Beschluss vom 14.06.2021 -
BVerwG 4 B 41.20ECLI:DE:BVerwG:2021:140621B4B41.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2021 - 4 B 41.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:140621B4B41.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.20

  • OVG Weimar - 19.08.2020 - AZ: OVG 1 O 734/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2020 ergangenen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird das für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht.

3 a) Ohne Erfolg beruft die Beschwerde sich auf eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m.w.N.). Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 8 B 12.18 - juris Rn. 23 und vom 18. Dezember 2019 - 10 B 14.19 - juris Rn. 24 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 404 IFG Nr. 37>, jeweils m.w.N.).

4 Die Beschwerde legt einen solchen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar. Sie rügt als aktenwidrig die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es sich auf den Text des mit "Bekanntmachung des Thüringer Landesverwaltungsamts" überschriebenen Dokuments vom 8. September 2014 bezieht; darin werde einleitend zwar festgestellt, dass nach dem Genehmigungsbescheid ein Bauschutzbereich bestehe, der aber jedenfalls nach Maßgabe des Inhalts der nunmehr erlassenen Verfügung neu habe bekannt gemacht werden sollen. Diese Rüge greift nicht durch. Ihr Erfolg setzt voraus, dass ein zweifelsfreier, also offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 23 m.w.N.). Ein solcher Widerspruch ist nicht gegeben. Denn mit der Passage "nach Maßgabe des Inhalts der nunmehr erlassenen Verfügung" gibt das Oberverwaltungsgericht kein vom Original abweichendes Zitat des genannten Textes ("nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen") wieder, das nach Ansicht der Kläger Grundlage für eine verfehlte Tatsachenwürdigung ist. Vielmehr ist die Bezugnahme auf die "nunmehr erlassene Verfügung" gerade das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung des Schriftstücks vom 8. September 2014, das sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht in der Anordnung einer neuerlichen Bekanntmachung eines bereits im Zeitpunkt der Konversionsgenehmigung vom 31. März 1995 geltenden und unveränderten Bauschutzbereichs erschöpft, sondern vielmehr auf dessen (Neu-)Erlass und anschließende Bekanntmachung gerichtet ist.

5 Es ist auch nicht dargetan, dass diese Tatsachenwürdigung gegen Denkgesetze verstößt. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N.). Hiernach ist für einen Verstoß gegen die Denkgesetze nichts dargetan. Der Vorwurf eines Zirkelschlusses knüpft an das von den Klägern behauptete Fehlzitat an, von dem jedoch nicht auszugehen ist. Auch im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts in dem insoweit gebotenen Maße unvertretbar sein könnte. Bereits der Hinweis im Text der Bekanntmachung, dass der Bauschutzbereich "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" – d.h. wie nachfolgend ausgehend vom Inhalt des Ausbauplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftVG) nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG beschrieben - neu bekanntgemacht werde, spricht dafür, dass der Bauschutzbereich nunmehr anhand der einschlägigen Vorschriften räumlich genau und den vorherigen, der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde gelegten Bereich gegebenenfalls präzisierend und modifizierend festgelegt wird. Eine solche Änderung ist zumindest insoweit gegeben, als mit der Beschreibung des Bauschutzbereichs neben dem mit den Angaben in den vorherigen Plänen gleichlautenden Flugplatzbezugspunkt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LuftVG) soweit ersichtlich erstmals ein Startbahnbezugspunkt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LuftVG) festgelegt wird, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVG für die räumliche Bemessung des Bauschutzbereichs innerhalb der Anflugsektoren (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LuftVG) Bedeutung hat. Jedenfalls diese Änderung schließt die Annahme aus, dass ein zuvor (vermeintlich) bestehender und aus der Nutzung als Militärflugplatz übergeleiteter Bauschutzbereich nochmals - und nun rechtswirksam - bekannt gemacht werden sollte.

6 b) Auch mit der Gehörsrüge dringt die Beschwerde nicht durch. Die Kläger bringen insoweit vor, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) dienende Bestimmung des § 100 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil ihrer Prozessbevollmächtigten keine Einsicht in die vom Beklagten dem Oberverwaltungsgericht am 5. August 2020 vorgelegte Beiakte 9 (Ordner VIII, Bekanntmachung vom 8. August 2014) gewährt worden sei und sie hierzu nicht habe vortragen können.

7 Die Verwaltungsgerichte gewähren Einsicht in die Gerichtsakten und die ihnen vorgelegten Behördenakten nicht von Amts wegen. Die Beteiligten müssen dieses Recht jeweils geltend machen. Einen entsprechenden Antrag haben die Kläger beim Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Es ist auch nicht dargetan, dass ihnen dies mangels Kenntnis der Aktenvorlage nicht möglich gewesen sei. Dabei kann dahinstehen, ob die gerichtliche Mitteilung vom 11. August 2020 über die Aktenvorlage vom 5. August 2020 bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen ist. Denn in der mündlichen Verhandlung wurden vom Oberverwaltungsgericht ausweislich des Urteilstatbestands sowie der dort in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift, gegen den die Kläger nicht im Wege eines Antrags nach § 119 VwGO vorgegangen sind, die Behördenakten im Umfang von 9 Ordnern zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. 8 Ordner waren der Prozessbevollmächtigten der Kläger aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera bekannt und am 22. Juli 2020 übersandt worden. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten jedenfalls vor diesem Hintergrund Anlass gehabt, in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht und hierfür ggfs. eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Dieses Versäumnis, sich durch die Ausschöpfung der zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen, können die Kläger nicht im Wege der Verfahrensrüge wettmachen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 7 BN 1.14 - juris Rn. 7 m.w.N.).

8 2. Die Grundsatzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

9 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

10 a) Dies gilt zum einen für die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen zur öffentlichen Bekanntgabe des Umfangs des Bauschutzbereichs (§ 18 LuftVG), wobei die maßgeblichen landesrechtlichen Verfahrensvorschriften gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich revisibel sind.

11 Das Oberverwaltungsgericht ist - zu Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 - NVwZ 2021, 896 Rn. 39 ff.) – davon ausgegangen, dass es nach § 41 Abs. 4 Satz 2 ThürVwVfG eines Hinweises auf die Einsichtsmöglichkeit nicht bedarf, soweit der Verwaltungsakt nicht nur im verfügenden Teil, sondern in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht wird. Im Folgenden verweist es darauf, dass in der Bekanntmachung darauf hingewiesen werde, wo und wann die Karte mit der zeichnerischen Darstellung des Bauschutzbereichs eingesehen werden könne. Die im Anschluss hieran aufgeworfenen Fragen,
ob eine Unschädlichkeit des fehlenden Hinweises auf die Einsichtsmöglichkeit hinsichtlich des Verwaltungsakts und dessen Begründung auch dann angenommen werden kann, wenn zwar der Verwaltungsakt in vollem Wortlaut veröffentlicht wurde, allerdings die Veröffentlichung der Karte über den Bauschutzbereich lediglich in einem Maßstab erfolgt, auf dem der möglicherweise betroffene Grundstückseigentümer nicht erkennen kann, ob sein Grundstück im Bauschutzbereich liegt oder aber nicht,
und
ob, sollte der Kartenausschnitt in der Veröffentlichung den Hinweiszweck nach dem oben Gesagten nicht erfüllen, die Beschreibung des Bauschutzbereiches in der Veröffentlichung mit der Angabe der Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes, der Koordinaten der Start- und Landeflächen bzw. der verschiedenen Schwellen und der Beschreibung, was der Bauschutzbereich umfasst, diesen Hinweiszweck ersatzweise für den zu kleinen Kartenausschnitt ersetzt,
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Eine bejahende Antwort auf die erste Frage ergibt sich bei Anwendung der üblichen Methoden sachgerechter Gesetzesauslegung ohne weiteres aus dem Gesetz; auf die zweite kommt es dann nicht mehr an.

12 Der Umfang des Bauschutzbereichs ist nach § 18 LuftVG den betroffenen Grundstückseigentümern und sonstigen dinglich oder obligatorisch Berechtigten bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Bauschutzbereich werden auf der Grundlage des Ausbauplanes die gesetzlich vorgesehenen Baubeschränkungen für den jeweiligen Flughafen konkretisiert. Gegenstand der Bekanntmachung sind hiernach zunächst die Festlegungen des Ausbauplans. Dieser wird als Verwaltungsakt erlassen, wobei dahinstehen kann, ob er mit dem Oberverwaltungsgericht als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 ThürVwVfG (so auch Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand März 2021, § 12 Rn. 8) oder als feststellender Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 ThürVwVfG (so Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2019, § 12 Rn. 13) einzuordnen ist. Damit ist jedenfalls der Anwendungsbereich des § 41 ThürVwVfG eröffnet. Zu den Festlegungen des Ausbauplanes muss schließlich noch eine Beschreibung der räumlichen Ausdehnung nach innerem Bereich (§ 12 Abs. 2 LuftVG) und weiterer Umgebung (§ 12 Abs. 3 LuftVG) hinzutreten, um - wie vom Gesetz verlangt - den Umfang des Bauschutzbereichs zu verdeutlichen (vgl. Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand März 2021, § 12 Rn. 5 a.E., § 18 Rn. 6; Grabherr, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2019, § 18 Rn. 4). Mit diesen Angaben ist der Umfang des Bauschutzbereichs insgesamt und in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht worden. Die kartenmäßige Darstellung der Ausdehnung des Bauschutzbereichs (siehe dazu § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a LuftVZO) ist daneben eine ergänzende Information zur Erläuterung und Veranschaulichung. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass - in gleicher Weise wie die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils eines Verwaltungsakts (§ 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG) – die öffentliche Bekanntmachung der gesamten textlichen Umschreibung des Bauschutzbereichs für den möglicherweise Betroffenen Anlass ist, sich bei Bedarf durch Einsichtnahme in die Karte, die von der Fragestellung allerdings nicht in den Blick genommen wird, darüber Gewissheit zu verschaffen, ob sein Grundstück von den Baubeschränkungen erfasst ist. Insoweit wird bereits dem Text der öffentlichen Bekanntmachung eine Anstoßfunktion beigemessen. Der Abdruck einer kartenmäßigen Darstellung kann daneben nur der erläuternden Ergänzung dienen, die allerdings wegen des eingeschränkten Platzangebots in den Publikationsorganen und des daraus folgenden kleinen Maßstabs naturgemäß lediglich eine grobe Orientierung vermittelt. Eine parzellenscharfe Erkennbarkeit der Grundstücke in den Grenzbereichen des Bauschutzbereichs kann und muss die Veröffentlichung nicht leisten.

13 Die Frage,
ob die Karte mit dem Bauschutzbereich im Wege einer Ersatzbekanntmachung ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, weil diese Karte bei der privaten Betreibergesellschaft des Flughafens eingesehen werden konnte,
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Aus den Erläuterungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Kläger die Tauglichkeit dieses Einsichtsorts deswegen in Zweifel ziehen, weil die Zugänglichkeit in privaten Räumlichkeiten allgemein und insbesondere wegen des angespannten Verhältnisses zwischen den Klägern und dem Flughafenunternehmer nicht gesichert erscheine. Damit knüpft die Fragestellung an tatsächliche Umstände an, zu denen das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und die im Übrigen auch auf den Einzelfall bezogen sind. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12).

14 Die Revision ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen,
ob ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht in die Karte in den Internetveröffentlichungen der Beklagten im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 2 ThürVwVfG ausreichend ist, um eine vollständige Information der Betroffenen zu gewährleisten?

15 Damit wollen die Kläger geklärt wissen, ob die Internetveröffentlichung nach § 27a ThürVwVfG an die Stelle der öffentlichen Bekanntgabe treten kann. Ob die mit "Im Übrigen" eingeleiteten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts so zu verstehen sind, dass damit eine weitere selbstständig tragende Begründung angeführt werden soll, kann dahinstehen. Falls man hiervon ausgehen wollte, käme eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil in Bezug auf die jedenfalls tragenden Ausführungen zur Bekanntmachung nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1973 - 4 B 13.73 - juris, vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - juris und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Abgesehen hiervon bedarf es schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 27a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG ("zusätzlich") nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass eine Internetveröffentlichung eine öffentliche Bekanntgabe nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu ersetzen vermag.

16 b) Zum anderen bleibt die Grundsatzrüge auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich auf Fragen zum Ausbauplan nach § 12 LuftVG bezieht.

17 Die Frage,
ob sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ein Ausschluss einer nachträglichen Festsetzung des Ausbauplanes bzw. hier des Bauschutzbereiches zwingend ergibt,
lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Rechtsstandpunkts beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). § 12 Abs. 1 Satz 1 LuftVG geht von dem Regelfall aus, wonach "bei" Genehmigung eines Flughafens für den Ausbau ein Plan festzulegen ist. Dementsprechend ist gemäß § 42 Abs. 3 LuftVZO die Festlegung des Ausbauplanes mit der Genehmigung (§ 6 LuftVG) urkundlich zu verbinden (Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2019, § 12 Rn. 30; Giemulla/Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, Stand September 2018, § 42 LuftVZO Rn. 3). Dies dient, wie die Beschwerde zutreffend betont, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs, insbesondere des Startens und Landens von Luftfahrzeugen. Ausdrückliche Regelungen zu einer nachträglichen Festlegung eines Ausbauplans enthält das Gesetz nicht. Dies rechtfertigt allerdings nicht den Schluss, dass eine nachträgliche Festlegung ausgeschlossen ist. Vielmehr gebietet gerade der mit der Festlegung des Ausbauplans verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr durch die Gewährleistung der Hindernisfreiheit (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - 4 C 30.65 - BVerwGE 21, 354 <357>), dass Sicherheitsrisiken, die sich durch wie auch immer begründete Zweifel an der Wirksamkeit eines Ausbauplans ergeben, auch nachträglich jedenfalls zur Klarstellung im Sinne einer notwendigen Ergänzung der Genehmigung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 77.79 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13 S. 5 f.).

18 Schließlich wollen die Kläger geklärt wissen,
ob es für die Anwendung des § 12 Abs. 1 LuftVG darauf ankommt, wie der Flugplatz in der zugrundeliegenden Genehmigung bezeichnet wird?

19 Auch hierfür ist ein Revisionsverfahren entbehrlich. Die Rechtslage erweist sich nach den einschlägigen Normen als eindeutig. § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG setzt den Oberbegriff des Flugplatzes mit der Unterscheidung zwischen Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggelände voraus, ohne diese Begriffe näher zu umschreiben. Diese Begriffsbestimmung findet sich sodann in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Nach § 38 Abs. 1 LuftVZO sind Flughäfen Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG bedürfen, während Landeplätze gemäß § 49 Abs. 1 LuftVZO nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände (§ 54 Abs. 1 LuftVZO) dienen. Hiernach ist die in der Genehmigung gewählte Bezeichnung für das Rechtsregime des Flugplatzes nicht maßgeblich. Der Status als Flughafen ist einer direkten behördlichen Festlegung nicht zugänglich, sondern hängt von den luftfahrtbehördlichen Regelungen ab, die den vorgesehenen Flugbetrieb - insbesondere die Durchführbarkeit von Instrumentenan- und -abflugverfahren - betreffen (vgl. Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2019, § 12 Rn. 14).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.