Beschluss vom 12.11.2024 -
BVerwG 6 B 25.24ECLI:DE:BVerwG:2024:121124B6B25.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2024 - 6 B 25.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:121124B6B25.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 25.24

  • VG Düsseldorf - 27.08.2024 - AZ: 19 K 2341/24 Düsseldorf
  • OVG Münster - 10.10.2024 - AZ: 5 A 2066/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, über den das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 ‌- 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 ‌- 2 B 28.22 - juris Rn. 3), ist abzulehnen.

2 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Beiordnung eines sog. Notanwalts setzt hiernach für die dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegende Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (näher BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 <1153>; Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 78b Rn. 5; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 78b Rn. 6; ebenso BVerwG, Beschluss vom 25. April 2024 - 4 BN 5.24 - juris Rn. 5). So liegt es hier für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin. Es ist aussichtslos i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO. Denn die erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 nicht. Auf dessen Unanfechtbarkeit ist die Klägerin in dem Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen worden.

3 2. Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen, ohne dass es hierauf noch ankommt, ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 24.02.2025 -
BVerwG 6 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:240225B6KSt1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:240225B6KSt1.25.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.25

  • VG Düsseldorf - 27.08.2024 - AZ: 19 K 2341/24 Düsseldorf
  • OVG Münster - 10.10.2024 - AZ: 5 A 2066/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 12. November 2024 - 6 B 25.24 - den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 abgelehnt sowie die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin auferlegt hat. Der Streitwert ist in Höhe von 5 000 € festgesetzt worden. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

3 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), ferner derjenige, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).

4 Diese Gebühr für die Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden und mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Der Senat hat die von der Klägerin erhobene Beschwerde - wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich wird - verworfen. Sie selbst hatte ihr Rechtsmittel ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Demgemäß ist ein Streitwert von bis zu 5 000 € festgesetzt und diese Entscheidung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG begründet worden; bei einer sonstigen Beschwerde hätte es gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses einer Streitwertfestsetzung nicht bedurft. Unter Zugrundelegung des festgesetzten Streitwerts ergibt sich der Höhe nach der Betrag von 322 €, den die Klägerin als diejenige schuldet, der durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind und die das Verfahren dieses Rechtszugs auch beantragt hat.

5 Mit dem sinngemäßen Einwand, der Senat habe sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich nicht befasst, sondern lediglich über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts entschieden, macht die Klägerin keinen Verstoß gegen kostenrechtliche Bestimmungen geltend. Der zur Anwendung gebrachte Gebührentatbestand sieht das Entstehen der Gebühr auch dann vor, wenn - wie hier - die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, mithin nicht inhaltlich geprüft wird. Für die Entscheidung über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, die der Senat zusätzlich getroffen hat, ist hingegen keine Gebühr von der Klägerin verlangt worden. Denn hierfür enthält das Gerichtskostengesetz keinen Gebührentatbestand.

6 Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.