Verfahrensinformation

Die vier Verfahren betreffen Flüchtlinge aus dem Irak, denen der Flüchtlingsstatus nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein rechtskräftig aberkannt worden ist. Die Kläger erstreben die Feststellung, dass sie wegen der Unruhen im Irak nicht dorthin abgeschoben werden dürfen. Im Mittelpunkt steht die höchstrichterlich bisher nur zum Teil geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehörige der Zivil-bevölkerung einer - wie das Aufenthaltsgesetz formuliert - erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind.


Pressemitteilung Nr. 44/2009 vom 14.07.2009

Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegsgefahren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom heutigen Tag über den subsidiären Schutz bei Bürgerkriegsgefahren nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) entschieden. Die Richtlinie sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, jetzt umgesetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).


Die Kläger in den zwei Ausgangsverfahren sind irakische Staatsangehörige, die 1999 bzw. 2001 nach Deutschland gekommen und wegen Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Nach dem Sturz dieses Regimes im Jahre 2003 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennungen und stellte fest, dass in Bezug auf den Irak auch keine ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote bestehen. Die dagegen gerichteten Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungsverfahren abgewiesen. Zu den hier allein noch streitigen - ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten, insbesondere zu dem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, hat er ausgeführt, zwar gebe es in Teilen des Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen. Die Kläger seien hiervon jedoch nicht individuell bedroht, weil bei ihnen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vorlägen. Sie seien vielmehr nur den allgemeinen, für die gesamte Bevölkerung bestehenden Gefahren ausgesetzt.


Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Senat hatte bereits mit Urteil vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07) entschieden, dass in Ausnahmefällen bei besonders hoher Gefahrendichte auch allgemeine Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie darstellen können, ohne dass individuelle gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Diese Auffassung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem inzwischen ergangenen Urteil vom 17. Februar 2009 (Rs. C-465/07) zu Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie geteilt. Danach kann bei allgemeinen Gefahren eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof dies nicht geprüft hat, konnten seine Entscheidungen keinen Bestand haben.


Zu den rechtlichen Voraussetzungen, die in den erneuten Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind, hat der Senat insbesondere ausgeführt: Bei der Prüfung, ob die Kläger durch willkürliche Gewalt im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen im Irak ernsthaft individuell bedroht sind, muss zunächst untersucht werden, ob und in welchen Gebieten des Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Besteht ein solcher Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Kläger erstreckt, in die sie typischerweise zurückkehren. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder - ausnahmsweise - wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen des bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob die Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden können.


BVerwG 10 C 9.08 - Urteil vom 14.07.2009

BVerwG 10 C 13.08 - Urteil vom 14.07.2009


Beschluss vom 08.04.2008 -
BVerwG 10 B 150.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B10B150.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2008 - 10 B 150.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B10B150.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 150.07

  • VGH Baden-Württemberg - 13.08.2007 - AZ: VGH A 2 S 680/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 13. August 2007 insoweit aufgehoben, als sie das Begehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig (2.).

2 1. Die Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ 2004/83/EG).

3 Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen Revisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.

4 2. Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

5 Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist der Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht den Kläger, anders als im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von diesem Aspekt Bestand.

6 3. Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 13.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 14.07.2009 -
BVerwG 10 C 13.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140709U10C13.08.0

Urteil

BVerwG 10 C 13.08

  • VGH Baden-Württemberg - 13.08.2007 - AZ: VGH A 2 S 680/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2007 wird aufgehoben, soweit er die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.
  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der 1982 in Bagdad geborene Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen der allgemeinen Gefahrenlage im Irak.

2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens. Im Mai 1999 reiste er nach Deutschland ein. Auf seinen Antrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im Juli 1999 bestandskräftig fest, dass im Hinblick auf Verfolgungsgefahren seitens des Regimes von Saddam Hussein die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen. Nach dem Sturz dieses Regimes widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung des Klägers wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

3 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. August 2007 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig, weil der Kläger im Irak keine politische Verfolgung mehr zu befürchten habe, die seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz bzw. subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie). Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Kläger sich lediglich auf allgemeine Gefahren berufe und ihm insoweit aufgrund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zustehe. Der Kläger sei bei einer Rückkehr in den Irak auch keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt. Zwar dürften die punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen - insbesondere zwischen Sunniten und Schiiten - in Teilgebieten des Zentralirak (vor allem in Bagdad und anderen Städten im sog. „sunnitischen Dreieck“) die Anforderungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllen. Den damit verbundenen Gefahren sei aber die gesamte Bevölkerung in den „Kampfgebieten“ ausgesetzt. Derart allgemeine Gefahren könnten für eine individuelle Bedrohung noch nicht als ausreichend angesehen werden. Eine individuelle Bedrohung setze darüber hinaus - zusätzlich - eine auf die betreffende Person zugeschnittene besondere - konkrete - Gefahrenlage voraus. Dies sei etwa für Mitglieder politischer Parteien, für Journalisten sowie für die intellektuelle Elite des Irak anzunehmen. Hierzu gehöre der Kläger nicht.

4 Mit seiner vom erkennenden Senat nur hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abschiebungsschutz bzw. subsidiären Schutz weiter.

5 Das Bundesamt tritt der Revision entgegen. Der Vertreter des Bundesinteresses macht geltend, das Berufungsgericht habe Art. 15 Buchst. c der Richtlinie fehlerhaft angewandt.

II

6 Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

7 Die nur gegen die Versagung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots hat, war die Berufungsentscheidung hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird in vollem Umfang auf das Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren BVerwG 10 C 9.08 (Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) Bezug genommen.

8 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.