Beschluss vom 13.04.2026 -
BVerwG 1 B 10.26ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B1B10.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2026 - 1 B 10.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B1B10.26.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 10.26

  • VG Düsseldorf - 04.12.2024 - AZ: 13 K 10094/24.A
  • OVG Münster - 30.12.2025 - AZ: 11 A 85/25.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris). Soweit sich die Beschwerde nicht ohnehin darauf beschränkt, diese Auffassung in der Art einer Berufungsbegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu kritisieren, lässt sich ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht entnehmen.

3 a) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
"ob in Griechenland als international schutzberechtigt Anerkannten in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, so dass [das] Prinzip der normativen Vergewisserung für einen sicheren Drittstaat durchbrochen ist mit der Folge, dass dadurch der Betroffene Anspruch auf - erneute - Feststellung des internationalen Schutzes im Staate des Zweitantrags hat oder zumindest auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG [i. V. m.] Art. 3 EMRK",
da es bereits an der Darlegung einer revisionsrechtlich klärungsfähigen Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung fehlt. Eine Tatsachenfrage, selbst eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, reicht für die Zulassung der Revision, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht aus (stRspr, s. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 B 38.20 - juris Rn. 3). Die Klärungsbedürftigkeit muss in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte möglicherweise voneinander abweicht oder für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

4 Der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 78 Abs. 8 AsylG (BGBl. I S. 2817 <2822>) ändert hieran nichts. Denn hiernach steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts die Revision abweichend von § 132 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 VwGO nur zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden.

5 b) Die Revision ist auch nicht hinsichtlich der - sinngemäß gestellten - Frage nach den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft, etwa dahin,
"ob danach zu differenzieren sei, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgehe, auf wen eine etwaige Strafandrohung abziele und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstelle",
zuzulassen.

6 Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist.

7 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen - wie der Kläger - durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).

8 bb) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Unionsrecht.

9 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Nur für den Fall, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein Mitgliedstaat in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, gehindert, den Drittstaatsangehörigen durch die Überstellung in jenen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr auszusetzen, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​219] - Rn. 83 ff. und - C-163/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​218] - Rn. 88 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​964] - Rn. 34; ferner EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 249 ff.).

10 Das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 88 und - C-163/17 - Rn. 90). Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 und - C-163/17 - Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 90 und - C-163/17 - Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 91 und - C-163/17 - Rn. 93).

11 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Gerichtshof der Europäischen Union seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/​Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:​​EU:​​C:​​2017:​​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.).

12 cc) Die Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit Verfassungsrecht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 - juris Rn. 25).

13 dd) Nach alledem gelten für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen.

14 Schutzberechtigte dürfen auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden darf (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einer Verweisung des Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft wegen der nach der vorzitierten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:​​EU:​​C:​​2022:​​103] - Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - BVerwGE 184, 151 Rn. 105). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit, etwa bis zu einer Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente, erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).

15 Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden, worauf auch die Beschwerde hinweist, und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen, führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74 m. w. N.).

16 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).

17 ee) Einen hierüber hinausgehenden weiteren oder erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland an die Stelle derjenigen des angefochtenen Beschlusses und des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Damit besteht auch im Hinblick auf das Unionsrecht keine Veranlassung, die Revision mit dem Ziel zuzulassen, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu ersuchen.

18 c) Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde auch hinsichtlich der Frage,
"ob zumindest die Personengruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männer auf informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps verwiesen werden können."

19 Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist. Denn nichtvulnerable männliche Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 f. und 52). Sie dürfen zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39). Entscheidend ist eine Gesamtschau aller zugänglichen und zumutbaren Unterkunftsmöglichkeiten, die nicht auf solche für Obdachlose beschränkt sind. Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.). Soweit die Beschwerde auf die in dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 - bezogen auf ein junges afghanisches Ehepaar) aufgeworfenen Fragen hinweist, kommt es hiernach auf diese nicht entscheidungserheblich an.

20 Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Übrigen nicht darauf gestützt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht des Beschwerdeführers nicht "richtig" ist.

21 d) Nach dem Vorstehenden war dem Antrag, die Frage der Zulässigkeit eines Verweises auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft bzw. den Maßstäben hierfür dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV), nicht zu entsprechen.

22 Ebenso wenig war dem - allein auf die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommende Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht gerichteten - Antrag nachzugehen, Beweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes unter anderem zu Obdachlosenunterkünften zu erheben, wie es das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beweisbeschluss vom 26. September 2025 (12 A 7005/25) angeordnet hat.

23 Bei diesen Anträgen verkennt die Beschwerde den durch § 132 Abs. 2 VwGO auf die Grundsatzrüge, die Divergenz und die Verfahrensrüge beschränkten Prüfungsumfang einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern die Beschwerde die angeführte Vorlagefrage als Begründung ihrer Grundsatzrüge verstanden wissen will, rechtfertigt dies nach obigen Ausführungen unter b) nicht die Zulassung der Revision. Zu dem zuletzt genannten Antrag auf Anordnung der Durchführung einer Beweisaufnahme, wie sie das Verwaltungsgericht Hamburg in dem bezeichneten Verfahren beschlossen hat, wird ergänzend auf die Ausführungen unter c) verwiesen. Zudem käme eine Beweiserhebung in dem angestrebten Revisionsverfahren ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

24 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.