Beschluss vom 24.02.2022 -
BVerwG 4 BN 31.21ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B4BN31.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - 4 BN 31.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B4BN31.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.21

  • OVG Schleswig - 06.05.2021 - AZ: 1 KN 21/16

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich bzw. in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6, § 55d VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 14.12.2022 -
BVerwG 4 CN 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U4CN1.22.0

Normenkontrolle eines Bebauungsplans

Leitsatz:

Der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>). Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen.

  • Rechtsquellen
    BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 11, 15, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2
    GG Art. 20 Abs. 3 GG

  • OVG Schleswig - 06.05.2021 - AZ: 1 KN 21/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U4CN1.22.0]

Urteil

BVerwG 4 CN 1.22

  • OVG Schleswig - 06.05.2021 - AZ: 1 KN 21/16

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Decker, Prof. Dr. Külpmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der die Grundlage für einen Rad- und Fußweg schaffen soll.

2 Die Antragsgegnerin, eine nördlich der Elbe gelegene Gemeinde, will zwischen ihrer Ortslage und der Marsch einen Rad- und Fußweg als überörtliche Verbindung schaffen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt zwischen dem Weg L. und der S. Straße den in überwiegend östlicher Richtung verlaufenden Weg als Verkehrsfläche fest, nördlich und südlich davon teils öffentliche Grünfläche, teils Fläche für die Landwirtschaft.

3 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des knapp 27 000 m² großen Grundstücks Gemarkung W., Flur ..., Flurstück ... Der Bebauungsplan setzt für Teile des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks eine Verkehrsfläche für den Rad- und Fußweg und eine öffentliche Grünfläche (insgesamt etwa 1 900 m²) und eine Fläche für die Landwirtschaft (etwa 1 500 m²) fest und lässt es im Übrigen unbeplant.

4 Der Entwurf des Bebauungsplans und seiner Begründung lag vom 17. September 2014 bis zum 17. Oktober 2014 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung wies auf die verfügbaren und ausliegenden umweltbezogenen Informationen hin. Genannt waren als Informationsquellen der Umweltbericht, der Landschaftsplan 2009, ein Artenschutz-Fachbeitrag und die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Es seien insbesondere Auswirkungen auf den Menschen, auf Boden, auf Grund- und Oberflächenwasser, auf Klima und Luft, auf Pflanzen (Flora) und Tiere (Fauna), auf das Landschaftsbild und Kultur- und Sachgüter geprüft worden. Die Bekanntmachung teilte mit, welcher Informationsquelle sich Angaben zu welchem Schutzgut entnehmen ließen, und konkretisierte die Informationen geringfügig.

5 Der im April 2015 beschlossene Plan wurde am 3. Dezember 2015 ausgefertigt. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss des Bebauungsplans am 11. Dezember 2015 auf ihrer Homepage (www.wedel.de) unter dem Unter-Menüpunkt "Bekanntmachungen" bekannt, unterließ es aber, auf diese Bereitstellung in den bei ihr verbreiteten Zeitungen, dem Wedel-Schulauer-Tageblatt und der Pinneberger Zeitung, hinzuweisen. Den Text der Bekanntmachung veröffentlichte sie zusätzlich in den genannten Zeitungen und durch einen einmonatigen Aushang.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, soweit er auf dem Flurstück ... nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche eine öffentliche Grünfläche festsetzt, und den Normenkontrollantrag im Übrigen abgelehnt. Der zulässige Antrag sei teilweise begründet. Der Bebauungsplan sei nicht in einer § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen Landes- und Ortsrecht einen vorherigen Hinweis in den Zeitungen auf die Bekanntmachung im Internet unterlassen habe. Dieser Verstoß sei aber nach § 4 Abs. 3 GO SH unbeachtlich geworden, weil er nicht fristgerecht gerügt worden sei. Das Aufstellungsverfahren sei fehlerfrei, insbesondere habe die ortsübliche Bekanntmachung ausreichende Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen enthalten. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege seien ausreichend in die Abwägung eingegangen. Die Antragsgegnerin habe aber die Eigentümerbelange der Antragstellerin fehlerhaft abgewogen, soweit sie auf deren Flurstück ... eine öffentliche Grünfläche und einen Verkehrsweg festgesetzt habe. Der Fehler im Abwägungsvorgang hinsichtlich des Verkehrsweges sei unbeachtlich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei. Dagegen sei der Fehler hinsichtlich der öffentlichen Grünfläche beachtlich und führe zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans.

7 Mit ihrer Revision strebt die Antragstellerin die Feststellung an, dass der Plan insgesamt, jedenfalls aber hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Flächen unwirksam ist. Nach ihrer Auffassung ist der Plan insgesamt unwirksam, weil die Bekanntmachung den von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorausgesetzten Hinweiszweck nicht erreicht habe. Die Auslegungsbekanntmachung habe keine ausreichenden Angaben zu den umweltbezogenen Informationen enthalten. Schließlich müsse der Fehler im Abwägungsvorgang zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, jedenfalls aber zur Unwirksamkeit der Festsetzungen führen, die Grundstücke im Eigentum der Antragstellerin betreffen.

8 Die Antragsgegnerin tritt der Revision entgegen.

II

9 Der Senat entscheidet nach § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

10 Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Recht in Einklang.

11 1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Fehler bei der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans für unbeachtlich gehalten. Dies verstößt weder gegen das Rechtsstaatsgebot noch gegen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB.

12 a) Die von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans war fehlerhaft, der Fehler ist aber nach § 4 Abs. 3 GO SH unbeachtlich geworden. Dies folgt aus der nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebenden Auslegung des Landes- und Ortsrechts durch die Vorinstanz.

13 Das Baugesetzbuch bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich ist, sondern überlässt die Regelung dem Landes- oder Ortsrecht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <374> und vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 180 Rn. 15). Die Antragsgegnerin hatte sich durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11. September 2013 entschieden, örtliche Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO SH vom 11. November 2005 (GVOBl. SH 2005, 527) in der maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 7. Oktober 2010 (GVOBl. SH 2010, 629) (a. F.) durch eine Bereitstellung im Internet vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO SH <a. F.> und nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ihrer Hauptsatzung war die Antragsgegnerin verpflichtet, auf die Bekanntmachung im Internet innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung unter Angabe der Internetadresse im Wedel-Schulauer-Tageblatt und der Pinneberger Zeitung hinzuweisen. Diesen Hinweis, einen notwendigen Teil des Verkündungsvorgangs, unterließ die Antragsgegnerin. Auf die Veröffentlichungen des Bekanntmachungstextes in den Zeitungen und durch Aushang kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese keine Bekanntmachungen im Rechtssinne waren.

14 Der Fehler ist indes unbeachtlich geworden, weil er nicht fristgerecht gerügt worden ist. Denn nach § 4 Abs. 3 GO SH ist eine Rechtsverletzung unbeachtlich, wenn eine Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Bekanntmachung zustande gekommen ist, diese Verletzung aber nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Eine solche Rüge ist weder von der Antragstellerin noch von Dritten erhoben worden. Die Rechtswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GO SH tritt nach Satz 2 nur ein, wenn auf sie - wie hier - bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist.

15 b) Der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 GO SH steht das Rechtsstaatsprinzip nicht entgegen, weil die Bekanntmachung dessen Anforderungen genügte.

16 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 - Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54).

17 Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips genügte die Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachungsverordnung und der Hauptsatzung der Antragsgegnerin war möglichen Normbetroffenen bekannt, dass ortsübliche Bekanntmachungen wie die Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch eine Bereitstellung im Internet erfolgen. Sie mussten damit rechnen, dass Normen oder Bekanntmachungen, die sie betreffen könnten, in elektronischer Form bereitgestellt und ausschließlich über das Internet abgerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 CN 6.18 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 219 Rn. 11 und 20). Das Landes- und Ortsrecht entscheidet, ob und in welcher Weise auf eine Bereitstellung im Internet in einer - nur von Teilen der Bevölkerung gelesenen - Zeitung oder durch Aushang hinzuweisen ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet einen solchen Hinweis nicht; auch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht verlangt ihn im Übrigen nicht mehr (vgl. § 4 Abs. 1 der BekanntVO SH in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 1. September 2020 <GVOBl. SH S. 573>). Dass die Bekanntmachung unter einem anderen Gesichtspunkt Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verfehlt haben könnte, ist weder geltend gemacht noch geben die tatrichterlichen Feststellungen insoweit zu Zweifeln Anlass.

18 Damit bedarf keiner Entscheidung, ob nach § 4 Abs. 3 GO SH ein Verstoß gegen die bundesrechtlichen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips unbeachtlich werden könnte. Die Frage dürfte - in Übereinstimmung mit anderweitiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - zu verneinen sein. Danach erklärt § 4 Abs. 3 GO SH nur Fehler für unbeachtlich, welche die landesrechtlich geregelten Einzelheiten der Ausfertigung oder Bekanntmachung betreffen. Der Landesgesetzgeber sei aber zu einer weitergehenden Regelung nicht befugt, welche die bundesrechtlichen Anforderungen betrifft (OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 1 M 9/02 - NordÖR 2002, 458).

19 c) Das Urteil steht mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB in Einklang. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Die Rechtsverletzung ist dauerhaft beachtlich (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB e contrario). Die Anwendung des § 4 Abs. 3 GO SH widerspricht diesen Regelungen indes schon deshalb nicht, weil die Bekanntmachung den Hinweiszweck erreicht hat.

20 Der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB legt nahe, jeden, auch jeden formellen Fehler einer Bekanntmachung darauf zu prüfen, ob er nach seiner Schwere zu einem Verfehlen des Hinweiszwecks führt. Dieses Verständnis ist jedoch zu weit und beruht auf dem redaktionell verfehlten Wortlaut: Weder der Flächennutzungsplan noch die wichtigste Satzung nach dem Baugesetzbuch, der Bebauungsplan, werden bekannt gemacht, sondern vielmehr die Erteilung der Genehmigung (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB) oder die Genehmigung oder der Beschluss des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch für weitere Satzungen verlangt das Baugesetzbuch eine Ersatzverkündung (vgl. § 34 Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB) oder lässt sie zu (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 4, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Der vom Gesetzgeber verlangte Hinweiszweck ist eine bundesrechtliche Anforderung, welche dieser für das Baugesetzbuch typischen Ersatzverkündung Rechnung trägt.

21 § 155a BBauG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) erklärte die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für unbeachtlich, wenn sie nicht binnen Jahresfrist gerügt worden war. Dies galt nach § 155a Satz 2 BBauG a. F. (u. a.) nicht, wenn die Vorschriften über die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden waren. Diese Regelung übernahm § 155a Abs. 3 BBauG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949). Alle Fehler bei der Veröffentlichung der Satzung waren damit nach dem Bundesbaugesetz dauerhaft beachtlich. Das durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) erlassene Baugesetzbuch schränkte die bundesrechtliche Regelung über die Fehlerfolge ein und erklärte als dauerhaft beachtlichen Fehler in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 BauGB, wenn der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden war. Nach der Gesetzesbegründung sollten damit "Eingrenzungen in Bezug auf das Wesentliche der Verfahrensvorschriften" (BT-Drs. 10/4630 S. 156) bewirkt werden. Bundesrecht gebot also nicht mehr, dass jeder - noch so kleine - Bekanntmachungsfehler zur Unwirksamkeit des Plans führte (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 B 66.03 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 19).

22 Der Begriff des Hinweiszwecks nahm die kurz vor Erlass des Baugesetzbuchs ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats in Bezug (Dolde, BauR 1990, 1 <5>), deren Grundsätze § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zugrunde gelegt werden sollten (so Bielenberg, in: Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 1987, Rn. 80). Danach muss die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>; ebenso Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 - BVerwGE 170, 26 Rn. 16 f. und Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <206>). Die Bekanntmachung muss ferner nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - UPR 2011, 24 Rn. 13). Damit ist der Begriff des Hinweiszwecks in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB umrissen, aber auch beschränkt. Er ist nicht als davon losgelöste, allgemeine Anforderung an Bekanntmachungen zu verstehen. So ist etwa ein Hinweis auf den Geltungsbereich entbehrlich, wenn die Satzung selbst und nicht deren Beschluss bekannt gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 4 NB 18.92 - Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 2 S. 4).

23 Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin im Internet erreichte den so skizzierten Hinweiszweck: Sie war geeignet, den Bebauungsplan und seinen Geltungsbereich zu identifizieren, wies auf den Ort der Einsichtnahme hin und stellte damit sicher, dass die Normbetroffenen von der Ersatzbekanntmachung zum Bebauungsplan geführt werden. Dass der landesrechtlich gebotene Hinweis in der Zeitung auf die Ersatzbekanntmachung unterblieben war, lässt diesen Befund unberührt.

24 2. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind u. a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Die Vorinstanz sieht diese Anforderung gewahrt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

25 § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 17, 22 f. und vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 378 Rn. 12). Die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 a. a. O. Rn. 19 und vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 25 Rn. 12). Dabei dürfen die Anforderungen an die Gemeinde nicht überspannt werden. Vielmehr muss die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die unvermeidbaren Schwierigkeiten bei der Bildung von Schlagwörtern berücksichtigen und darf für die Bauleitplanung keine unüberwindbaren Hindernisse errichten (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 a. a. O. Rn. 14).

26 Danach waren keine weiteren Angaben zu den Schutzgütern Pflanzen, Biotope und Tiere geschuldet. Die ortsübliche Bekanntmachung gab an, welche der verfügbaren Informationsquellen zu diesen Schutzgütern Aussagen zur Biotopausstattung und Tierartenerfassung und zur Potenzial- und Konfliktanalyse sowie Hinweise zur Vermeidung und Minimierung enthielten. Um die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB angestrebte Anstoßwirkung zu entfalten, mussten nicht alle betrachteten Tier- und Pflanzenarten angegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 378 Rn. 14). Vielmehr konnten bereits die mitgeteilten Informationen Anlass geben, sich durch Einsichtnahme weiter über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Es waren auch keine weiteren Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen gefordert. Die Auslegungsbekanntmachung wies darauf hin, dass zum Schutzgut Boden Informationen zum Ausgleich der Bodenversiegelung vorliegen. Welche weiteren Informationen die Antragstellerin vermisst, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es für die Anstoßwirkung keines Hinweises, dass Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung weiterer Schutzgüter nicht beabsichtigt waren.

27 3. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin die Eigentümerbelange der Antragstellerin unzureichend abgewogen. Die Fehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB betreffen die Festsetzung der Verkehrsfläche und die Festsetzung der nördlich davon gelegenen öffentlichen Grünfläche. Die Rechtsfolgen der Fehler hat das Oberverwaltungsgericht bestimmt, ohne gegen revisibles Recht zu verstoßen.

28 a) Die Vorinstanz hat zutreffend die Offensichtlichkeit der Mängel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB bejaht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38> und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Sie hat aber angenommen, dass nur der Mangel bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, nicht aber der Mangel bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Dieses Ergebnis tatrichterlicher Würdigung steht mit Bundesrecht im Einklang.

29 Das Oberverwaltungsgericht hat für jede Festsetzung einen jeweils eigenständigen Fehler im Abwägungsvorgang angenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 12). Daher war für die das Eigentum der Antragstellerin treffenden Festsetzungen jeweils gesondert zu prüfen, ob die Eigentümerbelange ausreichend in den Blick genommen worden waren.

30 Auch die Rechtsfolgen der Fehler im Abwägungsvorgang waren, wie geschehen, getrennt für die öffentliche Grünfläche und den Verkehrsweg zu bestimmen. Denn schon ein einzelner Fehler im Abwägungsvorgang trägt die (vollständige oder teilweise) Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig, wenn er für sich betrachtet beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder erheblich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 Rn. 32). Dass das Oberverwaltungsgericht keine konkrete Möglichkeit einer anderen Planung des Verkehrsweges erkannt hat, beruht auf einer nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Würdigung.

31 b) Allein die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB litt damit an einem beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat die Vorinstanz hieran anknüpfend nur die teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt.

32 Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 19 und vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 43 Rn. 16). Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nur auf eine Teilunwirksamkeit des Plans erkannt.

33 Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Teilunwirksamkeit stelle zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (so BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 19 und Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 Rn. 3). Die Aussage ist kein Rechtssatz, sondern beschreibt das Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 - juris Rn. 6).

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.