Verfahrensinformation

Die klagende Gemeinde beansprucht die Zuordnung eines Seegrundstücks am Scharmützelsee, das die beklagte Zuordnungsbehörde der beigeladenen Bundesvermögensverwaltung zugeordnet hat. Das betroffene Seegrundstück stand seit 1948 im Volkseigentum und war 1989/1990 vom Rechtsträger, dem Rat der Klägerin, dem örtlichen Angelsportverein zur Nutzung überlassen. Das Grundstück umfasst 805 qm und ist eingezäunt. Es weist eine Steganlage sowie eine Anglerhütte auf, ist aber ansonsten unbebaut.


Das Verwaltungsgericht hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Grundstück der Klägerin zuzuordnen. Das Grundstück diene nämlich zur Erfüllung einer Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Hierzu rechne auch die Förderung des örtlichen Vereinswesens. Die Förderung geschehe hier durch die Überlassung des umstrittenen Grundstücks zur Nutzung. Auf die Frage, ob bei dem Grundstück von einer Sportanlage gesprochen werden könne, komme es bei dieser Sachlage nicht an.


Hiergegen richtet sich die Revision der beigeladenen Bundesvermögensverwaltung. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die Förderung des örtlichen Vereinswesens durch Überlassung von Grundstücken zur Nutzung deren Zuordnung als kommunales Vermögen rechtfertigt.


Beschluss vom 12.01.2006 -
BVerwG 3 B 142.05ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B3B142.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - 3 B 142.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B3B142.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 142.05

  • VG Frankfurt/Oder - 10.08.2005 - AZ: VG 6 K 563/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der KAM_NAM1 \* MERGEFORMAT 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. August 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob ein Grundstück nach Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV der Gemeinde zuzuordnen ist, wenn sie es zur Förderung des Vereinswesens einem Sportverein überlassen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 2.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 14.12.2006 -
BVerwG 3 C 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141206U3C2.06.0

Leitsatz:

Ein Grundstück, das die Gemeinde einem privaten Sportverein mietweise überlässt, um so den Sport oder das Vereinswesen zu fördern, gehört weder zum Verwaltungs- noch zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne der Art. 21, 22 Abs. 1 Satz 1 EV.

Urteil

BVerwG 3 C 2.06

  • VG Frankfurt/Oder - 10.08.2005 - AZ: VG 6 K 563/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2005 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines 805 m² großen eingezäunten Grundstücks am Scharmützelsee, auf dem sich ein Gerätehaus (50 m²) und eine Steganlage befinden. Das Grundstück gehörte einem Segelclub, ehe es 1948 in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger war zuletzt der Rat der Gemeinde. Am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 wurde es auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages von der Ortsgruppe des Deutschen Anglerverbandes genutzt.

2 Mit Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 28. Januar 1999 stellte die Beklagte fest, dass das Grundstück in das Eigentum der Beigeladenen gelangt sei. Zugleich lehnte sie den Zuordnungsantrag der klagenden Gemeinde ab. Das Grundstück habe am 3. Oktober 1990 keinen kommunalen Aufgaben gedient. Hierzu könne die Verpachtung einer Fläche an einen Anglerverein nicht gezählt werden.

3 Mit Urteil vom 10. August 2005 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Zuordnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Grundstück der Klägerin zuzuordnen. Mit der Überlassung des Grundstücks an die Ortsgruppe des Anglerverbandes habe die Klägerin das örtliche Vereinswesen und den Angelsport gefördert. Das diene dem sozialen und gesundheitlichen Wohl der Gemeindeeinwohner und damit einer kommunalen Aufgabe. Auch historisch sei die Förderung des Angelsports in der durch ihre Seelage geprägten Gemeinde als öffentliche Aufgabe der Kommune angesehen worden. Zwar habe die Gemeinde das Grundstück ihren angelnden Einwohnern nicht selbst überlassen, so dass eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen nicht in Betracht komme. Jedoch habe sie das Grundstück einem Verein überlassen, der allen Gemeindeeinwohnern offen stehe und tatsächlich ganz überwiegend - zu 80 % - Gemeindeeinwohner als Mitglieder habe und der mit der Ausbildung des Anglernachwuchses und der Durchführung geselliger Veranstaltungen wichtige Funktionen wahrnehme. Deshalb könne die Klägerin das Grundstück als kommunales Finanzvermögen beanspruchen.

4 Zur Begründung ihrer Revision macht die Beigeladene geltend, eine Zuordnung an die Klägerin als kommunales Verwaltungs- oder als kommunales Finanzvermögen komme nur in Betracht, wenn das Grundstück am Stichtag unmittelbar einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe gedient habe. Zwar könne die Förderung des örtlichen Vereinswesens und des Sports als derartige Aufgabe angesehen werden, auch wenn der Angelsport wohl nicht dazugehöre. Das umstrittene Grundstück habe dieser Aufgabe aber nicht unmittelbar gedient. Es sei einem Angelsportverein lediglich aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages gegen Entgelt überlassen worden, also im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Klägerin. In diesem Falle liege eine unmittelbare Verwirklichung einer kommunalen Aufgabe nur dann vor, wenn die Überlassung des Grundstücks einen sozialen oder öffentlichen Bezug aufweise. Davon könne nicht die Rede sein; die Allgemeinheit sei von der Grundstücksnutzung ausgeschlossen, die Klägerin habe sich keine weiteren Einflussmöglichkeiten vorbehalten, im Nutzungsvertrag sei nicht einmal ein öffentlicher Nutzungszweck festgelegt worden.

5 Auch die Beklagte hält das angefochtene Urteil für unzutreffend. Öffentliches Finanzvermögen sei im Zweifel der Treuhandanstalt zur Verwertung zuzuordnen. Eine Zuordnung an die Kommunen komme nur ausnahmsweise in Betracht. Hierzu müsse ein Grundstück Anlagen oder Einrichtungen tragen, die einem bestimmten kommunalen Zweck dienen. Davon könne bei einem Ufergrundstück mit einer schlichten Steganlage keine Rede sein. Hinzu komme, dass das Grundstück nicht der kommunalen Allgemeinheit, sondern exklusiv nur den Vereinsmitgliedern zur Nutzung offen gestanden habe. Schließlich habe die Überlassung an den Verein auch nicht der Förderung des Vereinswesens gedient. Davon könne etwa gesprochen werden, wenn das gemeindeeigene Grundstück unentgeltlich überlassen und dem Nutzer im Gegenzuge die Mitwirkung bei öffentlichen Aufgaben etwa im Bereich der Jugendarbeit auferlegt werde. Der vorliegende Nutzungsvertrag unterscheide sich demgegenüber in nichts von sonstigen erwerbswirtschaftlichen Mietverträgen.

6 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei das Grundstück mit Anlagen zur Ausübung des Angelsports, nämlich mit einer Steganlage und einer Anglerhütte ausgestattet. Die Überlassung an den örtlichen Anglerverein könne auch nicht als bloß erwerbswirtschaftliche Betätigung angesehen werden. Vielmehr habe sie das Grundstück seit langen Jahren zu einem äußerst niedrigen Preis gerade diesem Verein überlassen, weil nur dies die Wahrnehmung der kommunalen Aufgabe einer Förderung des örtlichen Angelsportwesens sicherstelle. Der Verein verfolge nach seiner Satzung den Zweck, den Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens, insbesondere den Angelsport als Freizeitsport, sowie den Umwelt- und Landschaftsschutz zu fördern, und engagiere sich besonders in der Jugendarbeit. Die Mitgliedschaft stehe - innerhalb der satzungsmäßigen Höchstzahlen - jedermann offen. Durch eine Zuordnung an die Beigeladene werde die weitere Nutzung des Grundstücks zu diesen Zwecken gefährdet.

II

7 Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

8 1. Das Grundstück konnte der Klägerin nicht als kommunales Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 EV zugeordnet werden; denn es stand zum Zeitpunkt des Beitritts zwar im Volkseigentum, war aber nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 nicht überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt, die nach dem Grundgesetz von den Gemeinden wahrzunehmen sind.

9 a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 <99> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 33 S. 10 f.; Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 und vom 20. Juni 2006 - BVerwG 3 B 172.05 -). Das umfasst auch Sporteinrichtungen. Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, dass auch die Schaffung von Einrichtungen des Angelsports jedenfalls von einer durch ihre Lage an einem großen Binnensee geprägten Gemeinde als öffentliche Aufgabe angesehen und wahrgenommen werden kann.

10 Das umstrittene Grundstück stellt aber eine derartige öffentliche Einrichtung der Klägerin nicht dar. Ein Vermögensgegenstand ist eine öffentliche Einrichtung, wenn er zu einem bestimmt gearteten Gebrauch tatsächlich ausgestattet, für die Allgemeinheit gewidmet und in Dienst gestellt ist. Auch vor dem Beitritt setzte die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen eine hierauf gerichtete definitive Entscheidung voraus (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 <354 f.> = Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 50 S. 44). Ob die Klägerin auf dem Grundstück eine Sportanlage eingerichtet und zur Nutzung durch die (örtliche) Allgemeinheit gewidmet hat, hat das Verwaltungsgericht zwar nicht geprüft. Es lässt sich nach seinen Feststellungen aber verneinen. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Ufergrundstück durch ein Gerätehaus und einen Steg zu einer Sportanlage für den Angelsport wird; eine sporttypische Prägung dürfte ein Ufergrundstück allein hierdurch nicht erhalten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass das Gerätehaus nicht von der Klägerin, sondern von der Ortsgruppe des Anglerverbandes errichtet wurde und unterhalten wird. Doch mag dies auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass die Klägerin - bzw. zuvor der Rat der Gemeinde als der zuständige Rechtsträger - das Grundstück nicht zur Nutzung durch die örtliche Allgemeinheit bestimmt und in Dienst gestellt hat. Sie selbst überlässt die Nutzung nicht der (örtlichen) Allgemeinheit, sondern exklusiv einem privaten Verein. Darin kann auch nicht lediglich eine formale Privatisierung einer öffentlichen Einrichtung gesehen werden. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Gemeinde in dem Vertrag mit dem privaten Betreiber sicherstellt, dass dieser jedem nach dem Nutzungszweck in Betracht kommenden Einwohner die Nutzung gestattet. Eine derartige Absprache ist in dem vorliegenden Nutzungsvertrag vom 4. Mai 1990 aber nicht getroffen worden. Dies selbst festzustellen, ist das Revisionsgericht nicht gehindert. Damit entscheidet nicht die Klägerin, wem die Nutzung des Grundstücks zum Angeln offen steht, sondern der Verein, der insofern nur den Bindungen unterliegt, die er sich durch seine Satzung selbst setzt. Das schließt die Annahme einer öffentlichen Einrichtung der Klägerin aus. Wie großzügig die Satzungsregelung des Vereins ist und wie sie gehandhabt wird - namentlich ob die Vereinsmitgliedschaft jedermann offen steht, wie die Klägerin geltend macht -, ist insofern gleichgültig.

11 b) Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass eine Gemeinde Sport und Erholung auch dadurch fördern kann, dass sie - über die Schaffung eigener kommunaler Sporteinrichtungen hinaus - private Sportvereine unterstützt. Es ist zwar richtig, dass die Gemeinde auch hierdurch für Sport und Erholung ihrer Einwohner sorgt und damit öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Das wird unterstrichen, wenn § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 255) die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen und Art. 35 der Verfassung des Landes Brandenburg die Förderung des Sports ausdrücklich als gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe nennen. Die Wahrnehmung der Gemeinwohlbelange Sport und Erholung erfolgt auf diesem Wege jedoch nur mittelbar, eben durch die Förderung von privaten Vereinen und deren eigener - gemeinwohldienlicher - Tätigkeit. Öffentliche Mittel, die die Gemeinde hierzu bereitstellt, werden allein hierdurch nicht unmittelbar für den Dienst des jeweiligen Gemeinwohlbelangs bestimmt. Das gilt auch, wenn die Gemeinde einen privaten Sportverein dadurch fördert, dass sie ihm Gegenstände des öffentlichen Vermögens zur Nutzung überlässt. Diese Vermögensgegenstände dienen dem Gemeinwohlbelang - etwa dem Sport - dann nicht unmittelbar durch ihren öffentlichen Gebrauch durch die Gemeinde, sondern nur mittelbar durch ihren privaten Gebrauch seitens des privaten Sportvereins. Für die Gemeinde stellt die Nutzungsüberlassung lediglich ein fiskalisches Geschäft dar. Werden etwa kommunale Sportstätten zur Nutzung überlassen, so handelt es sich ohnehin um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Werden hingegen sonstige gemeindeeigene Grundstücke vermietet, die nicht zu einem bestimmten Allgemeingebrauch gewidmet sind, so erlangen sie diese Zweckbestimmung nicht allein durch die Überlassung an den Sportverein. Das wird schon daraus deutlich, dass die Gemeinde den Mietvertrag wieder lösen und das Grundstück an andere Nutzer - hier etwa zum Segeln, Schwimmen, Campen - überlassen oder selbst nutzen kann.

12 c) Auf die Rechtsprechung des Senats zu den Kleingartengrundstücken kann sich die Klägerin nicht berufen.

13 Allerdings nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass Grundstücke, die eine Gemeinde zur kleingärtnerischen Nutzung vermietet oder verpachtet, unmittelbar einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe dienen. Es gehört nämlich seit Jahrzehnten zu den anerkannten Aufgaben der Gemeinden, ausreichend Gelände für Kleingärten bereitzustellen (Urteil vom 13. September 2001 a.a.O. S. 99 bzw. S. 11; Beschluss vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34). Im Rahmen des Kleingartenrechts erfüllen solche Grundstücke unmittelbar durch ihren Gebrauch eine wesentliche soziale Funktion, auch wenn diese in neuerer Zeit nicht mehr in der Deckung des eigenen Nahrungsbedarfs, sondern vorrangig im Freizeitnutzen des Gartens liegt. Insofern unterliegen die Grundstücke vermöge ihrer Zweckbestimmung einer weitreichenden Sozialbindung zugunsten der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <33> und vom 23. September 1992 - BvL 15/85 u.a. - BVerfGE 87, 114 <150>).

14 Das lässt sich auf die Vermietung eines Ufergrundstücks an einen Angelsportverein nicht übertragen. Das Angeln dient - über die allgemeine öffentliche Bedeutung des Sports hinaus - keiner besonderen sozialen Funktion; seine öffentliche Bedeutung wird eher in der Pflege des Fischbestandes liegen. Hierzu bedarf es der Nutzung von Gewässern, nicht aber der Nutzung von Ufergrundstücken. Dementsprechend weist das dem Anglerverein überlassene Grundstück keinen sozialen oder öffentlichen Bezug auf, sondern ist ausschließlich privatnützig. Für eine andere Beurteilung müsste es in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr zugute kommen (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37, vom 9. Januar 2006 - BVerwG 3 B 125.05 - und vom 20. Juni 2006 - BVerwG 3 B 171.05 -). Dass davon keine Rede sein kann, wurde bereits ausgeführt.

15 2. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Klägerin durch den Nutzungsvertrag mit dem privaten Verein von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist und dass deshalb eine Zuordnung des Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen ausscheidet. Es meint jedoch, das Ufergrundstück sei der Klägerin als kommunales Finanzvermögen zuzuordnen. Das verkennt den Begriff des kommunalen Finanzvermögens im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV.

16 Das Verwaltungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass als kommunales Finanzvermögen - ebenso wie als kommunales Verwaltungsvermögen - nur Vermögensgegenstände in Betracht kommen, die unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt werden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden wahrzunehmen sind. Zwar sollte der Kommunalisierungsauftrag des Kommunalvermögensgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl I S. 660), auf den § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG verweist, auch weiteres Vermögen erfassen. Jedoch ist diese Ausweitung durch den Einigungsvertrag zurückgenommen worden. Dies ist der Sinn der einschränkenden, auf die Art. 21 und 22 verweisenden Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag (Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 <300 f.> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 S. 5 f.).

17 Dieser zutreffende Ausgangspunkt wird jedoch verlassen, wenn auch Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen werden, über deren Nutzung Dritte bestimmen, ohne dass der Gemeinde insofern Einflussnahmerechte zustehen und auch ohne dass sich der Dritte - wie etwa ein privatisiertes kommunales Versorgungsunternehmen - selbst als gemeinwirtschaftlicher Träger kommunaler Aufgaben versteht, selbst wenn diese Nutzung tatsächlich im kommunalen Interesse liegen sollte. Dieser Standpunkt liegt dem angefochtenen Urteil zugrunde. Das Verwaltungsgericht beruft sich hierfür auf das Diktum des Senats, dass sich das kommunale Finanzvermögen vom Verwaltungsvermögen dadurch unterscheide, dass seine Zweckbestimmung nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei (Urteile vom 13. September 2001 a.a.O. S. 101 bzw. S. 12 und vom 16. Dezember 2003 a.a.O. S. 350 bzw. S. 40 f.). Damit missversteht es die Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat im Gegenteil stets hervorgehoben, dass der Unterschied des kommunalen Finanzvermögens zum kommunalen Verwaltungsvermögen gerade nicht in der - hier wie da in gleicher Weise nötigen - Zweckbestimmung für eine kommunale Aufgabe liegt, sondern nur in ihrer fehlenden öffentlich-rechtlichen Sicherung. Dieser Umstand ist die Folge der durch Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG angesprochenen Fallkonstellationen. Hierzu sei an die Grundlagen dieser Rechtsprechung erinnert:

18 Art. 21 Abs. 2 EV erfasst Vermögensgegenstände, die am 3. Oktober 1990 zum Volksvermögen gehörten und an den maßgeblichen Stichtagen unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienten. In der entsprechenden Widmung ist die öffentlich-rechtliche Sicherung zu sehen (Urteile vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215 <218> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 1 S. 2 f. und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 <241> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 15). Das gilt auch für die Zeit vor dem Beitritt, auch wenn das Institut der Widmung dem Verwaltungsrecht der DDR unbekannt war; erforderlich ist eine definitive Entscheidung des zuständigen Rechtsträgers, dass der Vermögensgegenstand für die fragliche Verwaltungsaufgabe bestimmt werde (Urteil vom 16. Dezember 2003 a.a.O. S. 354 f. bzw. S. 44).

19 Von Art. 21 EV nicht erfasst wurden demgegenüber diejenigen Vermögensgegenstände, die am 3. Oktober 1990 bereits privatisiert waren und daher nicht mehr zum Volksvermögen gehörten. Hierher rechnet das Vermögen der ehemaligen volkseigenen Wirtschaftseinheiten, die spätestens zum 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren (§ 11, § 1 Abs. 4 TreuhG). Die formelle Privatisierung hatte zur Folge, dass diese Vermögensgegenstände ins Finanzvermögen gefallen sind. Gleichwohl wollte der Einigungsvertrag sie der Zuordnung an die Kommunen offen halten, sofern sie kommunalen Zwecken und Aufgaben dienten. Das ist der Sinn des „soweit“-Halbsatzes in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV, der die kommunale Zweckbindung durch den Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG anspricht und mit der Wendung „übertragen wird“ auf den Kommunalisierungsauftrag der §§ 2, 3 KVG sowie des späteren § 10 VZOG hinweist. Auf diesen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hingewiesen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Vermögensgegenstände dieser privatisierten Unternehmen zwar unmittelbar kommunalen Zwecken dienen, hierzu aber nicht von der jeweiligen Kommunalkörperschaft gewidmet sind (vgl. Urteile vom 18. März 1993 a.a.O. S. 218 bzw. S. 2 f.>, vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 und 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 295 <300> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 S. 5 f. und 95, 301 <304>, vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 <2> = Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 2, vom 15. Dezember 1994 a.a.O. S. 241 bzw. S. 15 und vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <156> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10 S. 27).

20 Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG erfasst darüber hinaus weitere Fälle, in denen Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 zwar tatsächlich unmittelbar kommunalen Zwecken dienten, ohne hierzu jedoch gewidmet gewesen zu sein. So liegt es etwa bei Grundstücken, die ein anderer Rechtsträger, ohne sie seinerseits zu kommunalen Zwecken zu bestimmen, der Gemeinde durch Vertrag zur Nutzung überlassen hatte und die diese am Stichtag zu kommunalen Zwecken nutzte (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c KVG). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch solche Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen, die am 3. Oktober 1990 noch nicht unmittelbar für kommunale Aufgaben genutzt wurden, hierfür aber konkret vorgesehen waren (Urteil vom 15. Dezember 1994 a.a.O. S. 242 bzw. S. 16).

21 In all diesen Fällen ist das Fehlen der Widmung entweder darauf zurückzuführen, dass sich der Vermögensgegenstand am Stichtag nicht in der Hand der Gemeinde befand, oder darauf, dass die Widmung am Stichtag erst vorbereitet, aber noch nicht vollzogen war. Keinesfalls jedoch lassen diese Besonderheiten Abstriche bei dem Erfordernis zu, dass der Vermögensgegenstand für eine Zuordnung als kommunales Finanzvermögen - insofern nicht anders als das kommunale Verwaltungsvermögen - unmittelbar kommunalen Aufgaben dienen muss.

22 3. Kann die Klägerin ihr Zuordnungsbegehren mithin weder auf Art. 21 Abs. 2 EV noch auf Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV stützen, so ist ihre Klage unbegründet und muss abgewiesen werden, da andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen. Namentlich hat die Klägerin ihren anfänglichen Versuch, einen Restitutionsanspruch darzutun (Art. 21 Abs. 3 EV), im Verfahren mit Recht selbst fallen lassen; sie war bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nicht Voreigentümerin.