Beschluss vom 13.05.2026 -
BVerwG 8 B 25.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130526B8B25.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2026 - 8 B 25.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:130526B8B25.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 25.25
- OVG Magdeburg - 23.04.2025 - AZ: 8 K 4/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Mai 2026 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Flurbereinigungsbeschluss, mit dem zwei in seinem Eigentum stehende Flurstücke in ein Unternehmens-Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor, er beabsichtige auf den Grundstücken einen Solarpark zu errichten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Auftretenden Veränderungen sei nach dem einschlägigen materiellen Recht, insbesondere gemäß §§ 8, 9, 87 Abs. 3 FlurbG, Rechnung zu tragen. Für einen Anspruch des Klägers, dass seine Flurstücke nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen würden, sei nichts ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
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Die grundsätzliche Bedeutung der Frage,
ob unter Berücksichtigung der Regelungen des EEG 2023 maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anordnung von Flurbereinigungsverfahren zur Realisierung von Straßenbauprojekten die letzte mündliche Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht sein muss,
hat der Kläger nicht dargelegt. Hierfür genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzutun, weshalb es im Interesse der Rechtssicherheit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere auch auf die flurbereinigungsrechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, nachträglichen Änderungen Rechnung zu tragen. Hierauf geht der Kläger nicht ein, sondern belässt es bei der Behauptung, aus § 2 Satz 1 EEG folge zwingend die Verlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf die letzte mündliche Verhandlung.
5 Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegten konkretisierten Planungen des Klägers berücksichtigt und aus diesen keinen Anspruch des Klägers, seine Grundstücke nicht in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, entnommen (UA S. 14 f.). Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt nicht dar, warum die von ihm formulierte Frage trotz dieser Würdigung des Oberverwaltungsgerichts im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.
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Die weitere Frage,
ob auch genehmigungsrechtlich noch nicht hinreichend verfestigte Planungen zur Verwirklichung von Vorhaben zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien in die Ermessensausübung bei Einbeziehung von Grundstücken in das Verfahrensgebiet von Flurbereinigungsverfahren als vorrangiger Belang einzustellen sind,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil unklar bleibt, was mit einer "genehmigungsrechtlich noch nicht hinreichend verfestigten Planung" gemeint ist und sich die Frage deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Antwort entzieht. Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, wenn sie dahingehend verstanden wird, ob schon die bloße Bekundung einer Absicht ein Grundstück für erneuerbare Energien zu nutzen, im Rahmen der Ermessensausübung vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Frage lässt sich unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dieser Zweck stellt die entscheidende Richtlinie für die Ausübung des Gebietsbegrenzungsermessens durch die Flurbereinigungsbehörde dar (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 - 5 B 164.88 - juris Rn. 4). Hiermit wäre es unvereinbar, allein die Bekundung einer Nutzungsabsicht zu Zwecken erneuerbarer Energien als demgegenüber vorrangigen Belang in die Ermessensausübung einzustellen.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.