwand erzeugt.
13 An ihrer Schuldfähigkeit bestünden keine Zweifel. Nach einem im Strafverfahren eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. E vom 12. Juni 2019 lägen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor. Dem schließe sich die Kammer an.
14 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat sei ein Beförderungsverbot. Erschwerend wirke die 68-fache Tatbegehung. Dass die Soldatin in 14 weiteren Fällen Straftaten vorgetäuscht habe, als sie noch nicht in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe, sei bei der Bewertung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen. Die hohe Anzahl an Straftaten führe auf der zweiten Bemessungsstufe zu einer Änderung der Maßnahmeart nach "oben".
15 Gegen die Höchstmaßnahme spreche jedoch, dass die Soldatin keine notorisch Kriminelle gewesen sei. Es bestehe durchaus ein Zusammenhang zwischen ihren psychischen Erkrankungen und ihren Straftaten, der erheblich mildernd zu berücksichtigen sei. 2017 sei ihre Mutter dement geworden und habe von der Soldatin erwartet, dass diese sie zuhause pflege. Dazu habe sich die Soldatin nicht in der Lage gesehen. Zugleich habe sie ein schlechtes Gewissen gehabt, weil während ihrer eigenen psychischen Erkrankung ihre Mutter sich um sie gekümmert habe. Aus Angst vor der Auseinandersetzung sei sie auf die Idee gekommen, durch das Vortäuschen von Straftaten gegen sich und im Bereich ihrer Wohnung zu suggerieren, dass ihre Mutter dort nicht sicher wäre. Die Irrationalität ihrer Beweggründe mache deutlich, dass sie sich in einer von ihr als aussichtslos empfundenen Lage befunden habe. Ihr Gesundheitszustand sei zumindest ursächlich dafür, dass ihr die normale Resilienz gefehlt habe, um einen Konflikt mit ihrer Mutter über deren Unterbringung im Pflegeheim auszuhalten. Damit lägen zumindest subjektiv die Voraussetzungen einer seelischen Ausnahmesituation vor, in der ein normgemäßes Verhalten kaum noch habe erwartet werden können. Da alle Taten dasselbe Motiv gehabt hätten, als selbst kranke und unterstützungsbedürftige Tochter nicht die demente Mutter pflegen zu müssen, wirkten sie zudem eher wie eine einzige Tat. Auch habe das Vortäuschen der Straftaten nicht der Verdeckung oder Ermöglichung anderer Straftaten oder einem Geltungsdrang gegolten.
16 Die Soldatin sei weder vorher noch nachher straffällig geworden. In ihrer ersten Dienstzeit habe sie sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und sich in drei Auslandseinsätzen bewährt. Seit ihrer Wiedereinstellung bemühe sie sich, bestmögliche Leistungen zu erbringen und durch Therapien ihre Traumata zu bewältigen. Sie habe ferner ein umfassendes, von Einsicht und Reue geprägtes Geständnis abgelegt. Für ihre Treue gegenüber dem Dienstherrn habe sie einen hohen Preis bezahlt. Da ihre PTBS zumindest mitursächlich für die Taten sei, gebiete der Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Disziplinierung Zurückhaltung.
17 Bei der nach alledem gebotenen Dienstgradherabsetzung könne ihr ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden, weil ihre Vorgesetzten das Vertrauen in sie auch als Vorgesetzte nicht verloren hätten. An sich wäre eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade angemessen. Wegen einer dreijährigen Verfahrensüberlänge sei aber nur eine einstufige Degradierung angezeigt.
18 6. Gegen das Urteil haben sowohl die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft als auch die Soldatin Berufung eingelegt.
19 a) Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verfolgt mit ihrer maßnahmebeschränkten Berufung das Ziel einer Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Ihre Schuldfähigkeit sei nach dem in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten des vom Senat erneut beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. E nicht eingeschränkt gewesen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen müsse wegen der Vielzahl der Taten, der Art der vorgetäuschten Straftaten, der erheblichen kriminellen Energie, der teilweisen Einbindung anderer Personen in die vorgetäuschten Straftaten und des erheblichen Ermittlungsaufwandes mit Kosten von über 75 000 € die Höchstmaßnahme sein. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei zu einer Dienstgradherabsetzung überzugehen, wobei der Soldatin ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden könne. Insoweit seien zu ihren Gunsten ihre starken gesundheitlichen Einschränkungen, ihr emotionales Dilemma, die subjektiv empfundene Belastungssituation und ihre guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Zudem habe sie dienstlich das Maximum geleistet, das in ihrer individuellen Situation möglich gewesen sei. Auch sei sie nach Einschätzung der Leumundszeugen in der Lage, Soldaten zu führen.
20 b) Die Soldatin begehrt mit ihrer unbeschränkten Berufung einen Freispruch, hilfsweise eine Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens, weiter hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zudem hat sie hilfsweise die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer PTBS-bedingten Schuldunfähigkeit beantragt.
21 Zwar treffe der angeschuldigte Sachverhalt zu. Sie sei aber aufgrund ihrer PTBS nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen. Das in der Berufungshauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten belege nicht, dass sie in vollem Umfang schuldfähig gewesen sei. Der Sachverständige habe keine Vorerfahrungen mit der Begutachtung von Soldaten mit PTBS gehabt. Er habe sie nach den im Strafverfahren erfolgten Untersuchungen nicht erneut exploriert und sich bei der Begutachtung nicht an wissenschaftlichen Standards orientiert. Insbesondere sei ihm ein Werk von Prof. Dr. med. F aus dem Jahr 2024 nicht bekannt gewesen. Auch habe er bei ihr keinen CAPS-5-Test zur Feststellung der PTBS und ihrer Auswirkungen durchgeführt. Zudem habe er die Schuldfähigkeit nicht Tag für Tag beleuchtet und nur geprüft, ob sie einsichts- und steuerungsfähig in Bezug auf Straftaten gewesen sei, nicht im Hinblick auf Dienstpflichtverletzungen.
22 Bei der Maßnahmebemessung sei auf den Zweck des Disziplinarverfahrens abzustellen, die innere Ordnung der Bundeswehr aufrechtzuerhalten. Danach sei sie nicht zu disziplinieren. Es fehle mit Blick auf ihr Wehrdienstverhältnis besonderer Art an einer Zielgruppe für eine generalpräventive Einwirkung. Im Fall einer Disziplinierung sei das gesamte Disziplinarmaß nach unten zu verschieben, weil sie als einsatzgeschädigte Soldatin wiedereingestellt worden sei. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei allenfalls ein Beförderungsverbot. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Taten gleichgelagert seien und ihr leidtäten; sie sei zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen und habe sich nachbewährt. Den Ermittlungsaufwand habe sie beglichen und das Verfahren habe unangemessen lang gedauert. Einer daher höchstens gebotenen Kürzung ihrer Dienstbezüge stehe § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO entgegen.
23 7. Der vom Senat bestellte Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung sein Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit der Soldatin erstattet. Für Einzelheiten zur Person der Soldatin, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Für die im Berufungsverfahren eingeführten Dokumente und die Erläuterungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
II
24 Die Berufungen sind zulässig. Da zwar die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft eine auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte, die Soldatin jedoch eine unbeschränkte Berufung erhoben hat, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei ist er nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) gebunden, weil die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten der Soldatin eingelegt wurde. Ausgehend davon führt die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft über ihren Antrag hinaus zu einer Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten, während die Berufung der Soldatin unbegründet ist.
25 1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Soldatin die angeschuldigten Taten begangen hat. Dies folgt aus den entsprechenden Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl. Diese können der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, weil sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13 m. w. N.). Denn die Soldatin hat ihren Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen und alle Taten in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt.
26 2. Die Soldatin hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Sie hat vorsätzlich ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) verletzt. Danach hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine solche ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie hier - Straftaten begangen werden, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Soldatin hat sich in den (allein) angeschuldigten und festgestellten 68 Fällen gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) strafbar gemacht, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ermöglicht. Denn sie täuschte jeweils wider besseren Wissens verschiedenen Polizeidienststellen vor, dass rechtswidrige Taten ihr gegenüber begangen worden seien. Dabei handelte sie rechtswidrig und schuldhaft, weil ihre Schuldfähigkeit aus den nachfolgenden Gründen nicht ausgeschlossen war.
27 3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das zur Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten führt.
28 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung beim außerdienstlichen Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB ein Beförderungsverbot (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2007 - 2 WD 20.06 - DokBer 2008, 164 Rn. 40 und vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - NVwZ-RR 2009, 339 Rn. 51).
29 Daran hält der Senat weiter fest. Denn bei der Maßnahmebemessung ist von der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts - der Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr - auszugehen. Für die Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen ist ferner auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO abzustellen, wobei das auch verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten ist. Bei einem außergerichtlichen Fehlverhalten sind deshalb bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen typisierend die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung(en) auf den Dienstbetrieb der Bundeswehr in den Blick zu nehmen. Zudem sind im Hinblick auf die generalpräventive Funktion des Wehrdisziplinarrechts die erkennbar zu erwartenden Auswirkungen einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung des Fehlverhaltens auf das Rechtsbewusstsein anderer Soldaten und der Bundeswehr insgesamt zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - NVwZ-RR 2009, 339 Rn. 50 ff.).
30 Unter Zugrundelegung dessen ist bei typisierender Betrachtungsweise für das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat ein Beförderungsverbot angemessen. Beim Straftatbestand des § 145d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. April 2015 - 1 StR 337/14 - NStZ 2015, 514 <514> = juris Rn. 9 m. w. N.). Nicht hingegen geht es um den Schutz des Dienstbetriebs der Bundeswehr. Allerdings beschädigt ein Soldat durch das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat das Vertrauen in seine Glaubwürdigkeit und die künftige Erfüllung der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten erheblich. Zugleich beschädigt er sein Ansehen und das Ansehen der Bundeswehr, so dass die Tat mittelbar negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Bundeswehr hat. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten genügt im Regelfall ein Beförderungsverbot, um auf das Rechtsbewusstsein anderer Soldaten einzuwirken.
31 b) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die betreffende Maßnahmeart dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd zu berücksichtigen sein. Nach Maßgabe dessen ist eine Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten angemessen.
32 aa) Zu Lasten der Soldatin fallen mehrere Umstände ins Gewicht.
33 (1) Nach Art und Schwere liegt ein außergewöhnlich schwerer Fall des Vortäuschens von Straftaten vor. Denn die Soldatin hat über rund dreieinhalb Monate hinweg 68 Straftaten vorgetäuscht. Diese umfassten sehr schwere Straftaten wie einen fingierten Einbruchsdiebstahl in das von ihr bewohnte Haus und einen angeblichen Überfall auf ihre Person im häuslichen Bereich, zu denen sie einen Bekannten angestiftet hatte, dem sie nach ihren Angaben in der Berufungshauptverhandlung im Gegenzug gestattete, Schmuck ihrer Mutter mitzunehmen, was zugleich ein schlechtes Licht auf ihren Charakter wirft.
34 (2) Dabei hatte die Soldatin als Hauptfeldwebel eine Vorgesetztenstellung inne (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war sie damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dies gilt auch bei einem außerdienstlichen schwerwiegenden Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.). Insoweit genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.).
35 (3) Das Dienstvergehen hatte gravierende nachteilige Folgen für andere Amtsträger. Es verursachte einen enormen polizeilichen Ermittlungsaufwand einschließlich einer gerichtlich angeordneten Observierung der Soldatin, die neben der Bindung der Arbeitskraft anderer Amtsträger Kosten von etwa 75 000 € verursachte. Dass die Soldatin diese Kosten nach eigenen Angaben im Nachgang beglichen hat, fällt insoweit nicht erheblich mildernd ins Gewicht, weil es an dem zunächst verursachten Aufwand nichts ändert.
36 (4) Gegen die Soldatin spricht auch, dass sie sich vor den hier in Rede stehenden 68 Taten in 14 weiteren Fällen einschlägig strafbar machte, als sie noch nicht in einem Wehrdienstverhältnis stand, wofür sie strafgerichtlich belangt wurde. Dass diese weiteren Taten nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden sind, steht ihrer Einbeziehung in die Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeit der Soldatin und des Umfangs der Beeinträchtigung des in sie gesetzten Vertrauens nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 LS 1 und Rn. 51 und vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - juris Rn. 51).
37 bb) Dem stehen folgende für die Soldatin sprechende Umstände entgegen:
38 (1) Sie war im gerichtlichen Disziplinarverfahren geständig. Allerdings kommt diesem Umstand wegen ihrer vorherigen Überführung kein großes Gewicht zu.
39 (2) Die Soldatin hat ferner in ihrer ersten Dienstzeit sehr gute dienstliche Leistungen gezeigt. Dies ergibt sich aus ihren Laufbahnbeurteilungen und den beiden förmlichen Anerkennungen. Auch nach ihrer Wiedereinstellung hat sie gemessen an ihren krankheitsbedingt reduzierten individuellen Möglichkeiten an denjenigen Tagen, an denen sie im Dienst präsent war, die ihr möglichen dienstlichen Leistungen gezeigt. Dies folgt aus der erstinstanzlichen Aussage ihrer früheren Disziplinarvorgesetzten sowie den zweitinstanzlichen Aussagen ihres aktuellen Disziplinarvorgesetzten und ihres Abteilungsleiters. Darüber hinaus hat sich die Soldatin in drei Auslandseinsätzen bewährt. Dabei fällt allerdings nicht zusätzlich mildernd ins Gewicht, dass sie eine Wehrbeschädigung davongetragen hat. Denn insoweit ist bereits durch die Gewährung des Ausgleichs nach § 85 SVG eine Kompensation erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2022 - 2 WD 30.20 - juris Rn. 31).
40 (3) Der klassische Milderungsgrund einer Nachbewährung liegt allerdings nicht vor. Er setzt u. a. in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 37) über einen hinreichend aussagekräftigen Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 31) voraus. Vorliegend fehlt es ungeachtet der Frage, ob bei Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ein entsprechender Milderungsgrund in Betracht kommt, wenn sie zwar gemessen an den dienstlichen Leistungen von Soldaten in einem regulären Wehrdienstverhältnis keine überdurchschnittlichen Leistungen erbringen, aber individuell das ihnen Mögliche leisten, an einem hinreichend aussagekräftigen aktuellen Leistungszeitraum der Soldatin. Denn nach den Angaben ihres derzeitigen Disziplinarvorgesetzten B war sie im laufenden Jahr 2025 an mehr als 100 Tagen nicht im Dienst.
41 (4) Zu Gunsten der Soldatin ist schließlich zu berücksichtigen, dass sie sich zur Tatzeit in einer schwierigen Lebensphase befand und ihre Beweggründe weniger verwerflich waren als in vielen anderen Fällen des Vortäuschens von Straftaten. So dienten ihre Taten nicht etwa der Verschleierung eigener Straftaten, der Begehung von Folgetaten wie einem Versicherungsbetrug oder der gezielten Behinderung anderer Amtsträger. Vielmehr befand sich die Soldatin in einem emotionalen Dilemma. Einerseits fühlte sie sich für die Pflege ihrer Mutter verantwortlich und war mit einer entsprechenden Erwartung ihrer Mutter und ihrer Geschwister konfrontiert. Andererseits sah sie sich dazu nicht in der Lage. Statt diesen Konflikt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern offen auszutragen, wollte sie diesen durch die vorgetäuschten Straftaten suggerieren, dass ihre Mutter dort nicht sicher wäre, um einen allgemein akzeptierten Ausweg aus ihrem emotionalen Dilemma zu finden. So hat die Soldatin in der Berufungshauptverhandlung erläutert, dass ihre Mutter ihren Ehemann und einen späteren Lebensgefährten gepflegt habe. Als sie, die Soldatin, krank gewesen sei, habe sich ihre Mutter auch um sie gekümmert und bei ihr gewohnt. Daher sei ihre Mutter davon ausgegangen, dass ihre Tochter sie ebenfalls pflegen werde. Als ihre Mutter wegen eines Unfalls ins Krankenhaus gekommen sei, sei bei ihr Demenz ausgebrochen und sie habe Patienten mit Insulinspritzen bedroht. In dieser Situation habe sie, die Soldatin, Angst bekommen, dass sie die Pflege ihrer Mutter nicht schaffen werde. Zuerst sei ihre Mutter in eine Kurzzeitpflege gekommen, dann wegen dortiger Vorfälle in die Psychiatrie eingewiesen und schließlich nach Hause entlassen worden. Sie, die Soldatin, habe sich überfordert und von ihren Geschwistern unter Druck gesetzt gefühlt. Der Senat hält diese in sich stimmigen Erläuterungen der Soldatin, die mit denjenigen im Strafverfahren und vor dem Truppendienstgericht im Einklang stehen, für glaubhaft.
42 cc) Weitere mildernde Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie das Dienstvergehen nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.
43 (1) Die richterliche Entscheidung, ob im Sinne des § 21 StGB die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist festzustellen, ob beim Täter zu den Tatzeitpunkten eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Taten beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 66).
44 (2) Danach ist bereits ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass bei der Soldatin im Tatzeitraum vom 2. Juni bis zum 20. September 2017 eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorlag, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (zur Tatzeit im Gesetzestext noch schwere andere seelische Abartigkeit genannt, vgl. BT-Drs. 19/19859 S. 35) fiel.
45 (a) Die Soldatin litt nach den Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. E zur Tatzeit vor allem an einer einsatzbedingten PTBS. Diese Diagnose entspricht den zahlreichen in der Gesundheitsakte der Soldatin enthaltenen fachärztlichen Befunden.
46 Demgegenüber hat der Sachverständige plausibel ausgeschlossen, dass die Soldatin an einer Schizophrenie litt. Einen inneren Zwang aufgrund der hohen Anzahl an Wiederholungstaten hat er schlüssig verneint, weil es immer dann zu neuen vorgetäuschten Bedrohungshandlungen gekommen sei, wenn die Rückkehr der Mutter aus einer Einrichtung in ihr Wohnhaus zur Diskussion gestanden habe; die Taten seien daher mit dem immer gleichen Motiv, die Betreuung der demenzkranken Mutter zu vermeiden, stimmig zu erklären.
47 Das emotionale Dilemma der Soldatin bewegte sich nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen im normalpsychologischen Bereich. Er hat überzeugend erläutert, dass es weder krankhaft noch ungewöhnlich sei, wenn Menschen in einer subjektiv ausweglos empfundenen Situation strafbare Handlungen begehen, die im Nachhinein von ihnen als unvernünftig oder falsch bewertet werden.
48 (b) Die PTBS der Soldatin erreichte im Tatzeitraum bereits nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Der Sachverständige hat schlüssig aufgezeigt, dass bei ihr kein gleiches Maß an schwerwiegenden Beeinträchtigungen im Lebensalltag vorlag wie bei anerkannten krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass ihre Alltagstauglichkeit in hohem Maße vorhanden war und sie eine relativ gute Funktionsfähigkeit hatte. Dies hat er plausibel vor allem daraus abgeleitet, dass ihr während der Tatserie der Wiedereinstieg in die Bundeswehr gelang und sie sich seinerzeit kommunalpolitisch engagierte. Zudem hat er aufgezeigt, dass die Soldatin ausweislich der Gesundheitsakte an einzelnen Tagen des Tatzeitraums bei Truppenärzten vorstellig wurde und die diesbezüglichen Eintragungen der Truppenärzte in der Gesundheitsakte unauffällig waren. Auch seine Auswertung der Dokumentation der Psychotherapeutin G, bei der sich die Soldatin im Tatzeitraum u. a. wegen der von ihr inszenierten Bedrohungen einer Behandlung unterzog, ergab keine Hinweise auf massive Beeinträchtigungen des Alltags der Soldatin durch ihre PTBS. Damit in Einklang steht, dass der Sachverständige die Soldatin bei den Untersuchungen im Jahr 2019 als sehr geordnet, systematisch und nicht depressiv erlebte. Der Sachverständige hat schließlich auch berücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der einsatzbedingten PTBS eine sexuelle Traumatisierung der Soldatin durch einen Vorgesetzten sowie eine Depression im Raum standen und nachvollziehbar erläutert, dass sich dadurch bezüglich ihres allgemeinen Beeinträchtigungsgrades zur Tatzeit keine andere Bewertung ergebe.
49 (c) Darüber hinaus hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass zwischen der PTBS und den Taten kein Kausalzusammenhang besteht. Er hat schlüssig erläutert, dass ein Zusammenhang der PTBS zu den Taten allenfalls in sehr allgemeiner Form im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit der Soldatin vorlag und die Taten vielmehr ihre Ursache in dem aufgezeigten emotionalen Dilemma der Soldatin hatten, welches sie auch dem Sachverständigen gegenüber als einziges Motiv für die Taten angab. Den fehlenden Zusammenhang zwischen diesem Motiv und der PTBS hat er nachvollziehbar damit begründet, dass es für die Soldatin immer andere Verhaltensmöglichkeiten gegeben habe.
50 (d) Ungeachtet dessen ist der Senat wie der Sachverständige davon überzeugt, dass die Einsichtsfähigkeit der Soldatin infolge ihrer PTBS nicht erheblich vermindert war. Sie hat erstinstanzlich erklärt, dass sie erleichtert gewesen sei, "als es rauskam". Daraus folgt, dass sie wusste, Unrecht zu tun.
51 (e) Ebenso teilt der Senat die Bewertung des Sachverständigen, dass die Steuerungsfähigkeit der Soldatin infolge ihrer PTBS nicht erheblich vermindert war. Der Sachverständige hat dies plausibel damit begründet, dass das Ausdenken der Betrugshandlungen, die Komplexität der Einzeltaten, das Besorgen der Utensilien, das Abfassen der Drohbriefe, das Erstatten von Anzeigen und die Aufrechterhaltung der Aussagen in wiederholten Befragungen bei insgesamt 82 Fällen erheblicher Fähigkeiten in Bezug auf die Verhaltenskontrolle bedürfen. Dazu wäre eine in ihrer Handlungssteuerung anhaltend gravierend beeinträchtigte Person nicht in der Lage gewesen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Steuerungsfähigkeit der Soldatin wegen der vielen planvollen Handlungen bei den etlichen Vortäuschungsfällen auch nicht aufgrund dissoziativer Phänomene erheblich vermindert war.
52 (f) Dem hilfsweisen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht stattzugeben. Liegen dem Gericht - wie hier - bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - IÖD 2020, 146 <149> = juris Rn. 22 und vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.). Dies ist nicht der Fall.
53 Einer Verwertung der Erkenntnisse des Sachverständigen steht nicht entgegen, dass er bereits in dem gegen die Soldatin geführten Strafverfahren ein schriftliches Gutachten erstellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 25 m. w. N.). Gründe, die eine Ablehnung des Sachverständigen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 74 Abs. 1 i. V. m. § 22 Nr. 1 bis 5 StPO rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
54 Der Gutachter ist als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und früherer Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums ... für die Begutachtung wissenschaftlich qualifiziert. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass er sich selbstverständlich weiterbilde, an Fachkongressen teilnehme und Fachbücher u. a. studiere.
55 Der Sachverständige hat auch ausreichende Erfahrung mit der Begutachtung von Personen, die an PTBS leiden. Nach eigenem Bekunden war er als Chefarzt nicht nur immer wieder mittelbar an der Behandlung von Personen mit PTBS beteiligt, sondern hatte vor der Soldatin bereits drei bis vier andere Personen mit PTBS begutachtet. Unschädlich ist entgegen der Annahme der Verteidigung, dass es sich dabei nicht um Soldaten handelte. Denn für die Feststellung, ob bei einer Person ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vorliegt und dadurch ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, gelten dieselben Voraussetzungen.
56 Das Gutachten genügt ferner den Anforderungen an die Verlässlichkeit und Überzeugungskraft (dazu BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - BGHSt 49, 347 <352 ff.> = juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 64).
57 Das Gutachten hat eine hinreichend fundierte Grundlage. Ihm liegen zwei vom Sachverständigen im Jahr 2019 durchgeführte Explorationen der Soldatin einschließlich der Testverfahren SRSI (Self-Report Symptom Inventory), ADP-IV Fragebogen und FPI-R (Freiburger Persönlichkeitsinventar, revidierte Form) sowie eine Auswertung der umfangreichen, über die gesamte Dienstzeit der Soldatin geführten Gesundheitsakte, der von ihr ergänzend vorgelegten ärztlichen Unterlagen und sämtlicher Straf- und Disziplinarakten des vorliegenden Verfahrens zugrunde. Angesichts dessen war eine erneute Untersuchung der Soldatin durch den Sachverständigen viele Jahre nach den Taten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erforderlich.
58 Die vom Sachverständigen angewandte Methodik weist keine Mängel auf. Er hat erklärt, sich bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit an einer 2005 veröffentlichten Leitlinie von Psychiatern und Richtern für die einzuhaltenden Standards zu orientieren. Zum Ablauf der Untersuchungen und Befragungen hat er erläutert, dass er Fragebögen und Tests einsetze, bei der Befragung zunächst allgemeine Fragen zum bisherigen Leben, Vorerkrankungen und Behandlungen stelle und dann Fragen zu den angeschuldigten Taten. Aus den eigenen Befunden, den ausgewerteten ärztlichen Unterlagen, den Verfahrensakten und der Befragung entstehe ein Bild, aus dem er Schlüsse ziehe. Diese Vorgehensweise unterliegt keinen Bedenken.
59 Entgegen der Auffassung der Verteidigung musste der Sachverständige vorliegend keine Instrumente für die PTBS-Erkennung einsetzen, insbesondere keinen CAPS-5-Test durchführen. Er durfte die in den zahlreichen Befundberichten etlicher Fachärzte auf der Grundlage verschiedenster Tests sowohl bei ambulanten Vorstellungen als auch nach stationären Aufenthalten der Soldatin über Jahre hinweg durchweg einheitlich gestellte Diagnose einer PTBS nach Auswertung der Gesundheitsakte der Soldatin teilen, zumal an der Richtigkeit dieser Diagnose auch nach Ansicht der Verteidigung keine Zweifel bestehen.
60 Der Sachverständige musste den CAPS-5-Test entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht ergänzend für die Beurteilung des Schweregrads der PTBS der Soldatin durchführen. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, objektiv nicht erforderliche Testmethoden anzuwenden. Das Gutachten ist im Hinblick auf die Beurteilung des Schweregrads der psychischen Beeinträchtigung der Soldatin auch ohne durchgeführten CAPS-5-Test für den Senat nachvollziehbar und plausibel. Eine detaillierte Ermittlung des Schweregrads der PTBS war mangels Kausalität von PTBS und Tatgeschehen entbehrlich.
61 Es unterliegt ferner keinen Bedenken, dass der Sachverständige bei seinen Ausführungen zur fehlenden Kausalität der PTBS für die Taten der Soldatin nicht jeweils taggenau auf die einzelnen Taten abgestellt hat. Denn er hat plausibel aufgezeigt, dass die Taten auf dem emotionalen Dilemma der Soldatin beruhten, das die gesamte Tatzeit über fortbestand.
62 Unerheblich ist schließlich, dass der Sachverständige die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Soldatin nicht explizit in Bezug auf die Begehung eines Dienstvergehens in Form der Verletzung der soldatischen außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht, sondern in Bezug auf die Begehung von Straftaten nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB begutachtet hat. Denn hinsichtlich der Schuldfähigkeit gelten straf- und wehrdisziplinarrechtlich die gleichen Maßstäbe der §§ 20, 21 StGB. Zudem liegt die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch die Soldatin hier gerade in der Begehung von Straftaten nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB.
63 dd) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen ebenfalls nicht vor. Sie wären anzunehmen, wenn die Situation, in der die Soldatin versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - NZWehrr 2022, 74 <79> = juris Rn. 56 m. w. N.). Einen solchen Grad der Zuspitzung erreichte die Lage, in der sich die Soldatin befand, objektiv nicht. Denn die Empfindung eines emotionalen Dilemmas, sich für die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger verantwortlich zu fühlen, dies aber nicht zu wollen oder zu können, ist nicht ungewöhnlich, sondern weit verbreitet.
64 ee) Bei einer Gesamtwürdigung gebietet die Vielzahl der Taten über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten den Übergang von der Regelmaßnahme des Beförderungsverbots (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 WDO) zu der - wegen der bei der Soldatin ausgeschlossenen Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 WDO) – nächsthöheren Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 WDO). Innerhalb des dem Senat eröffneten Spielraums einer Herabsetzung bis in den untersten Mannschaftsdienstgrad wäre unter Berücksichtigung aller weiteren aufgezeigten Umstände an sich eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten angemessen.
65 ff) Die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa 25 Monate gebietet jedoch eine Milderung der Maßnahme um es bei einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten zu belassen. Denn in Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme wiedergutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.).
66 Das 37 Monate lange erstinstanzliche Verfahren weist eine ungerechtfertigte Überlänge von etwa 25 Monaten auf. Angesichts des seit dem 5. Februar 2020 rechtskräftigen sachgleichen Strafbefehls und der Geständigkeit der Soldatin war es in tatsächlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich schwer. Auch war der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen beim Vortäuschen einer Straftat in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt. Da das Verfahren wegen der im Raum stehenden Degradierung für die Soldatin von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang binnen eines Jahres erwartet werden können. Den Schreiben des Truppendienstgerichts vom 17. Juni, 4. und 30. August 2022 ist zu entnehmen, dass die verzögerte Bearbeitung auf eine allgemeine Überlastung der Truppendienstgerichte zurückgeht. Diesen strukturellen Mangel hat die Soldatin nicht zu verantworten.
67 Demgegenüber war das knapp ein Jahr lange Berufungsverfahren nicht überlang. Entsprechendes gilt für das Vorermittlungsverfahren. Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, noch bevor das sachgleiche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, dessen Ausgang abgewartet werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47).
68 Die Soldatin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an sie und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang gewesen sei. Denn sie hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04, Bayer/Deutschland - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42).
69 4. Die erstinstanzlichen Kosten hat nach § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO die Soldatin zu tragen. Gründe, die dies im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 WDO unbillig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Gründe, die es im Sinne des § 144 Abs. 2 WDO unbillig erscheinen lassen, sie mit den diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten. Hinsichtlich der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 143 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 WDO.