Beschluss vom 14.12.2022 -
BVerwG 4 VR 4.22ECLI:DE:BVerwG:2022:141222B4VR4.22.0

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    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2022 - 4 VR 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:141222B4VR4.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 4.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Juli 2022 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, werden abgelehnt.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") bleiben erfolglos.

2 1. Der Senat entscheidet über die Anträge auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Eine Zwischenentscheidung wäre erforderlich, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob bei einem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses schwere und unabwendbare Nachteile drohen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3 Gegenstand der Interessenabwägung sind die ab dem ersten Quartal 2023 anstehenden bzw. fortdauernden bauvorbereitenden Maßnahmen (Wegebau <Herrichtung von Zuwegungen durch Ausbau bestehender Forst-, Wirtschafts- und Feldwege>, Vermessungsarbeiten <Absteckung von Arbeitsbereichen, Mastmittelpunktverpflockung etc.>, Freischnitt <Rückschnitt- und Einholzungsmaßnahmen für den Trassenraum der Bl. 4319 und für Provisorien sowie den Wegebau>) in dem von den Anträgen erfassten Bereich von Mast 349 bis Mast 380. Mit dem eigentlichen Freileitungsbau (Einrichtung von Arbeits- und Baustellenflächen, Mastgründung, Maststocken, Seilzug, Rückbaumaßnahmen, Renaturierung, Provisorien) soll in diesem Bereich nach dem vorgelegten Bauablaufplan erst im 3. Quartal 2023 bzw. im 1. Quartal 2024 begonnen werden.

4 Der Antragsteller zu 1 ist im Bereich von Mast 375 durch Inanspruchnahme seines Grundstücks für Schutzstreifen, eine temporäre Arbeitsfläche mit Zuwegung und Überspannungen betroffen. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2 wird für Schutzstreifen, teilweise für die Errichtung von Mast 373 nebst temporärer Arbeitsfläche und Zuwegung sowie die Anbindung der geplanten Umspannanlage (UA) Junkernhees in Anspruch genommen. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin eines Grundstücks mit eingetragenem Baudenkmal in der Nähe von Mast 373. Dieses Grundstück ist nicht unmittelbar betroffen. Die Antragsteller machen geltend, ohne Zwischenentscheidung komme es zu unwiederbringlichen Zerstörungen von Biotopen und ökologisch besonders wertvoller Waldränder. Zudem würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf das Haselhuhn, den Schwarzstorch und den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling verwirklicht.

5 2. Eine Gefährdung effektiven Rechtsschutzes ist nicht dargetan.

6 a) Schwere und unabwendbare Nachteile durch Freischnitt des Trassenraums zur Aufweitung von Schutzstreifen und Verbreiterung von Wegen für den Baustellenverkehr haben die Antragsteller nicht dargelegt.

7 Nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. September 2022 konzentrieren sich die Freischnittarbeiten im - nur von Mast 369 bis Mast 380 streitbefangenen - Bereich von Fellinghausen (M 369) bis zur UA Seelbach (M 391) auf die Waldbereiche bei Mast 371 bis Mast 383, von Mast 386 bis Mast 387 und von Mast 389 bis Mast 391. Punktuell finden sich dort auch Acker-/Grünflächen, bei denen kein Freischnitt erforderlich ist. Wegebaumaßnahmen für die Zuwegung zu den Mastbaustellen sind in den angrenzenden Mittelgebirgswäldern insbesondere in den Bereichen von Mast 375 bis Mast 377, Mast 379 bis Mast 384 und von Mast 386 bis Mast 391 geplant. Eine erstmalige Inanspruchnahme großräumiger Waldflächen ist damit nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss nicht verbunden. Betroffen sind randliche Waldbereiche im Umfang von insgesamt etwa 2,9 ha (PFB S. 148). Dass teilweise hochwertige Waldbiotope betroffen sind, erkennt der Planfeststellungsbeschluss (a. a. O.). Die Nebenbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz sehen u. a. vor, dass sich vor den im Rahmen der Schutzstreifenerweiterungen oder der Anlage von Arbeitsflächen freigestellten Waldrändern ein stufiger Waldmantel aus Sträuchern und Bäumen entwickeln soll (PFB S. 27 Nr. 5.3.10). Auch vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Folgen der bauvorbereitenden Maßnahmen sich nicht mittels Wegerückbau und Wiederbepflanzung gerodeter Flächen rückgängig machen ließen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 7.19 - juris Rn. 15 und vom 28. Oktober 2020 - 7 VR 2.20 - juris Rn. 13 f.).

8 b) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der geltend gemachten irreversiblen Schäden für das Biotop "bachbegleitendes Nass- und Feuchtgrünland mit Brachestadien" bei Mast 371, in dessen Umfeld für ein Provisorium eine temporäre Verschaltung über Baueinsatzkabel erforderlich ist. Die Antragsteller rügen insoweit systematische Fehler bei der Biotoperfassung: Im Anhang 1 zum Landespflegerischen Begleitplan (2. Planänderung, S. 8) werde der Mastbereich 4318/371 als "artenarme Intensivmähweide" ausgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 19) habe zwar für das Biotop BT-5013-703-8 "Ufergehölz,
Bachmittellauf im Mittelgebirge, Nass- und Feuchtgrünlandbrache, Nass- und Feuchtweide" am Maststandort 371 eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen. Ohne korrekte Bestandserfassung könne aber nicht ordnungsgemäß über die Ausgleichsmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift entschieden werden.

9 Daraus folgt nicht, dass Beeinträchtigungen dieses Biotops durch bauvorbereitende Maßnahmen tatsächlich nicht ausgeglichen werden können. Hierzu haben die Antragsteller nichts Substanzielles vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, dass es etwas völlig anderes sei, ob Beeinträchtigungen einer artenarmen Intensivmähwiese oder von bachbegleitendem Grünland ausgeglichen werden müssen. Das sagt über die Regenerationsfähigkeit des Biotops BT 5013-703-8 im Allgemeinen und am konkreten Standort nichts aus.

10 c) Die Rüge, der Planfeststellungsbeschluss habe verkannt, dass der Standort der UA Junkernhees (Bereich Mast 373) ein gesetzliches Biotop darstellt, führt nicht zu der begehrten Zwischenentscheidung. Nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. September 2022 (S. 10, 12) sind dort bauvorbereitende Maßnahmen wie Mahd, Baugrunduntersuchungen und Baufeldfreimachung erst ab Herbst 2023 vorgesehen.

11 d) Angesichts dieses zeitlichen Baufortschrittplans rechtfertigt auch der Vortrag, am Standort der UA Junkernhees drohe die ersatzlose Vernichtung einer Fortpflanzungsstätte des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings keine Zwischenentscheidung.

12 e) Die Antragsteller machen einen drohenden Totalverlust des Haselhuhns im Bereich von Mast 349 (richtig: 359) schon in der Bauphase geltend. Der Schutz durch die Bauzeitenregelung im Planfeststellungsbeschluss sei unzureichend. Erforderlich seien vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.

13 Mit dieser Rüge dringen sie nicht durch. Ein etwaiger artenschutzrechtlicher Verstoß wäre nicht kausal für die Eigentumsbetroffenheit der Antragsteller zu 1 und 2; die Antragstellerin zu 3 hat als mittelbar Betroffene ohnehin keinen Vollüberprüfungsanspruch. Der Vollüberprüfungsanspruch Enteignungsbetroffener erfährt eine Einschränkung, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fehler nur von örtlicher Bedeutung ist und die Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks auch ohne diesen Fehler nicht geändert würde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 27). So liegen die Dinge hier.

14 Mast 359 befindet sich etwa 3 km von den Grundstücken des Antragstellers zu 1 (Bereich Mast 375) und der Antragstellerin zu 2 (Bereich Mast 373) entfernt. Dass ein möglicher Verstoß gegen Artenschutzrecht bei Mast 359 Veränderungen der Planung im Bereich ihrer Grundstücke zur Folge hätte, machen die Antragsteller nicht geltend und ist angesichts der Entfernung auch nicht ersichtlich. Die von ihnen bevorzugte Meiswinkel-Variante, mit der eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke vermieden würde, betrifft den Bereich von Mast 371 bis Mast 380. Ob irreversible Folgen bauvorbereitender Maßnahmen für das Haselhuhn auch wegen eines saisonalen Habitatwechsels im Winter sowie angesichts einer Reviergröße von 20 bis 40 ha und eines Ganzjahresstreifgebiets von rund 80 ha ausgeschlossen sind, kann dahinstehen.

15 f) Irreversible Folgen im Hinblick auf den Schwarzstorch durch bauvorbereitende Maßnahmen im Heestal im Bereich der Masten 373 und 374 haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie rügen, das Kollisionsrisiko des Schwarzstorchs mit den Leiterseilen beim Anflug auf die dort vorhandenen Nahrungshabitate sei unzureichend ermittelt und bewertet worden. Dieser Einwand betrifft nicht die Bauvorbereitung.

16 Mangels schwerer und unabwendbarer Nachteile gibt für die gebotene Interessenabwägung den Ausschlag, dass der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für die Leitung festgestellt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG i. V. m. Nr. 19 der Anlage zum EnLAG), Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung beimisst und der Antragsgegner nachvollziehbare energiewirtschaftliche Gründe für den Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen benannt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Beschluss vom 22.03.2023 -
BVerwG 4 VR 4.22ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B4VR4.22.0

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    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2023 - 4 VR 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B4VR4.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 4.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Anträge werden abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu je 1/3.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

2 Der Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. Juli 2022 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Attendorn − Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen fest (Bl. 4319), einer Bahnstromleitung und der Umspannanlage (UA) B. fest. Die 380-kV-Leitung ist Abschnitt C des als Nr. 19 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV".

3 Die Antragsteller wenden sich gegen die Leitungsführung im Bereich zwischen der bestehenden Umspannanlage Altenkleusheim (zwischen Mast 347 und Mast 349) und dem Ortsteil Meiswinkel der Stadt Siegen (Mast 380). Die planfestgestellte Trasse nutzt hier - abgesehen von einer Umgehung des Ortsteils Kreuztal-Fellinghausen - den Trassenraum einer künftig auf dem Gestänge der neuen Freileitung mitzuführenden 110-kV-Freileitung (Bl. 0071) und einer rückzubauenden 220-kV-Höchstspannungsfreileitung (Bl. 2319), die sie ersetzt. Am Punkt A. (Mast Y.) befindet sich der Anschlusspunkt der Umspannanlage B., die südöstlich des Trassenraums als gasisolierte Schaltanlage (GIS-Anlage) mit einer Höhe von 15 m, einer Länge von 60 m und einer Tiefe von rd. 20 m auf der sogenannten "C. Wiese" zwischen B. und D. errichtet werden soll.

4 Der Antragsteller zu 1 ist im Bereich von Mast X durch Inanspruchnahme seines Grundstücks für Schutzstreifen, eine temporäre Arbeitsfläche mit Zuwegung und Überspannungen betroffen. Dort befinden sich die denkmalgeschützten Gebäude E. (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) und das - unbewohnte - Backhaus. Ein unbebautes Grundstück der Antragstellerin zu 2 wird für Schutzstreifen, teilweise für die Errichtung von Mast Y. nebst temporärer Arbeitsfläche und Zuwegung sowie die Anbindung der geplanten Umspannanlage B. in Anspruch genommen. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Nähe von Mast Y., auf dem das Baudenkmal F. errichtet ist; das Grundstück wird weder für Maststandorte noch für Schutzstreifen benötigt.

5 Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klagen erhoben. Mit ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen in Bezug auf den Bereich von Mast 349 bis 380 sowie die Umspannanlage B., hilfsweise bezüglich des Bereichs von Mast 371 bis 380 sowie der Umspannanlage, weiter hilfsweise bezüglich der Umspannanlage.

6 Sie machen artenschutzrechtliche Einwände geltend. Die Freileitung und die Umspannanlage seien mit dem Umgebungsschutz der Denkmäler nicht vereinbar. Die Variantenabwägung sei fehlerhaft. Die von ihnen befürwortete "Meiswinkel-Variante" im Bereich von Mast 371 bis Mast 379/380, die östlich der rückzubauenden Bestandstrasse verlaufen würde, dränge sich auf. Auch der Standort der Umspannanlage sei fehlerhaft abgewogen. Vorzugswürdig sei die Ertüchtigung der Umspannanlage Altenkleusheim bei Mast 349 als Freiluftanlage.

7 Der Antragsgegner und die Beigeladene treten den Anträgen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

8 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 1 Abs. 3 EnLAG i. V. m. Nr. 19 der Anlage zum EnLAG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

9 Die Anträge sind unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N. insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller.

10 Der Senat ist auf die Prüfung der binnen der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - juris Rn. 8 m. w. N.), die allerdings nach Ablauf der Frist und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten vertieft werden können. Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der Antragsteller den zugrunde liegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.). Die von den Antragstellern gegen diese Anforderungen erhobenen unionsrechtlichen Einwände greifen nicht durch; insoweit gilt für die Monatsfrist zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nichts Anderes als für die Klagebegründungsfristen (vgl. zu § 6 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 13 ff. m. w. N.; zu § 18e Abs. 5 AEG: BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff.).

11 Das fristgerechte Vorbringen muss den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss den Vortrag im gerichtlichen Verfahren sichten und durchdringen. Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Dritten genügt nicht; jedenfalls bedarf es eines präzisierenden Verweises und einer eigenständigen rechtlichen Bewertung und Verarbeitung (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2022 - 4 VR 2.22 - juris Rn. 10).

12 Eine Prüfung des danach maßgeblichen Prozessstoffs ergibt nicht, dass die Klagen voraussichtlich Erfolg haben werden.

13 1. Der Planfeststellungsbeschluss steht nach summarischer Prüfung mit zwingendem Recht in Einklang.

14 a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller Verstöße gegen den gesetzlichen Biotopschutz.

15 Gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung im Einzelnen aufgeführter Biotope führen können, sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Genießt ein Biotop den gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG, so kann nach § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 19, 238 ff.) erteilt unter Nr. 4 Ausnahmen für im Einzelnen aufgelistete Biotope.

16 Die Antragsteller rügen, das Biotop bei Mast 371 sei fehlerhaft erfasst. Im Anhang 1 zum Landespflegerischen Begleitplan (2. Planänderung, S. 8) werde der Mastbereich 4318/371 als "artenarme Intensivmähweide" ausgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 19) habe dagegen für das Biotop BT-5013-703-8 "Ufergehölz, Bachmittellauf im Mittelgebirge, Nass- und Feuchtgrünlandbrache, Nass- und Feuchtweide" am Maststandort 371 eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen. Ohne korrekte Bestandserfassung könne aber nicht ordnungsgemäß über die Ausgleichbarkeit entschieden werden. Aus diesem Vorbringen folgt nicht, dass Beeinträchtigungen des Biotops tatsächlich nicht ausgeglichen werden können (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 4 VR 4.22 - Rn. 9). Hierzu haben die Antragsteller nichts Substanzielles vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Forderung, die Regenerationsfähigkeit durch ein mehrjähriges Monitoring nachzuweisen. Unabhängig davon würde das Fehlen einer Ausgleichsmöglichkeit nicht zum Erfolg der Anträge führen. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 18 f.) erteilt für zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsgebiete Befreiungen. Es erscheint ausgeschlossen, dass er dem Vorhabenträger eine weitere Befreiung für ein einzelnes Biotop versagt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147). Gemäß § 67 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG bestünde gegebenenfalls die Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die jedoch die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller unberührt lassen würde.

17 Die Antragsteller werfen dem Planfeststellungsbeschluss vor, er habe den Standort der Umspannanlage B. (Bereich Mast Y.) nicht - wie geboten - als gesetzliches Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG erkannt. Dies bleibt erfolglos. Die Norm erfasst, soweit von Interesse, nur spezielle Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL), nämlich die LRT 6510 "magere Flachland-Mähwiesen" und 6520 "Berg-Mähwiesen". Die Biotopkartierung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) führt diese Biotope am Standort nicht auf. Die Beigeladene hat substantiiert dargelegt, dass die von den Antragstellern gefundenen Pflanzenarten das Bestehen dieser LRT nicht aufzeigen. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Planfeststellungsbeschluss - wie bei den weiteren, insgesamt 21 Biotopen - eine ggf. notwendige Ausnahme oder Befreiung erteilt hätte.

18 b) Der Planfeststellungsbeschluss schließt die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) in Bezug auf den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Maculinea nausithous ), das Haselhuhn ( Bonasa bonasia ) und den Schwarzstorch ( Ciconia nigra ) aus. Das ist nicht zu beanstanden.

19 aa) Die Antragsteller machen Defizite bei der Bestandserfassung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings geltend.

20 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 98) geht davon aus, dass am Standort der Umspannanlage weder der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling noch dessen Wirtspflanze, der Große Wiesenknopf, nachgewiesen seien; höchstens im Umfeld könne es im Randbereich ein Vorkommen der Wirtspflanze geben. Die Bestandserfassung stützt sich auf externe Datenquellen und Erfassungen der Vorhabenträgerin in den Jahren 2013 und 2016 (Anlage 15.5 - Umweltstudie, Teil A: Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, Mai 2017, S. 44 und Teil B: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Mai 2017, S. 27) sowie 2020 (Anlage 14 - Umweltstudie, Teil D: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Fassung 2021, S. 11 ff.). Bei der Kartierung von Mai bis Ende Juli 2020 wurden an zwölf Erfassungstagen Tagfalterbegehungen durchgeführt (Tabelle 1 der Anlage 14 - Umweltstudie, Teil D: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Fassung 2021, S. 14 f.).

21 Die Antragsteller halten die Begehungen für unzureichend. Nur ein Termin habe alle Anforderungen an die Lufttemperatur und Bewölkung erfüllt, die für diese Art sachgerecht sei (Begehungen im Juli bzw. Anfang August bei mindestens 18 Grad Lufttemperatur bei höchstens 50 % Bewölkung), empfohlen würden drei Begehungen. Es fehlten Angaben zur Zahl der Kartierenden und der verwendeten Stunden.

22 Die Rüge greift nicht durch. Aus der Dokumentation geht für die vier Begehungen im Juli 2020 - ebenso wie für weitere Begehungen im Juni - hervor, an welchen Tagen Tagfalterbegehungen stattgefunden haben. Außer am 24. Juli 2020 bezogen die Begehungen sich auf mehrere Artengruppen. Die Temperaturverhältnisse und der Bewölkungsgrad sind mit einer Spannbreite angegeben, die auch die für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling sachgerechten Witterungsverhältnisse umfasst. Vor diesem Hintergrund zeigen die Antragsteller nicht auf, warum die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten. Soweit die Dokumentation mangelhaft sein sollte, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - NuR 2023, 36 Rn. 45 m. w. N.).

23 bb) Nach der Nebenbestimmung Nr. 5.3.18 sind am Standort "C. Wiese" mögliche Vorkommen des Großen Wiesenknopfes im Bereich der Baustellenflächen im Vorfeld durch Mahd zu entfernen, damit eine Störung eines möglichen Vorkommens des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ausgeschlossen werden kann. Diese Maßnahme ist durch die ökologische Baubegleitung (ÖBB) zu protokollieren und zu begleiten. Weitere Maßnahmen zum Schutz sind mit den jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörden abzustimmen. Diese Nebenbestimmung verstößt nicht gegen das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

24 Die Nebenbestimmung dient dazu, den Großen Wiesenknopf als Wirtspflanze − sollte er sich im Bereich des Baufeldes entwickeln − frühzeitig durch Mahd zu entfernen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Mahd keine Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstört.

25 Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand ein. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Dieser Schutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 81 f. m. w. N. und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 50). Bloß potentielle Lebensstätten fallen dagegen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten Individuenbezug fehlt (so zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 17; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 35). So liegt es hier.

26 Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​881] "Feldhamster II" - führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach umfasst der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" im Sinne der FFH-Richtlinie auch deren Umfeld, sofern sich dieses als erforderlich erweist, um die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätte der betreffenden Tierart sicherzustellen, also dieser eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 30 f.). Der Schutz erstreckt sich auf Fortpflanzungsstätten, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tierart an diese Stätten zurückkehrt (EuGH a. a. O. Rn. 39). Eine solche ökologische Funktion der "C. Wiese" zeigen die Antragsteller nicht auf. Sie machen zwar geltend, die Wirtspflanze (Großer Wiesenknopf) sei gefunden worden. Das Vorhandensein der Wirtspflanze genügt aber nicht für die Annahme, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling - der im Übrigen für einen Bruterfolg auch die nicht nachgewiesenen Knotenameisen ( Myrmicinae ) benötigt - nutze diese Pflanze oder werde mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit an eine frühere Fortpflanzungsstätte zurückkehren.

27 cc) Die Antragsteller machen einen drohenden Totalverlust des Haselhuhns im Bereich von Mast 349 (richtig: 359) geltend.

28 Mit dieser Rüge dringen sie nicht durch. Denn ein etwaiger artenschutzrechtlicher Verstoß wäre nicht kausal für die Eigentumsbetroffenheit der Antragsteller zu 1 und 2. Der Vollüberprüfungsanspruch Enteignungsbetroffener erfährt eine Einschränkung, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fehler nur von örtlicher Bedeutung ist und die Planung im Bereich des Grundstücks des Enteignungsbetroffenen auch ohne den Fehler unverändert bliebe (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 27). Mast 359 befindet sich etwa 3 km von den Grundstücken des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 entfernt. Dass ein möglicher Verstoß gegen Artenschutzrecht bei Mast 359 Veränderungen der Planung im Bereich dieser Grundstücke zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern geforderte Meiswinkel-Variante ist insoweit ohne Bedeutung. Rechte der Antragstellerin zu 3 sind von vornherein nicht berührt.

29 dd) Die Antragsteller beanstanden in Bezug auf den Schwarzstorch einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG. Das trifft nicht zu.

30 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 210) nimmt an, im Umfeld der Umspannanlage B. werde der Schwarzstorch durch deren Bau nicht beeinträchtigt, da relevante Lebensräume nicht in Anspruch genommen werden bzw. die Bauarbeiten außerhalb der Fluchtdistanzen stattfinden. Er stützt sich auf die Anlage 14 - Umweltstudie, Teil D: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Anhang 3 (Stand November 2021): Überarbeitete artbezogene Betrachtung des Kollisionsrisikos der Avifauna (vgl. PFB S. 206). Diese beruht auf Bernotat/Dierschke: Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31.08.2021 (im Folgenden: Bernotat/Dierschke [2021]) und Liesenjohann/Blew/Fronczek/Reichenbach/Bernotat, Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen, Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag, BfN-Skripten 537, 2019 (Liesenjohann et al. [2019]). Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Bei der Arbeit von Bernotat/Dierschke (2021) handelt es sich um eine überarbeitete Fassung von Bernotat/Rogahn/Rickert/Follner/Schönhofer, Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, BfN-Skripten 512, 2018. Der Senat hat in Bezug auf diese Arbeitshilfe und die Arbeit von Liesenjohann et al. (2019) anerkannt, dass es sich zwar in ihrer Gesamtheit (noch) nicht um eine Fachkonvention handelt, ihre Verwendung bei Freileitungsvorhaben aber naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - NuR 2023, 36 Rn. 30).

31 Auf der Grundlage dieser Methode geht die überarbeitete artbezogene Betrachtung (S. 9 f.) für den Schwarzstorch von einer hohen vorhabenspezifischen Mortalitätsgefährdung (vMGI: "B"), einem zentralen Aktionsraum von 3 000 m sowie einem weiteren Aktionsraum von mindestens 6 000 m aus (Bernotat/Dierschke [2021] S. 19, 23). Dabei nimmt sie eine hohe projektbezogene Konfliktintensität im Heestal/Meiswinkel an (S. 24).

32 Ein Vorhaben kann nach Bernotat/Dierschke (2021) jedoch grundsätzlich nur dann Relevanz im Hinblick auf arten- oder gebietsschutzrechtliche Tatbestände entfalten, wenn es sich innerhalb des Aktionsraums einer kollisionsgefährdeten Art befindet (Bernotat/Dierschke [2021] S. 31). Der Aktionsraum darf nach der gewählten Methode grundsätzlich von den Brutplätzen aus bemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - NuR 2023, 36 Rn. 47 ff.). Flugwege sind nach Bernotat/Dierschke zu berücksichtigen, soweit es sich um regelmäßig genutzte Verbindungsachsen handelt, die in der Regel im zentralen und weiteren Aktionsraum der Arten liegen (vgl. Bernotat/Dierschke [2021] S. 31; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 a. a. O. Rn. 65). Nach der Überarbeiteten artbezogenen Betrachtung (S. 26) befindet sich kein Vorkommen des Schwarzstorchs im Heestal. Brutpaare wurden nur im geschlossenen Wald im FFH-Gebiet/NSG "Buchen- und Bruchwälder bei Einsiedelei und Apollmicke", etwa 200 m westlich von Mast 328 nachgewiesen sowie im Drewer Wald südlich von Rahrbach, etwa 1,6 km östlich von Mast 343 (Überarbeitete artbezogene Betrachtung, S. 10). Diese Fundstellen befinden sich in über 7 bzw. in rund 12 km Entfernung vom Heestal und damit außerhalb des Aktionsraums der nachgewiesenen Brutpaare.

33 Substantiierte Einwände gegen diese Bestandserfassung haben die Antragsteller nicht erhoben. Sie tragen unter Verweis auf private Sichtungen vor, das Heestal sei ein wichtiges Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch. Darüber hinaus machen sie geltend, das LANUV weise Schwerpunktvorkommen unter anderem des Schwarzstorchs aus, die bei der Bestandserhebung nicht berücksichtigt worden seien. Weder aus einzelnen privaten Sichtungen noch aus einem Schwerpunktvorkommen nach Maßgabe der landesweiten Karte des LANUV folgt jedoch, dass es sich beim Heestal um einen zentralen oder weiteren Aktionsraum der Art im Sinne der von der Vorhabenträgerin angewandten Methode handelt.

34 Die Antragsteller meinen, nach den privaten Sichtungen habe ermittelt werden müssen, ob das Heestal im zentralen Aktionsraum des Schwarzstorchs liegt. Das bleibt erfolglos. Die Brutplätze dieses seltenen Großvogels sind in der Regel bekannt. Sie können im Wege der Datenrecherche nachgefragt werden. Insbesondere wird ausweislich der von dem LANUV NRW zum Schwarzstorch angeführten Kartiermethoden der Schwarzstorchbestand in Nordrhein-Westfalen jährlich von ehrenamtlichen Horstbetreuern erfasst (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kartiermethoden/103175, Zugriff vom 09.03.2023). Daher muss beim Schwarzstorch mit seinem großen weiteren Aktionsraum von 6 000 m eine erweiterte Suche im Wege der Kartierung nicht bereits aufgrund vereinzelter und nicht näher konkretisierter privater Sichtungen erfolgen. Die Antragsteller tragen zudem selbst vor, dass bei Schwarzstörchen Nahrungsflüge bis in Entfernungen von 15 km vom Neststandort nachgewiesen sind. Aus diesem Grund geben einzelne Sichtungen im Jahr 2019 und im Jahr 2021 keinen Anlass für eine erweiterte Suche im Wege der Kartierung.

35 cc) Hinsichtlich weiterer Vogelarten − namentlich des Weißstorchs und des Rotmilans − tragen die Antragsteller keine weitergehenden Einwände vor. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Maßnahme T6 E − Anbringung von Vogelschutzmarkern − insoweit nicht ausreichend sein könnte.

36 c) Dem Denkmalschutzrecht ist genügt. Die Einzeldenkmäler im Heestal (F. inkl. Altes Brauhaus, Alte Mühle, E., Backhaus) genießen keinen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, der dem Bau der Leitung und der Umspannanlage entgegensteht.

37 Nach dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (DSchG NW a. F.; vgl. § 43 Abs. 2 DSchG NRW vom 13. April 2022, GV NRW 2022, 662) bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NW a. F. zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes Interesse die Maßnahme verlangt. Handelt es sich - wie hier - um ein Planfeststellungsverfahren, so trifft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NW a. F. die Entscheidung die Planfeststellungsbehörde; sie hat die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Diese Belange entsprechen den Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit und -fähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NW a. F. zu befinden hätte (OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - BauR 2012, 1781 <1785>). Das betrifft auch die Umspannanlage B., die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG in das Planfeststellungsverfahren einbezogen wurde.

38 Ein Denkmal und seine engere Umgebung können nach nordrhein-westfälischem Denkmalschutzrecht aus Gründen des Denkmalschutzes einheitlich zu betrachten sein, wenn die seiner Unterschutzstellung zu Grunde liegende denkmalrechtliche Aussage wesentlich auch von der Gestalt seiner Umgebung abhängt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild, das von § 9 DSchG NW a. F. geschützt ist, ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen - ungestörten - Anblick des Denkmals als Objekt. Es ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Zudem muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Es kommt darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist (stRspr, vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - BauR 2012, 1781 <1785> sowie Beschlüsse vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 - NVwZ-RR 2021, 343 Rn. 26 ff., vom 30. März 2021 - 10 B 13/21 - juris Rn. 14 f., vom 14. April 2022 - 10 B 368/22 - juris Rn. 6 und vom 30. August 2022 - 7 B 925/22 - juris Rn. 9). Die denkmalfachliche Relevanz des Standortes, von dem aus das Denkmal ungestört wahrgenommen werden soll, muss also mit der kulturhistorischen Bedeutung des Denkmals korrelieren (vgl. Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. 2022, Teil C Rn. 205). Geschützt sein kann der Blick auf das Denkmal, grundsätzlich jedoch nicht der Blick aus dem Denkmal (OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris Rn. 29 und vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 - a. a. O. Rn. 22). Bundesrecht gebietet keinen davon abweichenden Maßstab (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 18).

39 Die positive Gestaltung der Umgebung eines Denkmals gehört nicht zu den Aufgaben der Denkmalbehörden, sondern obliegt der abwägenden Entscheidung der öffentlichen Planungs- und Maßnahmenträger (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 DSchG NW a. F.; OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - BauR 2012, 1781 <1783>). Diese haben gegebenenfalls sonstige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals durch Vorhaben in der Umgebung zu berücksichtigen. Das gilt auch und insbesondere, wenn diese - etwa im Falle eines Ortes mit Raumwirkung - raumordnungsrechtlich besonderes Gewicht haben. Das ist aber keine Frage des zwingenden Denkmalrechts, sondern der planerischen Abwägung.

40 Zur Ermittlung des Denkmalwerts im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW a. F.) (OVG Münster, Urteile vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - BauR 2012, 1781 <1785>, vom 28. September 2021 - 2 A 560/20 - juris Rn. 60 und vom 10. Juni 2022 - 10 A 4789/19 - juris Rn. 55). Offen ist, ob im Falle einer formelhaften, nichtssagenden oder unzureichenden Begründung eine Konkretisierung durch Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter in Betracht kommt (OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - a. a. O. S. 1786 f.), denen allerdings weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt (OVG Münster, Urteil vom 28. September 2021 - 2 A 560/20 - a. a. O. Rn. 54 m. w. N.). Darauf kommt es hier aber nicht an.

41 aa) Das Erscheinungsbild von F. wird durch das Vorhaben nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NW a. F. beeinträchtigt. Dies folgt aus der Begründung zur Denkmaleintragung (s. Anlage 15: Vertiefung UVU - Schutzgut Kultur- und Sachgüter, Teilaspekt Baudenkmale und Kulturlandschaftsbereiche, Februar 2020, S. 9 f. <im Folgenden: Vertiefung UVU>). Eine Unterschutzstellung bestimmter (Sicht-)Beziehung zwischen F. und seiner Umgebung - die eine nähere Einordnung des Denkmals anhand der hierfür maßgeblichen Schutzkategorien (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW a. F.) voraussetzen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 B 2.22 - juris Rn. 5) – kann der Begründung nicht entnommen werden. Deren Benennung wäre aber zu erwarten, wenn sie eine (wesentliche) Funktion für die Denkmaleigenschaft von F. hätten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2021 - 2 A 560/20 - juris Rn. 81; für ein Beispiel vgl. Beschluss vom 18. Mai 2020 - 20 A 4333/18 - juris Rn. 31 ff.). Denn die Begründung ist ausführlich und enthält eine genaue Beschreibung der den Denkmalwert kennzeichnenden Elemente und des Erscheinungsbildes. Als maßgebliche Schutzkategorien werden jedoch allein "volkskundliche, architekturgeschichtliche und teilweise künstlerische Gründe" benannt.

42 Aus der Eigenschaft von F. als "Ort mit funktionaler Raumwirkung" (Nr. 315) im Kulturlandschaftsbereich K 31.7 (Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Regionalplanung der Bezirksregierung Arnsberg <2016>) folgt keine Erweiterung des Denkmalschutzes in die Umgebung hinein. In der Regionalplanung ist die Funktion des Denkmals für den umgebenden Raum bei der räumlichen Planung zu berücksichtigen. Dabei geht es jedoch nicht um den Wert des Raumes für das Denkmal, sondern um die Funktion des Denkmals für den dieses umgebenden Raum. Maßgeblich ist insoweit, dass der Ort bei der räumlichen Planung berücksichtigt werden soll. Die Sichtbeziehung zwischen der Umgebung und dem Denkmal ist in diesem Zusammenhang eine Frage der Abwägung, nicht des zwingenden Denkmalschutzrechts. Dies gilt auch für etwaige Erschwernisse bei einer Bewirtschaftung von F. für touristische Zwecke (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 240 Rn. 16 ff.).

43 Der weitere Hinweis auf abweichende Formulierungen in einem Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zu einem anderen Leitungsabschnitt zeigt keinen rechtlichen Fehler auf.

44 bb) Die Begründung der Eintragung der "Alten Mühle" enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Umgebungsschutzes. Hiervon unabhängig machen die Antragsteller nicht substantiiert geltend, dass die Leitung, ihre Masten oder die Umspannanlage die Sichtbeziehung zwischen der Alten Mühle und F. beeinträchtige.

45 cc) Nach der Begründung der Eintragung des E. waren wegen des Zusammenhangs des Gebäudes mit dem Weiher und dem ebenfalls denkmalgeschützten Backhaus auch städtebauliche Gründe für den Denkmalwert relevant. Die Sichtbeziehung zwischen diesen Elementen stört die Leitung aber nicht. Soweit es am Ende der Begründung der Eintragung heißt, das Gebäude sei "bedeutend für Kreuztal und insbesondere den Ortsteil D. und das gesamte Heestal", folgt daraus nicht, dass eine Sichtbeziehung des Gebäudes mit dem gesamten Heestal den Denkmalwert des Gebäudes ausmacht. Vielmehr bezieht sich die Formulierung erkennbar auf die weit reichende geschichtliche Bedeutung für Kreuztal und das gesamte Heestal, die dem Ensemble - dem Gebäude im Zusammenhang mit dem Weiher und dem denkmalgeschützten Backhaus - zukommt. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 132) nimmt vor diesem Hintergrund zutreffend an, dass eine unmittelbare Verletzung oder Beeinträchtigung von historischen Sichtachsen nicht vorliegt. Hierzu stützt er sich auf die "Vertiefung UVU" vom Februar 2020. Diese geht davon aus, dass die Umspannanlage von E. bzw. vom Backhaus aus nicht sichtbar sein wird, dass der Maststandort Z. (gemeint: X.) weiter vom Hof abrückt und die Leiterseile, die bislang zwischen E. und Backhaus verlaufen, höher hängen werden, wobei das Backhaus nunmehr überspannt wird (S. 29). Diese tatsächlichen Annahmen stellen die Antragsteller nicht in Frage. Zu Recht nimmt der Planfeststellungsbeschluss daher an, dass die geschützten Zusammenhänge zwischen E, Weiher und Backhaus nicht beeinträchtigt sind.

46 2. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich abwägend für einen Verlauf im Schutzstreifen der Bestandstrasse und damit gegen die von den Antragstellern befürwortete Meiswinkel-Variante sowie für den Standort der Umspannanlage B. auf der "C. Wiese" und gegen den Ausbau der Umspannanlage Altenkleusheim entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss leidet insoweit voraussichtlich nicht an Mängeln der Abwägung nach § 43 Abs. 3 EnWG, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43 Abs. 4 und 5 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW).

47 Nach § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

48 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

49 a) Der Planfeststellungsbeschluss durfte der Vorbelastung für den Trassenverlauf erhebliches Gewicht in der Abwägung einräumen.

50 Die Prüfung räumlicher Trassenvarianten erfolgt nicht auf "freiem Felde", sondern hat den Naturraum und die Infrastruktur in den Blick zu nehmen. Zwar gibt es keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende Leitungstrassen für ein neues Vorhaben zu nutzen. Der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau auf neuen Trassen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 60 m. w. N.). Welches konkrete Gewicht den von tatsächlichen Vorbelastungen betroffenen Belangen in der Abwägung zuzuerkennen ist und welche objektive Gewichtigkeit diesen Belangen im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen Belangen zukommt, mit welchem Gewicht also die Vorbelastung in die Abwägung einzustellen ist, ist eine Frage des konkreten Falls (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356 f.> und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 m. w. N.). Die von einer Bestandstrasse geprägte Situationsgebundenheit von Grundstücken und Gebieten ist dabei aber grundsätzlich ein Kriterium, das sich in der Abwägung gegen konkurrierende Belange durchsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - a. a. O.).

51 Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. Er sieht das Erfordernis einer konkreten Abwägung und räumt dem Verlauf in dem vorhandenen Trassenraum keinen pauschalen Vorrang ein (PFB S. 145 ff.). Dabei erkennt er, dass die Meiswinkel-Variante mit Blick auf die Siedlungsstruktur mit den Sichtbetroffenheiten sowie bzgl. des Denkmalbelanges "deutliche Vorzüge" aufweist (S. 150, 261), gibt aber der Antragstrasse letztlich den Vorzug, weil bei der Meiswinkel-Variante deutlich großflächiger Wald erstmalig in Anspruch genommen und bislang zusammenhängende Waldbereiche zerschnitten würden (S. 150).

52 b) Die Antragsteller beanstanden die Ermittlung und Bewertung der Belange des Denkmal- und Kulturlandschaftsschutzes. Das führt nicht zum Erfolg der Anträge.

53 aa) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 149, 251 ff., 263 ff.) trägt der Betroffenheit der kulturlandschaftsprägenden Baudenkmäler und des Kulturlandschaftsbereichs "Raum östlich von Hünsborn" hinreichend Rechnung (vgl. K 31.7 des Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Regionalplanung der Bezirksregierung Arnsberg <2016>).

54 Für die Bewertung der Auswirkungen stützt er sich auf die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Vertiefung UVU (PFB S. 167). Im Anschluss an diese unterscheidet er (S. 119 ff.) substantielle, sensorielle und funktionale Auswirkungen (vgl. Vertiefung UVU, Kultur- und Sachgüter, Februar 2020, S. 7, 15 ff.). Substantielle Auswirkungen erstrecken sich auf den direkten Erhalt der Kulturgüter sowie deren Umgebung und räumlichen Bezüge untereinander, soweit diese mit wertbestimmend sind. Sensorielle Auswirkungen sind solche, die sich auf den Erhalt der Erlebbarkeit, der Erlebnisqualität und der Zugänglichkeit beziehen. Funktionale Auswirkungen sind für die Nutzung und für den Erhalt eines Kulturgutes wesentlich und betreffen die Möglichkeit der wissenschaftlichen Erforschung (vgl. PFB S. 119; Vertiefung UVU S. 15). Diese Auswirkungen wurden nach Schutzwürdigkeit, Empfindlichkeit und Einwirkungsintensität bewertet (Vertiefung UVU S. 14 ff.). Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.

55 bb) Die Antragsteller rügen, dass der Planfeststellungsbeschluss fast ausschließlich sensorielle Auswirkungen auf die Kulturlandschaft und die Denkmäler annimmt. Darin liegt kein Abwägungsfehler.

56 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 168) sieht in Bezug auf den Standort der Umspannanlage funktionale und substantielle Auswirkungen, weil Grünlandflächen und damit ein historischer Wiesen- bzw. Weidenstandort verloren gehen; im Übrigen erkennt er nur sensorielle Auswirkungen. Die Antragsteller halten dem die Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur vom 6. Mai 2020 entgegen, der eine funktionale Betroffenheit des Heestals als Erholungsraum bejaht (S. 4). Das führt nicht auf einen beachtlichen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Die vom LWL angeführte Funktion als Erholungsraum betrifft nicht die spezifischen historischen Merkmale des Kulturlandschaftsbereichs (vgl. zu diesen Vertiefung UVU, S. 12), sondern die aktuelle Nutzung des Heestals zu Erholungszwecken. Diesen Gesichtspunkt würdigt der Planfeststellungsbeschluss an anderer Stelle (vgl. PFB S. 161, 376 f.).

57 cc)Die Antragsteller beanstanden zu Recht, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 130) die Auswirkungen auf den Kulturlandschaftsbereich - insbesondere auf das Heimaterlebnis - wegen eines unterstellten Gewöhnungseffekts unterschätzt. Das führt aber nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler.

58 Während die Vertiefung UVU (S. 32) von einer Berührung des Heimatgefühls und der Identifikationsmöglichkeiten des Kulturlandschaftsbereichs "zumindestens" für die Zeit der Bauarbeiten und den ersten Eindruck nach Fertigstellung des Vorhabens ausgeht und damit auch eine dauerhafte Beeinträchtigung nicht ausschließt, nimmt der Planfeststellungsbeschluss (S. 130) an, dass die Belastung des Blickfeldes und des (Kultur-)Landschaftsbildes nur als geringfügig zu bewerten sei, da es einerseits auf den jeweiligen Blickwinkel ankomme und andererseits zu erwarten sei, dass eine physiologisch-psychologische Kompensationsreaktion (kognitive Adaption) als Gewöhnungseffekt nach einiger Zeit eintrete, sich der Betrachter an die Freileitung also gewöhnen werde. Das Vorhaben führe somit grundsätzlich nicht zu einer bleibenden visuellen Veränderung bzgl. des Heimatgefühls, der Identifikations- und Kontextualisierungsmöglichkeiten bei den Denkmälern und der Kulturlandschaft.

59 Das genügt den Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung des Belangs Kulturlandschaftsschutz nicht. Die Annahme eines Gewöhnungseffekts reduziert in unzulässiger Weise die eigentlich ermittelte Beeinträchtigung. Die grundsätzliche Entwicklungsoffenheit der Landschaftswahrnehmung durch den gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter schließt es zwar aus, eine Verunstaltung bereits aufgrund der technischen Neuartigkeit einer Anlage anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 <33> und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 93). Dennoch darf die Beeinträchtigung eines historischen Kulturlandschaftsbereichs nicht mit der Begründung als gering bewertet werden, der Betrachter werde sich an die Beeinträchtigung gewöhnen. Mit dieser Begründung ließe sich jeder beliebig schwere Eingriff in das Landschaftsbild letztlich als geringfügig auffassen. So liefe der Schutz historisch gewachsener Kulturlandschaften leer, der diese besonderen Kulturlandschaften - unter Hintanstellung des Entwicklungsgedankens - in ihren prägenden Merkmalen erhalten soll (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG).

60 Die Fehlannahme des Planfeststellungsbeschlusses führt aber nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Planfeststellungsbeschluss ohne die Annahme eines Gewöhnungseffekts anders, nämlich zugunsten der von den Antragstellern befürworteten Meiswinkel-Variante ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23 und BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 105 m. w. N.). Die Unterstellung eines einen visuellen Eingriff verringernden Gewöhnungseffekts ist ein struktureller Fehler bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs, der denknotwendig beide Varianten betrifft. Diese liegen beide in dem Kulturlandschaftsbereich, und der Planfeststellungsbeschluss (S. 149) geht insofern von einem Gleichstand der Varianten aus. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde bei Verneinung eines Gewöhnungseffekts im Ergebnis eine andere Entscheidung getroffen hätte.

61 c) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds.

62 aa) Die Kritik der Antragsteller an der Methodik der Landschaftsbildbewertung in der UVU führt nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler.

63 Die Antragsteller machen geltend, die von der UVU verwendete Methode der Landschaftsbildbewertung (UVU - Umweltstudie Anlage 14 Teil B, Kap. 5.5 f., S. 209 ff.) im Anschluss an Nohl (Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe - Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, 1993) und Paul et al. (GIS-gestütztes Verfahren zur Bewertung visueller Eingriffe durch Hochspannungsfreileitungen, 2004) führe zu einer systematischen Unterschätzung der Eingriffsintensität. Sie sei nicht für die Erfassung des Nahbereichs und dessen Überprägung geeignet. Sie berufen sich ferner auf eine Stellungnahme von Prof. Nohl (Gutachterliche Stellungnahme aus der Sicht der Landschaftsästhetik und der naturbezogenen Erholung zu Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und in den Planfeststellungsunterlagen, August 2022 <im Folgenden: Nohl 2022>), der sich von der von ihm entwickelten Methode zwischenzeitlich distanziert hat.

64 Es kann offenbleiben, ob dieses Vorbringen die in der UVU verwendete Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen substantiell in Frage stellt (zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 102). Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit auf, dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bei Anwendung einer anderen Methode der Landschaftsbildbewertung in der UVU anders - nämlich zugunsten der Meiswinkel-Variante - ausgefallen wäre.

65 In der UVU (Umweltstudie Teil B - UVU - Stand Oktober 2017) wurden in der Anwendung der Methode Nohl (1993) 16 Landschaftsbildeinheiten betrachtet. Trotz teils hoher Eingriffsempfindlichkeit nimmt die UVU an, dass in keinem dieser Landschaftsteilräume eine hohe Eingriffserheblichkeit gegeben sei (Teil B - UVU S. 236). Der streitgegenständliche Bereich befindet sich in der Landschaftsbildeinheit Nr. 13 (Nördliches Siegener Bergland), die als gesamtes Gebiet einheitlich bewertet wurde (Eingriffserheblichkeit: 4, vgl. UVU Teil B, Stand Oktober 2017, S. 235). Eine differenzierende Bewertung der hier inmitten stehenden Varianten nach der Methode Nohl (1993) enthält die UVU nicht.

66 Auch die Verwendung der Sichtbarkeitsanalyse nach Paul et al. (2004 bzw. 2004B) war für die Variantenauswahl unerheblich. Sie wurde offenbar nur für die Antragstrasse und nicht für die Meiswinkel-Variante durchgeführt (vgl. Ergänzende Betrachtung der Variante Meiswinkel und B. im Rahmen der Beteiligung, Januar 2020, <Verwaltungsvorgang Bl. 001562 ff.>, S. 60 f.). Dementsprechend begründet der Planfeststellungsbeschluss die Variantenauswahl nicht mithilfe der Sichtbarkeitsanalyse der UVU, sondern verbal im Hinblick auf die betroffenen Belange (S. 145 ff.), wobei er in der Gesamtabwägung vor allem den Belangen des Waldschutzes und der Vorbelastung hohes Gewicht einräumt (S. 150).

67 bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller musste der Planfeststellungsbeschluss die Wirkung der Traversen und der Leiterseile nicht eigenständig oder zusätzlich berücksichtigen. Denn der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die Masten als prägende Bauteile genügend erfasst. Es bedarf keiner eigenständigen Berücksichtigung der Leiterseile. Auch Breite und Zahl der Traversen müssen nicht gesondert betrachtet werden. Maßgeblich für die Störung des Landschaftsbildes ist die Errichtung eines hohen Bauwerks industriellen Charakters, das auf das Landschaftsbild einwirkt (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - UPR 2022, 141 Rn. 95 m. w. N. insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 173, 132).

68 cc) Auch hinsichtlich der Umspannanlage sind erhebliche Abwägungsfehler in Bezug auf das Landschaftsbild nicht dargetan.

69 Die Antragsteller rügen, dass die äußere Gestaltung der Umspannanlage nicht bekannt sei und der Planfeststellungsbeschluss (S. 265) daher nicht davon ausgehen dürfte, diese werde sich überwiegend in die Landschaft einfügen. Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen seien nicht sofort wirksam. Der Einwand richtet sich gegen die Nebenbestimmung Nr. 5.3.29, die zur Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch den Bau der Umspannanlage eine Abstimmung der Fassaden-, Dach- und Farbgestaltung mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der Stadt Kreuztal verlangt und die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dargestellten sichtverschattenden Pflanzmaßnahmen anordnet.

70 Es kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob die Nebenbestimmung den Anforderungen an die Konfliktbewältigung in jeder Hinsicht genügt und die äußere Gestaltung des Bauwerks als Frage der Bauausführung offengelassen werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 67 f.). Auf einen für die Standortauswahl beachtlichen Abwägungsfehler würde eine in dieser Hinsicht unzureichende Abwägung jedenfalls nicht führen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Trasse anders geführt oder der Standort der Umspannanlage anders bestimmt worden wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde die etwaige Notwendigkeit weiterer Gestaltungsvorgaben erkannt hätte.

71 d) Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die Wirkung des Vorhabens auf die Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsbelange ohne beachtliche Abwägungsfehler.

72 aa) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 279) verneint zutreffend eine erdrückende Wirkung der Masten.

73 Zwar können Masten einer Freileitung, auch lichtdurchlässige Gittermasten, in Extremfällen für Wohngebäude eine erdrückende Wirkung entfalten, wenn das benachbarte Grundstück und die auf ihm errichteten Gebäude ihre Eigenständigkeit und Charakteristik verlieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 69 ff.). Eine solche Situation liegt indes nicht vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 1 und zu 3 befinden sich in ca. 130 bzw. 190 m Entfernung von dem jeweils nächstgelegenen Mast (E. bei Mast X. <Höhe: 62,5 m>; F. bei Mast Y. <Höhe: 78,5 m>). Der Senat hat bereits eine erdrückende Wirkung in Fällen verneint, in denen die Entfernung der Gebäude von dem Mast - auch in Relation zu dessen Höhe - erheblich geringer war als im Fall der hier in Rede stehenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 76). Der völlige Verlust der Eigenständigkeit der hier in Rede stehenden, optisch durchaus gewichtigen Gebäude ist auch unter den konkreten räumlichen Bedingungen nicht ersichtlich.

74 bb) Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt ohne Abwägungsfehler die Wirkung des Vorhabens auf das Wohnumfeld und die Erholungsfunktion unterhalb der Schwelle der erdrückenden Wirkung.

75 Wird die Schwelle einer erdrückenden Wirkung nicht erreicht, können visuelle Wirkungen gleichwohl abwägungserheblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 70 m. w. N.). Das erkennt der Planfeststellungsbeschluss und räumt ein, dass im Heestal "ganz kleinräumig" hohe visuelle Zusatzbelastungen auftreten (PFB S. 392 f.; vgl. auch UVU Teil B, Oktober 2017, S. 235: mittlere bis hohe Belastungsstärken im Nahbereich der Trasse).

76 Der Planfeststellungsbeschluss sieht, dass die Masten deutlich höher sind als die vorhandenen (S. 146, 279). Ob der Klammerzusatz "≥ 15 m" (PFB S. 146) verharmlosend ist, mag offenbleiben. Unter Berücksichtigung der Mastliste in Anhang 1 der Ergänzenden Betrachtung der Variante Meiswinkel und B. im Rahmen der Beteiligung/Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom Januar 2020 (Verwaltungsvorgang Bl. 001562 ff.), in der die jeweilige Erhöhung jedes einzelnen Masts gegenüber den Bestandsmasten tabellarisch - noch ohne die Reduktionen durch die 2. Planänderung - aufgestellt ist (Zuwächse von 24 bis 48 m), folgte aus dieser Darstellung jedenfalls kein erheblicher Abwägungsfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 67). Angesichts der Vorbelastung durch die 110- und 220-kV-Freileitungen bewegt sich die Einschätzung einer maximal mittleren Einwirkintensität (S. 146) im Rahmen zulässiger planerischer Abwägung.

77 Auch der Vergleich der Antragstrasse mit der Meiswinkel-Variante ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass die Leitungsführung über den Höhenrücken bei der Meiswinkel-Variante die Sichtbarkeit der geplanten Freileitung insgesamt durch weitere Sichtbeziehungen verstärken (S. 145) sowie neue visuelle Belastungen auf das Einzelwohngebäude zwischen den Masten 371 und 1372, aber auch den Siedlungsbereich Buchen (Siegen) bewirken werde (S. 147). Die Antragsteller wenden dagegen ohne Erfolg ein, die visuellen Wirkungen im Nahbereich der Antragstrasse könnten mit solchen Wirkungen im Fernbereich nicht verrechnet werden. Denn die Entscheidung zwischen Belangen, die sich nicht saldierend erfassen lassen, ist der Kern planerischer Abwägungsentscheidung, der gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - 4 C 61.70 - BVerwGE 42, 8 <16>).

78 cc) Die Antragsteller kritisieren eine unzureichende Berücksichtigung der Freizeit- und Erholungsfunktion des Heestals. Das Vorhaben überlaste den gesamten Raum, der nicht mehr als Naherholungsgebiet dienen könne. Die Kritik führt nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler.

79 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 161, 376 f.) erkennt die Erholungsfunktion des Heestals, insbesondere auch den durch das Heestal verlaufenden Wanderweg von D. nach B. und das durch die Antragstrasse gequerte Landschaftsschutzgebiet "LSG Kreuztal". Insoweit stützt er sich auf die Untersuchungen der Beigeladenen (Anlage 14 - Umweltstudie, Teil B, Umweltverträglichkeitsuntersuchung; Anlage B3, Blatt 19/27). Er misst den Beeinträchtigungen der ästhetischen Landschaftswahrnehmung und des Heimaterlebnisses lediglich ein geringeres Gewicht bei als die Antragsteller. Dagegen ist nichts zu erinnern.

80 Die Erwartung der Antragsteller, nach Realisierung werde das Gebiet nicht mehr zur Naherholung genutzt, überzeugt nicht. Sie nimmt Prämissen an, die den rechtlichen Maßstab verfehlen, und gelangt zu Ergebnissen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht plausibel sind. Die Antragsteller berufen sich auf Nohl (2022). Dieser geht (S. 5 f.) von einem Betrachter aus, der sich der Landschaft in ästhetischer Absicht nähert. Rechtlich maßgeblich ist jedoch die Perspektive des aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der technische Anlagen nicht von vornherein als verunstaltend empfindet, sondern anerkennt, dass Freileitungen ebenso wie andere Infrastruktureinrichtungen zur Raumausstattung eines Industrielandes gehören (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 71). Die Freizeit- und Erholungsfunktion des Raumes umfasst zudem nicht allein das kulturell-ästhetische Erleben, sondern erstreckt sich auf die Erfüllung weiterer, etwa sozialer oder sportlicher Bedürfnisse. Die Erfüllung dieser Funktionen hindert die ästhetische Wirkung des Vorhabens nicht.

81 Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der UVU (Teil B, Stand Oktober 2017, S. 50) Wäldern mit Erholungsfunktion eine mittlere Empfindlichkeit beigemessen wird, während Rad- und Wanderwegen eine geringe Empfindlichkeit zugewiesen ist, führt das nicht auf einen Abwägungsfehler, sondern hält sich in dem vom Abwägungsgebot eröffneten Entscheidungs- und Wertungsspielraum.

82 e) Die Einwände der Antragsteller gegen die Ermittlung und Bewertung des Belangs der Walderhaltung greifen nicht durch.

83 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 148) hält die planfestgestellte Trasse hinsichtlich des Belangs der Walderhaltung für vorzugswürdig und misst dem hohes Gewicht bei. Das ist nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 139) bezieht sich auf die Vorgabe in Ziff. 7.3-1 LEP, wonach Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen ausnahmsweise nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Diese Vorgabe verleiht dem Grundsatz der Walderhaltung erhebliches Gewicht, auch wenn es sich entgegen der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - BeckRS 2022, 44381 Rn. 52).

84 Der Planfeststellungsbeschluss nimmt an, die Meiswinkel-Variante werde durch die Maststandorte, Arbeitsflächen sowie die Schutzstreifen erstmalig bislang verschonte Waldbereiche von insgesamt rd. 19,8 ha in Anspruch nehmen; hingegen würden bei der Antragstrasse lediglich Waldflächen von etwa 2,9 ha in Anspruch genommen. Zudem werde die Variante die Waldflächen als derzeit zusammenhängende Verbundfläche erstmals zerschneiden und damit zu einer größeren Beeinträchtigung der Waldfunktionen führen als bei der Antragstrasse, wo lediglich randlich Waldflächen betroffen seien (PFB S. 148).

85 Das Ausmaß einer Inanspruchnahme vorhandener Waldbereiche kann grundsätzlich als Kriterium beim Variantenvergleich herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 98). Der Einwand der Antragsteller, die Meiswinkel-Variante führe zu erheblichem Teil durch - vom Borkenkäfer zerstörte - Fichtenforste, wohingegen die Antragstrasse wertvolle Waldränder betreffe, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 148) erkennt im Rahmen der Abwägung der Varianten, dass bei der Meiswinkel-Variante weniger ökologisch hochwertige Waldbereiche betroffen sind als bei der Antragstrasse, misst aber der erstmaligen Zerschneidung einer bislang nicht in Anspruch genommenen Fläche und deren Größe höheres Gewicht bei. Zudem macht er sich an anderer Stelle (S. 291) die Bewertung des Landesbetriebs Wald und Holz im Rahmen der 2. Planänderung zu eigen, dass eine zusätzliche Zerschneidung geschlossener Waldgebiete durch Alternativtrassen abzulehnen sei, da gerade im Hinblick auf die immer noch andauernde Großkalamität "Dürre und Borkenkäfer" die hier jüngeren Mischbestände nach dem Sturm Kyrill sowie intakte Laubwaldbestände jedweder Qualität als Trittsteine für die Wiederbewaldung unentbehrlich und unbedingt zu erhalten seien.

86 Die Antragsteller machen ferner geltend, dass es bereits durch sehr geringfügige Optimierungen der Meiswinkel-Variante zu weiteren Entlastungen der Waldversuchsfläche käme. Das kann dahinstehen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt nicht entscheidungserheblich auf die Versuchsfläche ab. Die Betroffenheit der Versuchsfläche ("Forschungswald") durch die Meiswinkel-Variante erwähnt er zwar, gelangt aber unabhängig davon zu der Einschätzung, dass die Antragstrasse im Hinblick auf die Walderhaltung vorzugswürdig sei (S. 148).

87 Die Antragsteller halten das ökologische Aufwertungspotential im Fall der Meiswinkel-Variante für deutlich höher als in der Antragstrasse. Hierzu legen sie einen Waldbiotopwertvergleich vor. Abgesehen davon, dass der umfangreiche Vortrag außerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG erfolgt ist, führt er nicht auf einen Abwägungsfehler. Zur Abwägung und zum Vergleich etwaiger Aufwertungsmöglichkeiten waren die Beigeladenen und der Antragsgegner von Rechts wegen nicht verpflichtet.

88 f) Bei der Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Vorgaben ist dem Planfeststellungsbeschluss kein erheblicher Abwägungsfehler unterlaufen.

89 Die Antragsteller machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft von einer noch bestehenden Verbindlichkeit der raumordnerischen Beurteilung vom 19. Oktober 2011 ausgegangen und habe dieser ein hohes Gewicht beigemessen. Das führt auf keinen Rechtsfehler. Die Ergebnisse und Maßgaben der raumordnerischen Beurteilung sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind sie bei der Planfeststellung zu berücksichtigen und besitzen damit den Rang eines Abwägungsbelangs (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 61 m. w. N. insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11). Eine raumordnerische Beurteilung darf grundsätzlich auch berücksichtigt werden, wenn sie abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 45 m. w. N.).

90 Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Umständen die unzutreffende Annahme einer Verpflichtung zur Berücksichtigung einer raumordnerischen Beurteilung einen Abwägungsfehler darstellen könnte. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit auf, dass die Entscheidung anders - nämlich zugunsten der von ihnen befürworteten Variante - ausgefallen wäre. Im Planfeststellungsverfahren ist eine eigene ausführliche Prüfung der hier in Rede stehenden Trassenvarianten erfolgt (vgl. Ergänzende Betrachtung der Variante Meiswinkel und B. im Rahmen der Beteiligung, Umweltverträglichkeitsuntersuchung <Januar 2020>). Der Planfeststellungsbeschluss stützt die Abwägung der Trassenvarianten (S. 145 ff.) auch nicht auf die raumordnerische Beurteilung. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde ohne Berücksichtigung der raumordnerischen Beurteilung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

91 Einer raumordnerischen Standortfestlegung der Umspannanlage bedurfte es entgegen der Annahme der Antragsteller nicht. Es bestand kein raumordnerisches Planungserfordernis im Sinne eines "Raumordnungsvorbehalts" als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellung nach § 43 EnWG setzt nicht voraus, dass der Standort der Umspannanlage durch die Raumordnung festgelegt ist, sondern dass die Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 66 f.). § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i. V. m. § 1 Satz 3 Nr. 14 ROV und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPlG DVO NW betreffen nach ihrem Wortlaut nur Leitungen.

92 g) Die Antragsteller machen eine unzureichende Berücksichtigung des Schutzguts Boden geltend. Dies bleibt unsubstantiiert.

93 Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gibt Ausführungen des Gutachters M. wieder, aus denen u. a. hervorgeht, dass dieser eine (leichte) Verschiebung der Masten als Vermeidungsmaßnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG befürwortet. Die nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche rechtliche Einordnung durch den Prozessbevollmächtigten enthält die Antragsbegründung indessen nicht. Eine Relevanz der Ausführungen für die Abwägung der hier in Rede stehenden Trassenvarianten und den Standort der Umspannanlage ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Standorts der Umspannanlage sieht der Planfeststellungsbeschluss (S. 168) die Betroffenheit des schutzwürdigen Bodentyps Anmoorgley, er misst den Belangen "Boden" und "Wasser" in der Gesamtabwägung (S. 169) jedoch ausdrücklich ein geringeres Gewicht bei und stellt auf technische Belange ab, denen er herausragende Bedeutung beimisst. Das etwaige Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen wäre für die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller nicht kausal und könnte schon deshalb nicht zum Erfolg der Anträge führen.

94 Die Antragsteller weisen ferner auf ein angeblich bestehendes faktisches Überschwemmungsgebiet in der Antragstrasse hin. Es erschließt sich bei summarischer Prüfung nicht, inwiefern diese Kritik auf einen für die Abwägung der Trassenvarianten und des Standortes der Umspannanlage beachtlichen Fehler führen könnte. Im Falle eines faktischen Überschwemmungsgebiets (§ 76 Abs. 1 WHG) wäre ggf. nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG über Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller wäre das nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass der Planfeststellungsbeschluss sich aus diesem Grund zugunsten eines anderen Trassenverlaufs oder eines anderen Standortes der Umspannanlage entschieden hätte. Das gilt auch für die weitere Kritik der Antragsteller an der UVU hinsichtlich des Schutzguts Wasser.

95 h) Die Einwände gegen die Ermittlung und Bewertung der technischen Belange führen nicht auf einen Abwägungsfehler bei der Bestimmung des Standortes der Umspannanlage.

96 Der Planfeststellungsbeschluss stellt als wichtiges Bewertungs- und Unterscheidungskriterium der Umspannanlage-Standorte auf die notwendige Länge der jeweiligen Anschlussleitung ab, die Auswirkungen auf alle Belange mit sich bringe (S. 160). Er geht davon aus, dass von der betreffenden neuen Umspannanlage (Altenkleusheim oder B.) – in allen Fällen: über den Punkt Fellinghausen (Mast 349) – die Umspannanlage Setzer Wiese über eine (zusätzlich auf dem Gestänge der Bl. 4319 mitzuführende) 110-kV-Anschlussleitung angebunden werden muss. In beiden Standortvarianten muss die notwendige zusätzliche 110-kV-Anschlussleitung als Zubeseilung auf dem Gestänge der Bl. 4319 zur Umspannanlage mitgeführt werden. Bei der Umspannanlage Altenkleusheim betrifft dies eine Länge von rd. 7,4 km mit Erhöhungen an insgesamt 23 Masten; bei der Umspannanlage B. eine Länge von rd. 710 m mit Erhöhungen an den drei Masten 371 bis Y. (PFB S. 161). Gegen diese tatsächlichen Annahmen erheben die Antragsteller keine Einwände.

97 Die Beteiligten sind einig, dass der Neubau einer Umspannanlage Altenkleusheim technisch umsetzbar wäre. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 162) betrachtet den Standort Altenkleusheim aber als "deutlich nachteilig" gegenüber den beiden anderen Standortalternativen im Heestal. Dies begründet er vor allem mit der Netzstabilität: Wegen des im Vergleich zu den beiden anderen Standortalternativen doppelt so großen Abstandes bis zur Umspannanlage Setzer Wiese könne es bei der Standortalternative Altenkleusheim aufgrund der deutlichen Entfernungszunahme eher zu Beeinträchtigungen der Netzfrequenz und des Kurzschlussstroms kommen.

98 Dennoch halten die Antragsteller den Belang der Versorgungssicherheit für unzutreffend bewertet, hierzu legen sie ein Gutachten von Prof. Dr. J. und Dip. Ing. S. vom August 2022 vor. Danach müsse es genügen, wenn die Mindestkurzschlussleistung erfüllt sei; dies sei am Standort Altenkleusheim der Fall. Der Einwand greift nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss musste die Erfüllung der Mindestkurzschlussleistung nicht als ausreichend ansehen. Er durfte vielmehr das Bestreben nach Minimierung und Vermeidung betrieblicher Risiken in seine Abwägung einstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 17.20 - BeckRS 2022, 44373 Rn. 19).

99 Die Antragsteller kritisieren ferner, es fehlten Informationen darüber, ob die (n-2)-Sicherheit gewährleistet sei. Die Umspannanlage Setzer Wiese benötige hierfür eine Anbindung zu einer weiteren 380/110-kV-Umspannanlage. Derzeit werde die Umspannanlage Setzer Wiese auch noch über eine 220-kV-Leitung aus der ca. 50 km entfernten Umspannanlage Dauersberg versorgt. Falls diese Leitung abgebaut werde, sei hierfür ein Ersatz notwendig, der nicht geklärt sei. Der Einwand greift nicht durch. Die Antragsteller leiten aus der Aussage des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 157 her, die Leitung zur Umspannanlage Dauersberg werde abgebaut. Das kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Einwand auf einen Vorteil für den Standort Altenkleusheim im Vergleich zum Standort B. führen könnte.

100 Den betrieblichen Nachteilen einer GIS-Anlage, welche die Antragsteller anführen (Wartung, Reparaturen, Kosten, Komplexität), ist die Beigeladene entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss hat solche Erwägungen nicht angestellt. Er musste dies von Rechts wegen auch nicht.

101 i) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die unzureichende Erschließung der geplanten Umspannanlage B.

102 Die ausreichende Erschließung ist entgegen der Annahme der Antragsteller nicht im Rahmen von § 35 Abs. 1 BauGB zu prüfen, sondern bei der Abwägung des Standortes der Umspannanlage einzubeziehen (§ 38 BauGB, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG). Es bedarf keiner Entscheidung, ob sie diesen Belang überhaupt rügen können. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 160) nimmt an, dass die Umspannanlage am Standort B. über einen ca. 250 m langen asphaltierten Weg erschlossen wird, der an die K.straße (Kreisstraße K ...) anschließt. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass die von ihnen - teils unsubstantiiert - vorgetragenen Mängel nicht oder nur um den Preis unwirtschaftlicher Aufwendungen ausräumbar sind und den Anforderungen an den Betrieb der Umspannanlage in einer solchen Weise widerstreiten, dass sie zur Ablehnung der beantragten Planfeststellung führen müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 <247>).

103 j) Nach Auffassung der Antragsteller berücksichtigt der Planfeststellungsbeschluss die wirtschaftlichen Aufwendungen zum Erhalt der Baudenkmäler nur unzureichend. Der Einwand bleibt erfolglos.

104 Der Planfeststellungsbeschluss hat zutreffend einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz in Bezug auf das Vorhaben verneint. Die gleichwohl vorhandenen, in der Abwägung zu berücksichtigenden Auswirkungen auf die Baudenkmäler sieht er und erkennt "deutliche Vorzüge" der Meiswinkel-Variante insbesondere bezüglich des Denkmalbelanges (S. 150). Ein vorrangiges Gewicht musste er den Denkmalbelangen aber nicht einräumen.

105 Eine unzureichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Planfeststellungsbeschluss sieht die grundsätzliche Berücksichtigungsbedürftigkeit der wirtschaftlichen Belange der Antragsteller (S. 390), nimmt aber an, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit und Nutzbarkeit der Baudenkmäler durch das Vorhaben nicht gemindert würden. Er musste das nicht weiter aufklären. Es ist grundsätzlich Sache des Denkmaleigentümers, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung oder Nutzung des Denkmals darzulegen, denn regelmäßig verfügt nur er über die Informationen zur wirtschaftlichen Situation des Denkmals (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 14; OVG Münster, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404.16 - NVwZ-RR 2018, 678 Rn. 57).

106 Die Antragsteller haben auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Planfeststellungsbehörde die wirtschaftlichen Folgen falsch eingeschätzt haben könnte. Sie haben vorgetragen, derzeit müssten pro Jahr für F. etwa 5 500 € für laufende Kosten aufgebracht werden und weitere 15 800 €, um den Bestand zu erhalten. Einen erheblichen Teil trage der Verein, der seine Mittel über öffentliche Kulturveranstaltungen generiere. Diese Mittel entfielen infolge des Vorhabens. Das genügt nicht. Weil F. ohne Einschränkungen weiterhin für kulturelle Veranstaltungen nutzbar ist, liegt die Annahme künftiger erheblicher Einbußen keineswegs auf der Hand. Die Antragsteller haben weder aufgezeigt, um welche Art von kulturellen Veranstaltungen es sich handelt und welche Bedeutung die Umgebung des Denkmals dafür hat, noch haben sie dargelegt, welche konkreten Einnahmen sie bislang durch Veranstaltungen erzielen und dass und weshalb in welcher Höhe Einbußen zu prognostizieren seien.

107 k) Auf das Vorbringen der Antragsteller zum Belang des globalen Klimaschutzes kommt es nicht an. Denn sie haben erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG erstmals gerügt, entgegen § 13 KSG sei die Schädlichkeit der Umspannanlage B. für das globale Klima nicht berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen ist neu und vertieft kein früheres, fristgerechtes Vorbringen.

108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG (7 500 € je Antragsteller).