Beschluss vom 16.04.2020 -
BVerwG 2 B 5.19ECLI:DE:BVerwG:2020:160420B2B5.19.0
Ursachen und Prognosezeitraum bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
Leitsätze:
1. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Die Ursachen der gesundheitlichen Einschränkung können auch auf der Rechtsfolgenseite keine Beachtung finden, da dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zusteht.
2. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte "dauernd" dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen.
3. Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustandes gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts.
4. Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ist bei einem Beamten, dessen Dienstherr eine Hochschule ist, auf deren Bereich beschränkt.
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Rechtsquellen
BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, § 27 BBG § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 VwGO § 86 Abs. 1, §§ 98, 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 ZPO §§ 406, 412 Abs. 1, § 557 Abs. 2 GG Art. 103 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Hannover - 09.04.2014 - AZ: VG 2 A 5189/11
OVG Lüneburg - 30.10.2018 - AZ: OVG 5 LB 26/17
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:160420B2B5.19.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 5.19
- VG Hannover - 09.04.2014 - AZ: VG 2 A 5189/11
- OVG Lüneburg - 30.10.2018 - AZ: OVG 5 LB 26/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert wird auf 95 564,76 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
2 1. Die 1961 geborene Klägerin steht als Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe C 4) seit 2003 im Dienst der Beklagten. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom Oktober 2011 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 2011 in den Ruhestand.
3 Zudem erhob die Beklagte im Dezember 2011 gegen die Klägerin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen Disziplinarklage, der das Verwaltungsgericht stattgab und der Klägerin das Ruhegehalt aberkannte. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom Mai 2016 zurück. Den Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwarf das Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht an.
4 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin hob das Bundesverfassungsgericht den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die daraufhin zugelassene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung an einer "mittelgradigen Depression mit somatoformen Beschwerden (ICD-10 F 45.4 )" gelitten habe. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie für einen unabsehbaren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, ihren Dienstpflichten als Professorin bei der Beklagten nachzukommen. Jegliche Weiterverwendung an der Beklagten sei ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe für die Beklagte auch keine Suchpflicht bestanden.
5 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3).
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a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ist die Auslegung des Wortes 'wegen' in § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG dahingehend vorzunehmen, dass Dienstunfähigkeit auch dann angenommen werden kann, wenn der körperliche Zustand oder die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten/der Beamtin eine eindeutige Ursache in einem in absehbarer Zeit nicht lösbaren Arbeitsplatzkonflikt hat, an dem der Beamte/die Beamtin beteiligt ist,"
hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der anerkannten Auslegungsregeln eindeutig im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
8 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Der uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 24) setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht.
9 Unerheblich ist, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Für dieses Verständnis spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut der Norm, sondern auch der von ihr verfolgte Sinn und Zweck. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwendete Formulierung "wegen" macht gerade deutlich, dass es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit allein auf den kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten als Ursache und der dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht als Wirkung ankommt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 26 BeamtStG und den nachfolgenden Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Sie treffen einen eigenständigen, spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie des Beamten. Interesse des betroffenen Beamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die Beachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sind zum einen die Vermeidung finanzieller Belastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen soweit und solange wie möglich, zum anderen aber auch eine effiziente, von vermeidbaren Störungen freie Arbeit der öffentlichen Verwaltung; die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung soll gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <270>). Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, im Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die Umstände der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, selbst wenn den Dienstherrn daran eine (Mit-)Verantwortung treffen sollte.
10 Die Ursachen der Erkrankung oder einer sonstigen gesundheitlichen Einschränkung können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch keine Beachtung auf der Rechtsfolgenseite finden. Dem Dienstherrn steht kein Ermessen zu. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gegeben und kann der Beamte nicht anderweitig verwendet werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Verpflichtung des Dienstherrn zur Zurruhesetzung (stRspr, so bereits BVerwG, Urteil vom 14. August 1974 - 6 C 20.71 - BVerwGE 47, 1 <3> zur Vorgängernorm des § 26 BRRG).
11 Der Beamte, der geltend macht, dass seine aktuelle oder dauernde Dienstunfähigkeit (auch) durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Dienstherrn hervorgerufen worden sei, ist gehalten, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge- und Schutzpflicht im Wege des Primär- oder Sekundärrechtsschutzes durchzusetzen.
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b) Der von der Beschwerde weiter sinngemäß aufgeworfenen Frage,
"ob ein Beamter dauernd unfähig zur Erfüllung der Dienstleistungspflichten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten voll wiederhergestellt werden kann,"
ist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumessen. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln im Sinne des Berufungsurteils ohne Weiteres beantwortet werden.
13 Ein Beamter ist zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ebenso wie im Sinne des inhaltsgleichen § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1974 - 6 C 20.71 - BVerwGE 47, 1 <7>). Im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der dabei zu betrachtende Prognosezeitraum in Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit sechs Monaten zu bestimmen. Dies ergibt sich aus dem engen systematischen Zusammenhang der Bestimmungen und dem von ihnen verfolgten Sinn und Zweck.
14 Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Damit definiert § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG im Vergleich zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG keinen anderen, eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit. Die Bestimmung stellt als gesetzliche Vermutungsregel (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - ZBR 2019, 384 Rn. 47) lediglich eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern und das Zurruhesetzungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1966 - 6 C 56.63 - ZBR 1967, 148 <149 f.> und vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267, 269 f.). So bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG den Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten als ausreichenden Anlass für eine Untersuchungsanordnung und für die - auch hier - anzustellende Prognose künftiger Dienstunfähigkeit einen Prognosezeitraum von weiteren sechs Monaten. Die angenommene Zeitspanne von sechs Monaten bildet zugleich den Bezugsrahmen für die Auslegung des Merkmals "dauernd" in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG im Sinne von "nicht absehbare Zeit". Es widerspräche dem dargestellten engen rechtssystematischen Zusammenhang der Bestimmungen und ihrem Bedeutungsgehalt, die Prognosen über die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit anhand unterschiedlicher Maßstäbe zu treffen.
15 Gleiches gilt für die Auslegung des Merkmals "dauernd" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Sechs-Monats-Zeitraum als zeitliches Maß für die Zukunftsprognose ist aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung, hier § 43 Abs. 2 NBG (vgl. auch § 43 Abs. 1 LBG BW, Art. 65 Abs. 1 BayBG, § 39 Abs. 1 Satz 1 BlnLBG, § 37 Abs. 2 BbgLBG, § 41 Abs. 2 BremBG, § 41 Abs. 2 HmbBG, § 36 Abs. 2 HBG, § 41 Abs. 2 LBG M-V, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW, § 44 Abs. 3 LBG RP, § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG, § 49 SächsBG, § 45 Abs. 2 LBG LSA, § 41 Abs. 2 LBG SH, § 31 Abs. 2 ThürBG), herzuleiten. Bei einer eventuell nach diesem Zeitraum wiederhergestellten Dienstfähigkeit besteht die Möglichkeit, den Beamten auf seinen Antrag hin oder auf Betreiben des Dienstherrn nach § 29 BeamtStG oder nach § 46 BBG zu reaktivieren.
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c) Die dritte von der Beschwerde bezeichnete Frage,
"umfasst die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Parallelverfahren dort getroffene tatsächliche Feststellungen, die auch für den vom Prozessgericht zu entscheidenden Sachverhalt von Bedeutung sind",
hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist in dem angegriffenen Berufungsurteil nicht enthalten; es hat sie nicht gestellt.
17 Das Berufungsgericht ist im Ergebnis der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig ist. Auf der Basis der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen in den mündlichen Verhandlungen ist es davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands auch über den 31. Oktober 2011 hinaus - ab dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung maßgeblichen Zeitpunkt - für einen unabsehbaren Zeitraum nicht in der Lage sein werde, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Arbeitsplatzkonflikts nicht auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Disziplinarurteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom Mai 2016 berufen. Es hat sich in den Entscheidungsgründen (vgl. UA S. 59) weder ausdrücklich an die tatsächlichen Feststellungen des Disziplinarurteils für gebunden erklärt noch daran für gebunden gehalten. Es hat dem Disziplinarurteil im Rahmen seiner Würdigung nur erhebliche indizielle Bedeutung beigemessen.
18 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem rechtskräftigen Disziplinarurteil festgestellt und umfangreich begründet, dass im Fall der Klägerin kein Mobbing vorgelegen habe; es sei deshalb davon auszugehen, dass die konfliktträchtige Arbeitsplatzsituation nicht im Wesentlichen auf Mobbing beruht habe, sondern ein "normaler Arbeitsplatzkonflikt" bestanden habe, an dem beide Seiten ihren Anteil gehabt hätten. Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob gerichtliche Entscheidungen von tatsächlichem Gewicht sein können und ihnen deshalb eine beachtliche Indizwirkung zukommen kann. Diese Fragestellung ist im Sinne des Berufungsurteils ohne Weiteres zu bejahen und von der Frage der Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - NVwZ 2011, 35 <36 f.> und vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 16 Rn. 18).
19 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
20 a) Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten zur Erforschung der Ursachen des festgestellten Krankheitsbildes der Klägerin und davon ausgehend zur Ermittlung einer anderweitigen - gegebenenfalls beschränkten - Verwendungsmöglichkeit eingeholt habe. Dies wäre zur Klärung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin erforderlich gewesen und hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.
21 Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18; Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 5 und vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Demgemäß hat das Berufungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin auf das fachpsychiatrische Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom Januar 2014 und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gestützt.
22 Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 - Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 3 Rn. 9).
23 Die dabei vom Tatsachengericht vorzunehmende Würdigung darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 B 65.18 - Buchholz 237.1 Art. 87 BayLBG Nr. 1 Rn. 4).
24 b) Daran gemessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass dem Sachverständigengutachten, auf das sich das Berufungsurteil stützt, derartige Mängel anhaften, dass sich dem Berufungsgericht ungeachtet des insofern unterbliebenen Beweisantrags der Klägerin in der Berufungsverhandlung eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
25 aa) Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die auf eine fehlende Sachkunde des Sachverständigen schließen lassen oder Zweifel daran wecken.
26 (1) Der Sachverständige ist aufgrund seiner Ausbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seiner mehr als zehnjährigen beruflichen Tätigkeit als Oberarzt an der Medizinischen Hochschule Hannover, Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, sowie seiner dortigen Tätigkeit als Gutachtenbeauftragter auch bezogen auf Fragen der Verrentung, der Berufsunfähigkeit und der Dienstunfähigkeit zur sachverständigen Bewertung des Gesundheitszustands der Klägerin fachlich geeignet. Dass sich der Sachverständige seit 2018 als Arzt nicht auf dem Gebiet der Psychotherapie, sondern auf dem Gebiet der Supervision und des Coaching niedergelassen hat, stellt seine Befähigung und praktische Erfahrung als Gutachter nicht in Frage. Wissenschaftliche Veröffentlichungen des Sachverständigen sind entgegen der Beschwerde für die in der praktischen Erfahrung begründete Sachkunde nicht zu verlangen.
27 (2) Mit dem Einwand, der Gutachter habe die Begriffe "Verhaltensmuster" und "Konfliktmuster" offensichtlich fehlerhaft synonym verwendet, zeigt die Beschwerde keinen die Eignung des Gutachters in Frage stellenden Mangel auf. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass sich der Gutachter bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich des Protokolls vom 30. Oktober 2018 nicht darauf beschränkt hat, den allgemeinen Unterschied zwischen den Begriffen zu erklären. Er hat auch den Bezug zur Begutachtung der Klägerin hergestellt und hinsichtlich seiner Prognose klargestellt, dafür sei ganz wesentlich gewesen, dass die Klägerin die Konfliktursache bei ihrem Gegenüber und nicht bei sich selbst gesucht habe. Dass er sich damit zu den Aussagen seines Gutachtens oder seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3, Bl. 260 der Gerichtsakte) in Widerspruch gesetzt hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
28 (3) Mängel des Gutachtens folgen auch nicht aus dem Einwand der Beschwerde, der Sachverständige habe bei der Begutachtung standardwidrig die "S 3 Leitlinie Umgang mit Patienten mit nicht spezifischen, funktionellen und somatoformen Beschwerden - AWMF-Reg.-Nr. 051-001" nicht angewandt.
29 Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustands gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2008 - VI ZR 57/07 - GesR 2008, 361).
30 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vorgehensweise des Sachverständigen, der Begutachtung die "Sk2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen AWMF-Registernr. 051/029" zugrunde zu legen, ohne die S 3 Leitlinie zu berücksichtigen, entspreche wissenschaftlichen Standards, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ziel der Sk2-Leitlinie ist es, ärztlichen und psychologischen Gutachtern eine inhaltliche und methodische Grundlage zur Begutachtung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei Personen mit psychischen und psychosomatischen Krankheiten in unterschiedlichen Rechtskontexten zu geben, die eine Prognose über die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließt. Zugleich soll sie Richtern aus unterschiedlichen Rechtsgebieten als Maßstab für die Beurteilung der Gutachten dienen (vgl. Sk2-Leitlinie S. 2, 5 f., 64 f.). Die S 3 Leitlinie betrifft indes Handlungsempfehlungen für die Diagnostik und Behandlung nicht spezifischer, funktioneller und somatoformer Körperbeschwerden und soll die Anwender bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen unterstützen (vgl. S 3 Leitlinie, S. 3).
31 (4) Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen habe nicht ausgereicht, dem Berufungsgericht die Sachkunde zu vermitteln, weil es auf das abweichende Privatgutachten von Prof. Dr. R. nicht eingegangen sei. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. R. wiedergegeben, sich damit auseinandergesetzt und sein abweichendes Ergebnis in der Bewertung und der Auswirkung der Erkrankung der Klägerin auf ihre Dienstfähigkeit begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Sachverständige erläutert, aus welchen Gründen er der Einschätzung des Privatgutachters und dessen Einwänden nicht folgt. Dieser Beurteilung hat sich das Berufungsgericht nicht - wie die Beschwerde meint - ohne Begründung, sondern nach umfassender Würdigung der unterschiedlichen ärztlichen Stellungnahmen angeschlossen. Es hat sich mit den fachkundigen Äußerungen eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen den Vorzug gibt.
32 bb) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, dem angegriffenen Urteil hätten die Aussagen des Sachverständigen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil er befangen gewesen sei.
33 Eine Verfahrensrüge gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen zurückgewiesen wird, ist unzulässig. Diese Entscheidung kann einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht unterzogen werden. Nach § 557 Abs. 2 ZPO, der nach § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt. Denn eine solche Vorentscheidung kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 S. 2, vom 24. April 1990 - 7 B 20.90 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 16 S. 2 f. und vom 22. Juli 2010 - 2 B 128.09 - juris Rn. 5).
34 Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit für zulässig angesehen werden kann, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.> für den Fall der Verfahrenstrennung; Beschlüsse vom 13. Februar 1978 - 5 B 85.76 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 1 Satz 2 und vom 25. Juni 2019 - 2 B 17.19 - juris Rn. 4 für den Fall der Richterablehnung). Ob als ein derartiger Mangel die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen kann (offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 S. 2) - eine solche Verletzung meint wohl der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte, weil es die Aussage des Sachverständigen seinem Urteil nicht hätte zugrunde legen dürfen, einen anderen Sachverständigen heranziehen müssen -, kann hier unentschieden bleiben. Denn die mit der Rüge der Befangenheit bezeichneten Mängel, die weiterwirkend hätten sein können, zielen der Sache nach darauf ab, dass es dem Sachverständigengutachten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehle. Mit den diesbezüglichen Einwänden der Klägerin, auch mit den in der Berufungszulassungsbegründung vom Juni 2014 (S. 24 bis 27) erhobenen, hat sich das Berufungsgericht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit der Beschwerde nicht oder - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht mit Erfolg angegriffen.
35 cc) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, soweit er seine Begutachtung auf anamnestische Angaben der Klägerin zur Beendigung der Mediationsgespräche mit der Beklagten gestützt hat.
36 Das Berufungsgericht hat seine Einschätzung, dass der Sachverständige den Gesprächsverlauf seiner Erinnerung nach zutreffend wiedergegeben und keine falschen Angaben zum Gesprächsverlauf gemacht habe, nachvollziehbar begründet. Es hat in sich widerspruchsfrei darauf abgestellt, dass der vom Sachverständigen insofern in Bezug genommene Akteninhalt der Aktenlage entspricht und die Klägerin den vom Sachverständigen wiedergegebenen Inhalt des Gesprächs in der Begründung der Berufungszulassung im Juni 2014 (Bl. 371 der Gerichtsakte) selbst eingeräumt hat. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das erst mit der Berufungsbegründung im März 2017 vorgelegte Gedächtnisprotokoll der Klägerin, datierend vom 21. September 2013, nicht aufdrängen. Hinsichtlich der darüber hinaus behaupteten Diskrepanzen zwischen dem im Sachverständigengutachten und dem im Gedächtnisprotokoll der Klägerin dargestellten Gesprächsinhalt war ebenso wenig eine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Auf diese Angaben hat sich die Begutachtung nicht entscheidungserheblich gestützt.
37 Auch die vom Berufungsgericht nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gewonnene Überzeugung, dass er das Gutachten allein auf der Grundlage der ihm übersandten Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten erstellt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige darüber hinaus Tatsachen, die das Gutachten tragen, anderen als den ihm vom Gericht übersandten Akten entnommen hat, zeigt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf und sind auch nicht erkennbar.
38 dd) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, das Sachverständigengutachten leide an inhaltlichen Widersprüchen, die das Berufungsgericht unreflektiert übernommen habe. Die Beschwerde meint, es sei widersprüchlich, einerseits anzunehmen, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin allein zu erreichen gewesen wäre, wenn der Arbeitsplatzkonflikt in absehbarer Zeit zu lösen gewesen wäre, andererseits aber eine Psychotherapie der Klägerin für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für erforderlich zu halten. Es sei objektiv unmöglich, einen Arbeitsplatzkonflikt durch Psychotherapie einer Person zu lösen.
39 Dieser Vorwurf der Beschwerde geht an den Aussagen des Sachverständigen und ihrer tatrichterlichen Würdigung vorbei; er erfasst ihren Inhalt nicht. Das Berufungsgericht ist aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens und seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zu der in sich stimmigen Überzeugung gelangt, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Erkrankung Folge einer konflikthaften Arbeitsplatzsituation ist und eine Besserung der Symptomatik allein hätte erreicht werden können, wenn der Arbeitsplatzkonflikt zwischen ihr und der Beklagten lösbar gewesen wäre. Dafür hätten beide Konfliktparteien bereit sein müssen, sich ihrer Eigenverantwortung zu stellen, ihre Anteile an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Konflikts zu erkennen und hieran etwas zu ändern. Die dafür im Fall der Klägerin nötigen Verhaltensänderungen erforderten therapeutische Maßnahmen.
40 Soweit die Beschwerde im Übrigen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, erschöpft sich das Vorbringen darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen.
41 c) Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet auch in Bezug auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung aus, weil nach dessen insoweit maßgebender Rechtsauffassung keine Suchpflicht bestanden hat. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f. und vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 6 Rn. 19).
42 Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen und seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Dienstpflichten des Statusamtes einer Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der Beklagten aufgrund ihrer im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bestehenden Erkrankung dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Dabei ist es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass die Klägerin aufgrund der somatoformen Beschwerden generell nicht in der Lage ist, Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes in den Bereichen der Lehre, der Forschung, der Studienbetreuung und in der universitären Selbstverwaltung an der Beklagten wahrzunehmen. Gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens hat die Beschwerde - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
43 Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts war deshalb die aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 BeamtStG) Verwendung entbehrlich. Die Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 35; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 6 Rn. 19). Dabei besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der gesamte Bereich des Dienstherrn, auf den sich die Suchpflicht regelmäßig zu erstrecken hat (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17), auf den Bereich der Beklagten als Stiftungsuniversität beschränkt ist.
44 d) Schließlich liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nicht die Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitzuteilen, noch dazu, vorab darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, der Auffassung eines Beteiligten nicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <6>; BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 und vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen richten sich die Angriffe der Beschwerde ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen kann.
45 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
46 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Beschluss vom 20.07.2020 -
BVerwG 2 B 33.20ECLI:DE:BVerwG:2020:200720B2B33.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2020 - 2 B 33.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:200720B2B33.20.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 33.20
- VG Hannover - 09.04.2014 - AZ: VG 2 A 5189/11
- OVG Lüneburg - 30.10.2018 - AZ: OVG 5 LB 26/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
1 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
2 Mit Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - (IÖD 2020, 146) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 zurückgewiesen.
3 Mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO macht die Klägerin geltend, der Nichtzulassungsbeschluss verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit sich die Klägerin dabei inhaltlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Senats wendet, hat sie eine solche Gehörsverletzung bereits nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.
4 Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
5 Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Schließlich gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 - NJW 1992, 299; BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 53.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213 S. 33). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Das gilt auch für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss, der gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO kurz begründet werden soll; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Es ist daher nicht berechtigt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 Rn. 4, vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris Rn. 5 und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310>).
6 Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Senats vom 16. April 2020 die Klägerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
7 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, der Senat habe sich nicht mit dem Vorbringen befasst, der Beweisbeschluss sei mangelhaft gefasst, weil dem Sachverständigen unter Verstoß gegen § 404a ZPO nicht die Frage nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 BeamtStG) Verwendung der Klägerin aufgegeben worden sei; das hätte bei fehlender fachlicher Expertise des Sachverständigen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere zur Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen mit einem anderen als medizinischen (etwa arbeits-, sozialmedizinischen oder sozialpsychologischen) Sachverstand geführt (Beschwerdebegründung S. 13 ff. Unterpunkte aaa), bbb) und ddd). Abgesehen davon, dass sich ein Rügevorbringen zur Verletzung des § 404a ZPO in diesem Zusammenhang in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht findet und es im Anhörungsrügeverfahren nicht nachgeholt werden kann, liegt auch keine Gehörsverletzung vor, wenn anzunehmen sein sollte, dass eine Verletzung des § 404a ZPO der Sache nach geltend gemacht worden war.
8 Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschlüsse vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 S. 6 f.; stRspr).
9 Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das Gericht dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 - juris Rn. 6, vom 22. Juli 2010 - 2 B 128.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378 Rn. 9 und vom 20. März 2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 11). Um dieser Pflicht nachzukommen, bedarf es für das Gericht keines Antrags eines Verfahrensbeteiligten. Ein etwaiger "Antrag" eines Prozessbeteiligten ist als bloße Anregung zu verstehen, von Amts wegen nach § 404a ZPO tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 96/17 - NJW 2020, 1074 Rn. 12). Ein Verstoß gegen § 404a ZPO kann zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn ihm deshalb vorstehend genannte Mängel anhaften, wie etwa eine unvollständige oder unzutreffende Tatsachengrundlage, oder wenn darin zugleich ein Verstoß gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2014 - 10 B 11.14 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 6 Rn. 12 f. zum Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit bei der Beweiserhebung).
10 Diese allgemein gültigen Grundsätze hat der Senat seiner Entscheidung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin unausgesprochen zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen hat, weil es die Frage nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 BeamtStG) Verwendung nicht einer ergänzenden Begutachtung unterzogen hat - sei es durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen oder einen anderen Sachverständigen, ggf. aus einem anderen Fachbereich. Nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf diese Frage nicht an. Das Berufungsgericht ist in revisionszulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin aufgrund der somatoformen Beschwerden generell nicht in der Lage ist, Aufgaben ihres abstrakt-funktionellen Amtes in den Bereichen der Lehre, der Forschung, der Studienbetreuung und in der universitären Selbstverwaltung an der Beklagten wahrzunehmen. Dieser Aufgabenkreis des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin war Gegenstand des Gutachtenauftrags (vgl. Fachpsychiatrisches Gutachten vom 22. Januar 2014, Frage 2).
11 Das Berufungsgericht hat es dabei nicht versäumt, einen Maßstab für eine verbliebene Leistungsfähigkeit zu bestimmen und eine sachverständige Äußerung dazu zu erbitten (Beschwerdebegründung S. 16 Unterpunkt ccc). Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. April 2020 ergibt (BA Rn. 41 ff.), war die Feststellung solcher amtsbezogenen Anforderungen nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts entbehrlich, weil die Klägerin danach generell dauernd dienstunfähig war. Demgemäß bestand - wie im Beschluss vom 16. April 2020 ausgeführt - auch keine Suchpflicht nach einer anderweitigen oder begrenzten Verwendung im Bereich der Beklagten als Stiftungsuniversität (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 f.). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insofern nicht veranlasst.
12 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Senat ebenso das Vorbringen auf S. 9 ff. der Beschwerdebegründung (in der Anhörungsrüge wohl versehentlich mit S. 8 ff. zitiert) zur Kenntnis genommen und einer Würdigung unterzogen hat. Nach den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. April 2020 war die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige den Verlauf des Gesprächs mit der Klägerin zutreffend wiedergegeben und keine falschen Angaben gemacht habe, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht musste sich deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Gedächtnisprotokoll nicht aufdrängen (BA Rn. 35 f.).
13 2. Unbegründet ist auch die Rüge, der Senat habe das Beschwerdevorbringen übergangen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 404a ZPO dem Sachverständigen die geänderte Aktenlage durch Beiziehung aller Akten zum Komplex Disziplinarklage, insbesondere die Akten über das Wiederaufnahmeverfahren, nicht zur Kenntnis gegeben und um ergänzende Begutachtung gebeten; dann wäre es dem Sachverständigen möglich gewesen, seine These vom monokausalen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsplatzkonflikt und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin aufzugeben (Beschwerdebegründung S. 23 f., in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 22 zitiert). Von einer solchen These ist der Sachverständige nicht ausgegangen. Die Annahme der Beschwerde ist an den Aussagen des Sachverständigen und ihrer tatrichterlichen Würdigung vorbeigegangen (vgl. BA Rn. 39 f.).
14 3. Weiter hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob sich eine weitere Beweiserhebung im Hinblick auf eine fehlende Sachkunde des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen (vgl. BA Rn. 25 bis 31). Auf die fehlende Sachkunde zielte (auch) das Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung S. 32). Eines besonderen Eingehens auf dieses Vorbringen bedurfte es nicht (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es beschränkte sich darauf, die nach eigener Würdigung für richtig gehaltene Aussage des die Klägerin behandelnden Arztes Prof. Dr. R. der Aussage des gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen.
15 4. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, der Senat habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs das Beschwerdevorbringen ungeprüft gelassen, dass Prof. Dr. R. als sachverständiger Zeuge zur Zukunftsprognose zu vernehmen gewesen wäre. Nach den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 36 f., in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 35 zitiert) musste sich dem Berufungsgericht ungeachtet des unterbliebenen Beweisantrags eine Zeugeneinvernahme nicht aufdrängen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 16. April 2020 ausgeführt hat, hat sich das Berufungsgericht nach umfassender Würdigung der unterschiedlichen ärztlichen Stellungnahmen (UA S. 58 bis S. 67) in revisionszulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Bewertung des Sachverständigen angeschlossen (BA Rn. 31).
16 5. Unbegründet ist die weitere Kritik der Anhörungsrüge, der Senat habe die Rügen zur Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbedacht gelassen, auf die die Beschwerdebegründung nochmals auf Seite 37 (in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 36 zitiert) zusammenfassend hingewiesen habe. Der Senat hat ausgeführt, in welchem Umfang die vom Tatsachengericht vorzunehmende Würdigung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anzunehmen ist. Daran gemessen hat sich der Senat auch mit dem Beschwerdevorbringen (S. 13 f., 18 f. 23, 25, 27 ff., 33, 35) befasst und die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung revisionszulassungsrechtlich unbeanstandet gelassen, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, soweit er seine Begutachtung auf die anamnestischen Angaben der Klägerin zur Beendigung der Mediationsgespräche mit der Beklagten gestützt habe (BA Rn. 35 f.), dass der Sachverständige das Gutachten allein auf der Grundlage der ihm übersandten Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten erstellt habe (BA Rn. 37), dass die Vorgehensweise des Sachverständigen wissenschaftlichen Standards entspreche (BA Rn. 28 ff.) und dass das Gutachten die von der Klägerin gerügten inhaltlichen Widersprüche nicht aufweise (BA Rn. 38 ff.).
17 Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Bescheidung des Beschwerdevorbringens war nicht veranlasst. Insbesondere war das Vorbringen zur Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes wegen unterlassener Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie die Dauer des Prognosezeitraums im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im konkreten Einzelfall zu bemessen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 6), nicht ausdrücklich zu bescheiden (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie sich aus den Ausführungen des Senats zu der darauf bezogenen Grundsatzrüge (BA Rn. 12 ff.) ergibt, stellte sich diese Frage nicht. Im Übrigen erschöpfte sich das Beschwerdevorbringen darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
18 6. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Senat auch die Rüge zur nicht ordnungsgemäßen Vorbereitung des Sachverständigen auf den Anhörungstermin (Beschwerdevorbringen S. 32 ff.) zur Kenntnis genommen und gewürdigt (BA Rn. 34 ff.). Der Senat hat die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, revisionszulassungsrechtlich nicht beanstandet.
19 7. Fehl geht die Rüge, der Senat habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin überraschend entschieden, welche Leitlinien der Gutachter bei der Erstellung seines Gutachtens anzuwenden habe (Anhörungsrüge Punkt 2.1., S. 4 ff.). Eine solche Entscheidung hat der Senat nicht getroffen. Der Senat hat entschieden, dass die Feststellung des wissenschaftlichen Standards der Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts obliegt und die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden ist (BA Rn. 28 ff.).
20 8. Unzutreffend ist weiter der Vorwurf, der Senat sei mit seinen Ausführungen zur dritten Grundsatzrüge (BA Rn. 16 ff.) unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör von dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt abgewichen (Anhörungsrüge Punkt 2.2., S. 7 f.). Der Angriff der Klägerin richtet sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Senats. Die Anhörungsrüge ist aber kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2011 - 2 A 12.10 - juris Rn. 4, vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - ZfWG 2012, 36 = juris Rn. 2 und vom 1. März 2018 - 2 C 59.17 - juris Rn. 3).
21 9. Ohne Erfolg bleibt darüber hinaus die Rüge, der Senat habe es der Klägerin verwehrt, auf den wirklichen Sachverhalt zur Ablehnung des Sachverständigen wegen objektiver Befangenheit hinzuweisen und darauf, dass ein Teil der Gründe für die objektive Befangenheit des Gutachters erst nach der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs während der Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung entstanden seien (Beschwerdebegründung S. 32 ff. Unterpunkt ccc), in der Anhörungsrüge Punkt 2.3., S. 8 wohl versehentlich mit S. 31 Unterpunkt ccc) zitiert). Die Klägerin hatte vorgetragen, dass der Sachverständige seiner Begutachtung andere als die vom Gericht übersandten Akten zugrunde gelegt und sich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung den für die Begutachtung relevanten Tatsachen (Gedächtnisprotokoll der Klägerin vom 21. September 2013, Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2014) entzogen habe; diese Gründe zusammengenommen belegten die objektive Befangenheit des Sachverständigen. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Senat hat im Beschluss vom 16. April 2020 ausgeführt, dass die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, revisionszulassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BA Rn. 34 bis 37). Folglich fehlte es an den Umständen, aus deren Gesamtschau die Beschwerde meinte, eine objektive Befangenheit des Sachverständigen herzuleiten.
22 10. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, der Senat sei mit seinen Ausführungen zum Inhalt des Sachverständigengutachtens vom Tatbestand des Berufungsgerichts abgewichen, zu dem auch die beigezogenen Akten gehörten (Anhörungsrüge Punkt 2.4., S. 9 f.). Es entspricht vielmehr der Aktenlage, dass die von der Beschwerde erwähnte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 24. Oktober 2011 (Unterpunkt eee) S. 35 f., in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 33 zitiert) Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen vom 22. Januar 2014 und seiner sachverständigen Beurteilung war. Der Angriff der Anhörungsrüge richtet sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Senats. Die Rüge - wie auch schon das Beschwerdevorbringen - erschöpft sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Wie ausgeführt, kann mit der Anhörungsrüge die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zum Gegenstand der Überprüfung gemacht werden.
23 11. Letzteres gilt schließlich hinsichtlich der Kritik (Anhörungsrüge Punkt III., S. 11) an den Ausführungen des Senats zur Sachkunde des Gutachters (BA Rn. 25 bis 31).
24 Im Übrigen beschränkt sich die Anhörungsrüge darauf zu beanstanden, dass der Senat sich die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von der Klägerin vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu eigen gemacht hat.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr anfällt.