Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2023
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:
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Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2023 - 5 B 15.23 - wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1
Der Senat entnimmt der Eingabe des Klägers vom 26. Juli 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass er mit dieser den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... wegen des Besorgnisses der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2023 - 5 B 15.23 - rügen will. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.
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1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig und damit zu verwerfen.
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Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 <9 A 12.21 > - juris Rn. 5). So liegt es hier.
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... ist, soweit es der Antragsteller nur auf die erhobene Anhörungsrüge bezogen wissen möchte, schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil dieser Richter gemäß der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2). Unabhängig davon und überdies lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entnehmen, weshalb sich daraus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Voreingenommenheit gerade des abgelehnten Richters ergeben sollten. Auch aus diesem Grund stellt sich das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich dar.
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Letzteres gilt auch für das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ..., so der Kläger dieses Ablehnungsgesuch nur auf die erhobene Anhörungsrüge bezogen wissen möchte. Die vom Kläger genannten Gründe sind von vornherein ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen.
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Soweit der Kläger seine Ablehnungsgesuche auch dahin verstanden wissen möchte, dass sie (auch) darauf gerichtet sind, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ... von der Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2020 - 98 F 20.23 8 - auszuschließen, ergibt sich die Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche auch daraus, dass das Beschwerdeverfahren 5 B 15.23 durch Beschluss vom 13. Juli 2023 - wie nachfolgend dargelegt wird - rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, auf das sich ein Ablehnungsgesuch bezieht, ist für die Ablehnung einer Gerichtsperson kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 B 43.06 <4 B 35.06 > - juris Rn. 2).
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2. Auch die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig und damit zu verwerfen, weil sie - was erforderlich gewesen wäre - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 5 m. w. N. und vom 15. September 2021 - 5 B 27.21 <5 B 21.21 > - Rn. 1).
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3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.