Beschluss vom 13.06.2013 -
BVerwG 9 VR 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:130613B9VR2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2013 - 9 VR 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:130613B9VR2.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehbarkeit nicht von Amts wegen anordnen. Allerdings kann die Behörde verpflichtet sein, die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen, wenn für sie absehbar ist, dass der Vorhabenträger innerhalb der Zeit vor dem voraussichtlichen Entscheidungstermin in der Hauptsache keine Vollziehung in Betracht zieht. In diesem Fall ist es geboten, dem Betroffenen die Einleitung oder weitere Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu ersparen (Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 3 f.). Soll dagegen ein Vorhaben - wie hier von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2013 im Einzelnen dargelegt - zeitnah begonnen, jedoch mit Rücksicht auf seinen Umfang in Etappen über längere Zeit umgesetzt werden, muss die Behörde dem nicht durch eine Teilaussetzung Rechnung tragen (Beschluss vom 14. März 2008 - BVerwG 9 VR 3.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 77). Eine Ausnahme war auch nicht deshalb in Betracht zu ziehen, weil die Antragsgegnerin hätte erkennen können, dass die Antragstellerin die Aussetzung nur hinsichtlich der erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Realisierung vorgesehenen Baumaßnahmen „mit denen Sperrungen der Fahrbeziehungen an den Anschlussstellen Hamburg Schnelsen und Schnelsen Nord verbunden sind“ begehrt. Denn der vorprozessual gestellte Aussetzungsantrag vom 12. Februar 2013 enthielt eine solche Beschränkung nicht. Erst mit dem gerichtlichen Antrag hat die Antragstellerin ihr Begehren hierauf reduziert. Dem hat die Antragsgegnerin, beschränkt bis zum 31. Dezember 2013, entsprochen.

3 Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 18. Februar 2013, dem Tag des Ablaufs der gesetzlichen Frist zur Stellung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags, telefonisch bei der Antragsgegnerin das Begehren der Antragstellerin konkretisiert hat, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Abgesehen davon, dass er den Antrag nicht ausdrücklich beschränkt hat, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der Komplexität der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich war, eine teilweise Aussetzung der Vollziehung auszusprechen. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die in ihrem Aussetzungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 jeden Hinweis auf ein eingeschränktes Aussetzungsbegehren hat vermissen lassen. Die Antragsgegnerin konnte auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang erkennen, dass es der Antragstellerin allein um die Vermeidung einer parallelen Sperrung der beiden Anschlussstellen ging, da sich diese Forderung ihrer - bei summarischer Prüfung zutreffenden - Auffassung nach bereits erledigt hatte.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.